2008 Sozialhilfe 259

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44 Verwandtenunterstützungspflicht.
- Eine Auflage / Weisung zur Abtretung eines nicht angefallenen Erb-
teils ist ohne die freiwillige Zustimmung des Erblassers unzulässig.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Dezember 2008 in Sa-
chen Einwohnergemeinde X. gegen das Bezirksamt Aarau (WBE.2008.157).

Aus den Erwägungen

3.
3.1. (...)
3.2. (...)
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3.2.1.
In der Tat sehen die SKOS-Richtlinien, Kapitel F.1-1, grund-
sätzlich vor, dass die Sozialhilfebehörde alle zulässigen finanziellen
Ansprüche gegenüber Dritten geltend machen. Ein zukünftiger, noch
nicht angefallener Erbanteil ist aber keine finanzieller Anspruch des
Beschwerdegegners, sondern eine blosse Anwartschaft. Diese An-
wartschaft eines Erbanwärters kann auch nicht von den Sozialhilfe-
behörden gegenüber dem potentiellen Erblasser geltend gemacht
werden. Die Einwohnergemeinde X. zielt mit der Auflage auf die
Rückerstattung der materiellen Hilfe, welche dem Beschwerdegegner
bis anhin und in Zukunft ausgerichtet wurde bzw. wird. Vorschuss-
leistungen der Sozialhilfe können gemäss § 12 Abs. 3 SPG von einer
Abtretung von (Forderungs-) Ansprüchen der Hilfe suchenden Per-
son abhängig gemacht werden. Auf diese Möglichkeit nehmen auch
die SKOS-Richtlinien Bezug (vgl. Kapitel F.2-2). Wie erwähnt, ge-
hören die Erbanwartschaften jedoch nicht zu diesen Ansprüchen.
Nach Art. 636 Abs. 1 ZGB sind Verträge eines Erbanwärters
über künftige Erbanwartschaften sittenwidrig und unverbindlich und
nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Erblasser am Vertrag
mitwirkt und seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Aus dieser
Regelung folgt, dass eine Abtretung ohne Mitwirkung des Erblassers
ausgeschlossen ist und damit auch eine Auflage oder Weisung zur
Abtretung eines nicht angefallenen Erbanteils an die Adresse eines
unterstützten Erbanwärters nicht zulässig ist, da er sie ohne Mitwir-
kung des (potentiellen) Erblassers gar nicht erfüllen kann. Im Rah-
men der Subsidiarität haben hypothetische Ansprüche einer Hilfe su-
chenden Person ausser Acht zu bleiben. Keinen Einfluss auf die An-
spruchsvoraussetzungen hat sodann die Weigerung einer unterstütz-
ten Person, Massnahmen zu ergreifen, die keinen sachlichen Zu-
sammenhang mit der tatsächlichen Beendigung seiner Notlage haben
(vgl. Markus Schefer, Grundrechte der Schweiz, Ergänzungsband zur
dritten Auflage, Bern 2005, S. 116 f. mit Hinweis). Voraussetzung
einer Auflage oder Weisung ist, dass die Hilfe suchende Person durch
eigenes Handeln die Notlage verhindern oder zumindest mildern
kann.
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3.2.2.
Nachdem die Einwohnergemeinde X. nicht einmal abgeklärt
hat, ob die Zustimmung des Vaters des Beschwerdegegners über-
haupt erhältlich ist und der Einwohnergemeinde X. gegenüber dem
Vater des Beschwerdegegners keinerlei Verfügungs- und damit Wei-
sungsbefugnis hinsichtlich der Erbteilung oder der Verwandtenunter-
stützung gemäss Art. 328 ZGB zusteht, erweist sich bereits die Auf-
lage zur Abtretung eines nicht angefallenen Erbanteils als rechtswid-
rig.
Daran vermag auch die Zulässigkeit entsprechender Verträge
nichts zu ändern. Die Unrechtmässigkeit der Auflage zur Unter-
zeichnung eines Abtretungsvertrags bedeutet andererseits nicht, dass
den Sozialhilfebehörden der Abschluss von Vereinbarungen über
nicht angefallenen Erbanteile gemäss Art. 636 Abs. 1 ZGB verwehrt
wäre. Sie haben die Möglichkeit, bei der Prüfung von Ansprüchen
aus der Unterstützungspflicht der Verwandten entsprechende Verein-
barungen mit dem Vater des Beschwerdegegners zu treffen (§ 7
Abs. 1 SPG und § 6 SPV). Sofern dieser - freiwillig - seine Zustim-
mung zu einer solchen Vereinbarung erteilt, kann vom Beschwerde-
gegner die Unterzeichnung einer Abtretung auch verlangt werden.
Für die Geltendmachung und zur Bestimmung der Höhe sind die ein-
schlägigen Regelungen zur familienrechtlichen Unterstützungspflicht
(Art. 328 und 329 ZGB) und die entsprechenden Regelungen im So-
zialhilferecht zu beachten (vgl. auch SKOS-Richtlinien, Kapitel F.4-
1 und die Richtlinien über die Geltendmachung von Verwandtenun-
terstützung vom 12. März 2003 [Verwandtenunterstützungsrichtli-
nien, VUR; SAR 851.251]).
Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, ist beim zu-
ständigen Bezirksgericht Klage zu erheben (§ 7 Abs. 2 SPG; Hand-
buch Sozialhilfe, hrsg. vom Kantonalen Sozialdienst, 4. Auflage Au-
gust 2003, Kapitel 6, S. 22). Die Gemeinde kann aber weder durch
den Erlass einer Verfügung die Verwandtenunterstützung festlegen
noch einen Unterstützungspflichtigen mittels indirektem Zwang
- hier unter Androhung von Kürzungen der Hilfeleistungen an den
Sozialhilfebezüger - zu erbrechtlichen Verfügungen oder zur Zustim-
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mung von Vereinbarungen gemäss Art. 636 ZGB zwingen
(vgl. Handbuch Sozialhilfe, Kapitel 6, S. 18).
3.2.3. (...)
3.2.4.
Somit war bereits die am 22. Oktober 2007 erlassene Weisung,
wonach eine Vereinbarung über die Abtretung eines Erbanteils vom
Beschwerdegegner und seinem Vater zu unterzeichnen sei, nicht
rechtmässig.
3.3.
Unabhängig davon, dass die Nichtbefolgung einer unzulässigen
Auflage keine Kürzung der Sozialhilfeleistung nach sich ziehen
kann, können Sanktionen gegenüber Sozialhilfeempfängern i.S.v.
§ 13 Abs. 2 SPG nicht durch die Nichtbefolgung von Weisungen
durch Angehörige begründet werden (AGVE 2003, S. 286 f.). Beige-
fügt sei in diesem Zusammenhang, dass eine Sanktion wegen Nicht-
befolgung von Weisungen (§ 13 Abs. 2 SPG) nur in Frage kommt,
wenn den Beschwerdegegner daran ein Verschulden trifft
(vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.2).
3.4.
Somit ist die am 29. November 2007 verfügte Kürzung der
materiellen Hilfe der Monate November und Dezember 2007 zu Un-
recht erfolgt und die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Auflage
und Kürzung der Rechtslage nicht entspricht, nicht zu beanstanden.