2008 Anwaltsrecht 275

49 Disziplinarverfahren; Doppelfunktion als Rechtsanwalt des Mandanten
und Verwaltungsratspräsident des Prozessfinanzierers.
- Örtliche Zuständigkeit des Kantons Aargau als Registerkanton
(Erw. I/2).
- Unabhängigkeit gemäss Art. 12 lit. b BGFA (Erw. 2).
- Kein verbotener Interessenkonflikt gemäss Art. 12 lit. c BGFA im
konkreten Fall (Erw. 3).
- Verletzung von Art. 12 lit. e BGFA (Erw. 4)

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Mai 2008 in Sachen X.
gegen die Anwaltskommission (WBE.2006.407).

Aus den Erwägungen

I.
1. (...)
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom
26. März 2007 vor, die Vorinstanz hätte auf die vorliegende Beurtei-
lung aufgrund mangelnder örtlicher Zuständigkeit nicht eintreten
dürfen. Der Aargau als Registerkanton wäre vorliegend nur zu einer
disziplinarischen Beurteilung befugt, wenn es um einen Vorfall gin-
ge, welcher sich vor einer eidgenössischen Verwaltungs- oder Ge-
richtsbehörde zugetragen hätte und eine entsprechende Meldung er-
folgt wäre. In diesem Fall gehe es indes unbestrittenermassen um
eine Tätigkeit ausserhalb des Anwaltsmonopols, welche zudem vor
keiner Gerichts- oder Verwaltungsbehörde stattgefunden habe. Im
vorliegenden Fall liege die ausschliessliche Kompetenz zur diszipli-
narischen Massregelung des beschwerdeführerischen Verhaltens
2008 Verwaltungsgericht 276

beim Kanton Zürich. Dieser habe nach summarischer (inhaltlicher)
Würdigung und aus formellen Gründen die Notwendigkeit der Eröff-
nung eines Verfahrens verneint. Eine Akkreszenz disziplinarischer
Befugnisse bei der Vorinstanz habe nach der Ordnung des BGFA da-
durch nicht stattgefunden, weshalb sie auf die Beurteilung nicht hätte
eintreten dürfen.
2.2.
Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 14 BGFA eine Behörde,
welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem
Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Die Aufsicht dieser
Behörde erstreckt sich, wie die Anwaltskommission richtig aus-
führte, auf die gesamte Anwaltstätigkeit und beschränkt sich nicht
auf Tätigkeiten im Rahmen des kantonalen Anwaltsmonopols (Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte vom 28. April 1999 [Botschaft BGFA], in: BBl 1999 IV
6059). Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt
werden. Bei Tätigkeiten ausserhalb des Registerkantons ist die Auf-
sichtsbehörde des Registerkantons nicht lediglich für Vorfälle vor
eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden zuständig. Bei
der Zuständigkeit von kantonalen Aufsichtsbehörden müssen die aus-
schliessliche und die konkurrenzierende Zuständigkeit unterschieden
werden. Beim zuvor genannten Fall (Vorfälle vor eidgenössischen
Gerichts- und Verwaltungsbehörden) handelt es sich um eine aus-
schliessliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Registerkann-
tons (Art. 15 Abs. 2 BGFA; Tomas Poledna, in: Walter Fellmann /
Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich /
Basel / Genf 2005, Art. 16 N 2). Bei anderen Tätigkeiten ausserhalb
des Registerkantons besteht eine Zuständigkeit der Aufsichtsbehör-
den des Registerkantons. Diese Zuständigkeit kommt zum Tragen,
wenn die Aufsichtsbehörde des Kantons, in welcher die Tätigkeit
ausgeführt wird, auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet, d.h.
kein Verfahren eröffnet (vgl. Poledna, a.a.O., Art. 16 N 2 und 4).
Art. 16 BGFA kommt nur zum Zuge, wenn ein Disziplinarverfahren
eröffnet wurde.
2008 Anwaltsrecht 277

