2008 Verwaltungsgericht 262

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45 Gemeindeautonomie im Zusammenhang mit Kürzungen.
- Im Zusammenhang mit der Kürzung von Sozialhilfe besteht für die
Gemeinden kein geschützter Autonomiebereich. Es besteht daher
keine Verpflichtung des Bezirksamts zur beschränkten Ermessens-
überprüfung und -ausübung.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Dezember 2008 in Sa-
chen Einwohnergemeinde X. gegen das Bezirksamt Bremgarten
(WBE.2008.315).
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Aus den Erwägungen

2.
2.1. (...)
2.2.
2.2.1.
Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen
Rechts gewährleistet (Art. 50 Abs. 1 BV). Eine Gemeinde ist in ei-
nem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht
abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde
zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Ent-
scheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann
sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler
Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der
Anwendung des kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen.
Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem
ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich vor-
aus (BGE 129 I 410 Erw. 2.1 mit Hinweisen; BGE vom 10. Juli 2006
[2P.230/2005], Erw. 2.2).
Nicht jeder unbestimmte Gesetzesbegriff des kantonalen Rechts
gewährt der Gemeinde einen geschützten Autonomiebereich
(BGE 100 Ia 272 Erw. 6). Ob die der Gemeinde gewährte Entschei-
dungsfreiheit in einem bestimmten Bereich "relativ erheblich" ist,
ergibt sich aus ihrer Bedeutung für den Sinn der kommunalen
Selbständigkeit, d.h. daraus, ob nach der kantonalen Gesetzgebung
durch die kommunale Gestaltung mehr Demokratie und Rechts-
staatlichkeit sowie eine bessere und sinnvollere Aufgabenerfüllung
auf lokaler Ebene ermöglicht werden soll (BGE 118 Ia 218 Erw. 3d).
Geht es um eine Entscheidungsfreiheit, die nicht in erster Linie
deshalb besteht, weil einer Verschiedenheit der lokalen Bedürfnisse
Rechnung zu tragen ist, sondern die sich daraus ergibt, dass in jedem
Einzelfall im Interesse der Betroffenen sachgerechte Entscheidungen
gefällt werden sollen, besteht von der Sache her grundsätzlich noch
keine Autonomie der einzelnen Gemeinden (BGE 118 Ia 218
Erw. 3d/e); erst ein erheblicher Ermessensspielraum, der auch die
Berücksichtigung ergänzender eigener Kriterien erlaubt, begründet in
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solchen Fällen Autonomie (vgl. BGE vom 1. Juni 2006 [2P.16/2006],
Erw. 2.2; zum Ganzen: BGE vom 10. Juli 2006 [2P.230/2005],
Erw. 2.3).
2.2.2.
Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Auto-
nomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kanto-
nalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE vom 10. Juli 2006
[2P.230/2005], Erw. 3.1). Nach § 6 Abs. 1 SPG ist die Gemeinde am
Unterstützungswohnsitz zur Gewährung von Sozialhilfe zuständig.
Der Regierungsrat regelt Art und Höhe der materiellen Hilfe, wobei
eine Koordination mit anderen Kantonen angestrebt wird (§ 10
Abs. 1 SPG). Für die Bemessung der materiellen Hilfe hat der Regie-
rungsrat die SKOS-Richtlinien grundsätzlich für verbindlich erklärt
(§ 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 10 Abs. 1 SPV).
Bei der Kürzung der materiellen Unterstützung (§ 13 Abs. 2
SPG) ist die Existenzsicherung zu beachten (§ 15 Abs. 1 SPV), wel-
che bei 65 % des Grundbedarfs I gemäss den SKOS-Richtlinien liegt
(§ 15 Abs. 2 SPV). Das Ausmass der Kürzung richtet sich letztlich
nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und muss dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 Abs. 1
VRPG) Rechnung tragen (Kommentar zur SPV vom 7. August 2002,
hrsg. vom DGS, S. 8). Dabei hat die Kürzung insbesondere in einem
angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden zu
stehen (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.2). Eine Entscheidungsfrei-
heit im Autonomiebereich sieht § 15 SPV entgegen der Einwohner-
gemeinde X. nicht vor.
2.2.3.
Das Bezirksamt als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen und
Entscheide der Sozialbehörden (§ 58 Abs. 1 SPG) ist gemäss § 58
Abs. 4 SPG i.V.m. § 49 VRPG zur vollen Überprüfung der geltend
gemachten Beschwerdegründe - einschliesslich der Ermessenskon-
trolle - verpflichtet. Eine Beschränkung seiner Kognition besteht
nicht (vgl. Merker, a.a.O., § 49 N 7).
2.3.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Sozial-
behörde im Zusammenhang mit der Kürzung von Sozialhilfe zwar
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ein Beurteilungsspielraum zusteht. Dabei geht es jedoch nicht um
eine Entscheidungsfreiheit im Autonomiebereich, sondern vielmehr
um die konkreten Umstände des Einzelfalls, die ihr besser bekannt
sein können und deshalb zu einer gewissen Zurückhaltung bei der
Aufhebung eines erstinstanzlichen Entscheids führen können. Eine
Verpflichtung des Bezirksamts zur beschränkten Ermessensüberprü-
fung und Ermessensausübung besteht indessen nicht (Merker, a.a.O.,
§ 49 N 4 f. und N 37). Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.