2.3.
Weder die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und An-
wälte des Kantons Zürich noch die Anwaltskommission des Kantons
Schwyz haben ein Verfahren eröffnet bzw. auf die Einleitung eines
Verfahrens verzichtet. Die Aufsichtskommission über die Anwältin-
nen und Anwälte des Kantons Zürich hätte, auch wenn keine Tätig-
keit vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde zur Diskussion
stand, ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einlei-
ten können, da sich die Aufsicht - wie zuvor aufgezeigt - nicht auf
Tätigkeiten im Rahmen des kantonalen Anwaltsmonopols be-
schränkt. Nach deren Verzicht stand es jedoch der Anwaltskommis-
sion des Kantons Aargau frei, bei anderer Einschätzung der Sachlage
ein Disziplinarverfahren einzuleiten (vgl. Poledna, a.a.O., Art. 16 N 4
a.E.). Die örtliche Zuständigkeit der Anwaltskommission des Kann-
tons Aargau war daher gegeben.
II.
1. (...)
2.
Die mit dem angefochtenen Entscheid ausgesprochene Diszi-
plinierung beruht auf dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe u.a.
Art. 12 lit. b BGFA (Unabhängigkeit der Berufsausübung) verletzt,
indem er eine Doppelfunktion als Rechtsanwalt des Mandanten und
Verwaltungsratspräsident des Prozessfinanzierers eingenommen
habe. Durch das Aushandeln der Konditionen des Prozessfinanzie-
rungsvertrags sei der Beschwerdeführer nicht mehr unabhängig ge-
wesen, weil er Diener zweier Herren gewesen sei.
2.1.
Anwältinnen und Anwälte üben ihren Beruf gemäss Art. 12
lit. b BGFA unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verant-
wortung aus. Wie bereits die Anwaltskommission richtig ausführte,
wird der Begriff der Unabhängigkeit in Art. 12 lit. b BGFA nicht nä-
her definiert. Gemäss den Schweizerischen Standesregeln des
Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV), die beschränkt als Ausle-
gungshilfe herangezogen werden können (vgl. BGE 130 II 270
Erw. 3.1.3), bedingt die Unabhängigkeit insbesondere, dass keine
Bindungen bestehen, welche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
2008 Verwaltungsgericht 278

bei der Berufsausübung irgendwelchem Einfluss von Dritten, die
nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, ausset-
zen (Art. 10 Abs. 2 der Standesregeln vom 10. Juni 2005). Die ein-
zige gesetzliche Konkretisierung besteht in Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA,
wonach Anwälte, die bei einer Person angestellt sind, die ihrerseits
nicht in einem kantonalen Register eingetragen ist, ihren Beruf ver-
mutungsweise nicht unabhängig ausüben können. Ausschlaggeben-
des Kriterium für die gesetzliche Vermutung für das Fehlen der Un-
abhängigkeit beim angestellten Anwalt ist das Subordinationsverhält-
nis und die Weisungsgebundenheit im Anstellungsverhältnis (vgl.
u.a. BGE 130 II 87 Erw. 4.3.3 mit Hinweisen; BGE vom 13. April
2004 [2A.126/2003], Erw. 4.3). Die unabhängige Ausübung der An-
waltstätigkeit soll gewährleisten, dass sich die Anwältinnen und An-
wälte ausschliesslich von sachgemässen Überlegungen leiten lassen,
nur dem eigenen Denken und Urteilen sowie den Berufspflichten fol-
gen und frei bleiben von Einflüssen, die sachgemäss mit dem Mandat
nicht zusammenhängen. Das Gebot der Unabhängigkeit verbietet den
Anwälten daher, rechtliche oder tatsächliche Bindungen einzugehen,
die die berufliche Unabhängigkeit gefährden (BGE 130 II 87 Erw. 4;
Walter Fellmann, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 12
N 56).
2.2.
Die Beurteilung der Unabhängigkeit eines Anwalts bei gleich-
zeitiger Tätigkeit als Verwaltungsrat eines Unternehmens, insb. bei
einem Prozessfinanzierunternehmen, wurde - soweit ersichtlich - in
der Rechtsprechung nicht vertieft behandelt. Das Bundesgericht
führte lediglich aus, es sei nicht ausgeschlossen, dass je nach konkre-
ter Ausgestaltung eines Prozessfinanzierungssystems die anwaltliche
Unabhängigkeit beeinträchtigt werde. Problematisch könnte sein,
wenn Anwälte als Gesellschafter oder Verwaltungsräte an Prozessfi-
nanzierungsgesellschaften beteiligt seien (BGE 131 I 223
Erw. 4.6.4).
Eine grundlegende oder "institutionelle" Abhängigkeit gemäss
Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA steht im vorliegenden Verfahren nicht
(mehr) zur Diskussion. Die Anwaltskommission hat von einer Über-
prüfung des Registereintrags abgesehen, und Anhaltspunkte für ein
2008 Anwaltsrecht 279

arbeitsvertragliches Verhältnis des Beschwerdeführers zur X. AG
fehlen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Verwaltungsrats-
präsident der X. AG war, begründet nicht automatisch eine Verlet-
zung der Unabhängigkeitsregel in Art. 12 lit. b BGFA. Es ist viel-
mehr zu prüfen, ob mit dem konkreten Prozessfinanzierungsvertrag
oder aus den konkreten Umständen beim Abschluss des Vertrags die
Unabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr zureichend ge-
wahrt war.
2.3.
Aus dem Prozessfinanzierungsvertrag vom 15. März 2005 zwi-
schen der Y. und der X. AG folgt unmittelbar keine Einflussnahme
auf die Berufs- oder Mandatsausübung. Der Beschwerdeführer war
gemäss Ziff. 5 des Prozessfinanzierungsvertrags der prozessführende
Anwalt. Er unterstand für die Prozessführung auch keinem Wei-
sungsrecht der X. AG noch hat sich Letztere eine direkte Einfluss-
nahme auf die Art und Weise der Mandatsführung vorbehalten. Die
in Ziff. 3 vorgesehene Möglichkeit zur Einstellung der Prozessfinan-
zierung behält ausdrücklich die Neubeurteilung der Prozesschancen
durch den Beschwerdeführer vor. Die Vereinbarungen bezüglich der
Mitwirkung der X. AG bei Verfügungen über die Klageforderung
(Ziff. 4 der Vereinbarung) und über die Informationsrechte (Ziff. 5)
tangieren die anwaltliche Unabhängigkeit des Beschwerdeführers
ebenfalls nicht. Sie bewegen sich im Rahmen der üblichen Abma-
chungen bei Finanzierungsvereinbarungen, die auch im Verhältnis zu
Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherungen anzutreffen sind (vgl.
BGE 131 I 223 Erw. 4.5). Insbesondere ist im Umstand, dass sich die
X. AG vorbehalten hat, auf eine Weiterführung eines Prozesses zu
verzichten, keine Beeinträchtigung der anwaltlichen Unabhängigkeit
zu erblicken. Die Art und Weise der Finanzierung der Prozesskosten
ist Sache des Klienten. Fehlen dem Klienten die Eigenmittel, ist er
auf eine Fremdfinanzierung oder Unterstützung durch Dritte bzw. die
unentgeltliche Rechtspflege angewiesen. Jede Fremdfinanzierung
und jede Unterstützung begründet die Möglichkeit zur Einfluss-
nahme auf den Entscheid des Klienten hinsichtlich der gerichtlichen
Verfolgung seiner Ansprüche und Weiterführung eines Prozesses.
Diese Zustimmung des Dritten oder die (negative) Beurteilung des
2008 Verwaltungsgericht 280

Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege tangieren die anwaltliche
Unabhängigkeit indessen nicht grundsätzlich, sondern betreffen nur
das Verhältnis des Prozessfinanzierers zum Klienten. Mit der mögli-
chen Ablehnung einer weiteren Finanzierung des Verfahrens wurde
auch kein unzulässiges Abhängigkeitsverhältnis begründet.

(...)

Es ist überdies nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer
beim Abschluss des Vertrags von unsachgemässen Überlegungen lei-
ten liess und nicht unabhängig von Weisungen der X. AG gehandelt
hat (siehe hinten Erw. 3). Der Vertrag sieht kein Weisungsrecht der
X. AG hinsichtlich Ausübung, Übernahme und Beendigung des Man-
dats vor und respektiert auch den Vorrang der Berufspflichten, insbe-
sondere der Treuepflicht des Beschwerdeführers gegenüber der
Klientin. Im Weiteren gibt auch der Umstand, dass die Geschäfts-
adresse der X. AG mit der Geschäftsadresse des Beschwerdeführers
in A. identisch ist, keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der
Unabhängigkeit. Eine Verletzung der Unabhängigkeit des Anwalts
gemäss Art. 12 lit. b BGFA ist daher zu verneinen.
3.
3.1.
Die mit dem angefochtenen Entscheid ausgesprochene Diszipli-
nierung beruht weiter auf dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe
Art. 12 lit. c BGFA (Vermeidung eines Interessenkonflikts) verletzt.
Die Anwaltskommission führt aus, bei der Aushandlung des zur
Diskussion stehenden Prozessfinanzierungsvertrags habe der Be-
schwerdeführer als Vertreter seiner Mandantin deren Interessen best-
möglich wahren müssen. Auf der anderen Seite habe er als Ver-
waltungsratspräsident der X. AG ein Interesse daran, dass aus der
Prozessfinanzierung ein Gewinn für die Aktiengesellschaft resul-
tierte. Damit bestehe aber ein unlösbarer Interessenkonflikt bei der
Ausübung dieser beiden Funktionen. Weiter bestehe eine gewisse
Diskrepanz zwischen den Interessen, indem die Prozessfinanziererin
wegen der entstehenden Kosten ein grösseres Vergleichsinteresse
habe als die Klientin.
2008 Anwaltsrecht 281

3.2.
3.2.1.
Nach Art. 12 lit. c BGFA haben Anwälte jeden Konflikt zwi-
schen den Interessen ihrer Klientschaft und Personen, mit denen sie
geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Das BGFA
will mit dieser weit gefassten Bestimmung sicherstellen, dass der
Anwalt unabhängig von entgegenstehenden Drittinteressen die Inter-
essen seines Klienten nach bestem Wissen und Können wahrnehmen
kann (BGE 130 II 87 Erw. 4.2 mit Hinweisen). Die Pflicht zur Ver-
meidung von Interessenkonflikten ist Ausfluss der Treuepflicht des
Anwalts gegenüber dem Klienten (vgl. dazu § 15 des [alten] An-
waltsgesetzes vom 18. Dezember 1984 und AGVE 1996, S. 75 f.).
Diese Berufspflichten gehen weiter als die vertragliche Treuepflicht
gemäss Art. 398 Abs. 2 OR und setzen keinen Mandatsvertrag zwi-
schen Klient und Anwalt voraus, sondern gelten auch vor Vertrags-
schluss sowie nach Beendigung des Mandats (vgl. Giovanni Andrea
Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes
gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 93 f.; Martin Sterchi,
Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, Art. 10
N 7). Eine ähnliche Regelung sehen die Schweizerischen Standesre-
geln des Anwaltsverbandes vor (vgl. Art. 11 der Standesregeln SAV
vom 10. Juni 2005). Ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor,
wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten über-
nommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er
sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung
übertragenen Interessen begibt (BGE vom 8. Januar 2001
[2P.187/2000], Erw. 4c = Pra 90/2001, S. 842, Fellmann, a.a.O.,
Art. 12 N 84). Dem Anwalt ist es demnach untersagt, in derselben
Streitsache Parteien mit widerstreitenden Interessen gegeneinander
zu vertreten. Er kann seine Treuepflicht gegenüber keinem Mandan-
ten voll erfüllen, wenn er für beide Parteien tätig wird (BGE vom
28. Oktober 2004 [2A.594/2004], Erw. 1.2; VGE II/81 vom
25. August 2004 [BE.2004.00161], S. 7).
Diese Grundsätze lassen sich nicht einfach auf die beratende
Tätigkeit des Anwalts übertragen (Testa, a.a.O., S. 103 ff.; Felix
Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 141 f.;
2008 Verwaltungsgericht 282

Walter Fellmann / Oliver Sidler, Standesregeln des Luzerner An-
waltsverbandes, Bern 1996, Art. 23 Ziff. 5; Niklaus Studer, Die Dop-
pelvertretung nach Art. 12 lit. c BGFA, in: Anwaltsrevue 2004,
S. 234 f.). Wird der Anwalt in nicht prozessualen Rechtsangelegen-
heiten von Parteien mit an sich gegensätzlichen Interessen angegan-
gen (z.B. damit er für sie eine juristisch einwandfreie Fassung ihres
mündlich geschlossenen Vertrags erarbeite), darf er das Mandat an-
nehmen, sofern ihm diese Aufgabe von allen Beteiligten übertragen
wurde und er nicht bereits vorher eine der Parteien in der betreffen-
den Sache vertreten oder beraten hat. Er hat dabei alles zu vermei-
den, was den Eindruck erwecken könnte, er bevorzuge die eine Partei
gegenüber der anderen. In diesem Sinne erklären auch die Standesre-
geln des SAV in Art. 12 die Tätigkeit des Anwalts als Berater, Ver-
treter oder Verteidiger mehrerer Mandanten als zulässig, sofern kein
Interessenkonflikt besteht oder droht. Gleiche Verhaltensvorschriften
gelten auch nach Ziff. 3.2 der Berufsregeln der Rechtsanwälte der
Europäischen Union (angenommen von der CCBE-Vollversammlung
am 28. Oktober 1988, Fassung vom 19. Mai 2006). Kommt es zu ei-
nem Interessenkonflikt oder drohen andere Beeinträchtigungen des
Mandatsverhältnisses, ist der Anwalt gehalten, alle betroffenen Man-
date niederzulegen (Art. 12 Abs. 1 der Standesregeln SAV; vgl. Testa,
a.a.O., S. 104; Wolffers, a.a.O., S. 141; Paul Wegmann, Die Berufs-
pflichten des Rechtsanwalts unter besonderer Berücksichtigung des
zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1969, S. 190 f.).
3.2.2.
Ein berufsrechtlich relevanter Interessenkonflikt bei gleichzeiti-
ger Verwaltungsratstätigkeit bei einer Prozessfinanzierungsgesell-
schaft kann vorliegen, wenn ein Anwalt im Verwaltungsrat an Ge-
schäften mitwirkt, die die Interessen eines Klienten berühren. Dabei
müssen sich die Interessen der Gesellschaft und diejenigen des Kli-
enten nicht diametral widersprechen, und eine aktienrechtliche Aus-
standspflicht ist nicht Voraussetzung. Eine blosse Befangenheit kann
ausreichen, d.h. wenn Umstände oder mögliche Interessenkonflikte
auf den Entscheid des Anwalts einwirken können, die ausserhalb des
Mandatsverhältnisses liegen (Walter Fellmann, Kollision von Be-
rufspflichten mit anderen Gesetzespflichten am Beispiel des Anwal-
2008 Anwaltsrecht 283

tes als Verwaltungsrat, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Das An-
waltsrecht nach dem BGFA, St. Gallen 2003, S. 177 f.). Die Beteili-
gung des Anwalts an einem Prozessfinanzierer muss gemäss Pelle-
grini differenziert betrachtet werden. Unproblematisch erscheine die
reine Kapitalbeteiligung an einer Publikumsgesellschaft, die das Ge-
schäft der Prozessfinanzierung betreibt. Unzulässig, weil im Ergeb-
nis auf eine Simulation des pactum de quota litis hinauslaufend, wäre
z.B. die Bildung einer stillen Gesellschaft (oder die Gründung einer
Aktiengesellschaft) durch kapitalkräftige Anwälte, die wechselseitig
intern für die Finanzierung eigener Prozesse sorgen. Bei einem fi-
nanziellen Engagement von Anwälten bei einem Prozessfinanzierer
sei Zurückhaltung angezeigt, namentlich bei kleinem Eigentümer-
kreis (Bruno Pellegrini, Zusammenarbeit mit Prozessfinanzierern, in:
Anwaltsrevue 2001, S. 43). Auch das Bundesgericht erachtet die
Beteiligung von Anwälten als Gründer, Gesellschafter oder Verwal-
tungsräte von Prozessfinanzierungsgesellschaften und Rechtsschutz-
versicherungen als problematisch (BGE 131 I 223 Erw. 4.6.4 mit
Hinweisen).
Offensichtliche Fälle von Interessenkollisionen liegen in allge-
meiner Weise vor, wenn der Anwalt einen Klient vertritt, der in Kon-
kurrenz steht mit dem Unternehmen, bei dem der Anwalt als Ver-
waltungsrat engagiert ist (vgl. Fellmann, Kollision, a.a.O., S. 176).
Ebenso werden die Berufsregeln verletzt, wenn der Anwalt einen
Klienten vertritt, dessen Gegenpartei eine Prozessfinanzierungsver-
einbarung mit dem Unternehmen, bei dem der Anwalt als Verwal-
tungsrat engagiert ist, eingegangen ist. Für eine Interessenkollision
bedarf es jedoch nicht notwendigerweise solch eindeutiger Konflikt-
situationen.
3.3.
3.3.1.
Aus dem Verwaltungsratsmandat des Beschwerdeführers bei der
X. AG kann nicht direkt eine unzulässige Doppelvertretung und
Verletzung der Berufsregeln nach Art. 12 lit. c BGFA abgeleitet wer-
den, da keine Fallkonstellation mit offensichtlichem Interessenkon-
flikt vorliegt. Die mögliche Gefahr von Interessenkollisionen ist
2008 Verwaltungsgericht 284

vielmehr anhand der konkreten Umstände zu prüfen (AGVE 2001,
S. 67).
3.3.2.
Die Y. machte im Jahre 2003, vertreten durch den Beschwerde-
führer, gegenüber der Z. eine Forderung in der Höhe von
Fr. 18'732.10 zuzüglich Zins im Rechtsöffnungsverfahren vor dem
Bezirksgericht Zürich geltend. In diesem Verfahren kam es zu einem
Vergleich über Fr. 4'000.--, den die Y. später widerrief. Das Rechts-
öffnungsbegehren wurde in der Folge mit Verfügung vom 14. März
2003 abgewiesen. Die Y. konnte mangels finanzieller Mittel ihren
Forderungsanspruch auch nicht mehr geltend machen, als weitere
Beweisunterlagen zum Vorschein kamen. Als Aktiengesellschaft war
ihr eine Prozessführung mit unentgeltlicher Rechtspflege verwehrt,
und eine Prozessfinanzierung durch andere Anbieter war wegen der
geringen Höhe der Prozessforderung nicht möglich.
Das Interesse der Y. an der Durchsetzung ihrer Forderung ist of-
fensichtlich und war aufgrund des abgelehnten Vergleichsvorschlags
auf einen Betrag von mehr als Fr. 4'000.-- gerichtet. Dem Beschwer-
deführer ist insoweit zu zustimmen, als der Y. wegen der fehlenden
Mittel zur Prozessführung alternativ nur der Verzicht auf ihre An-
sprüche offen stand.
3.3.3.
Der Beschwerdeführer hatte als Mitglied des Verwaltungsrats
und insbesondere als Verwaltungsratspräsident die Interessen der X.
AG in guten Treuen zu wahren und eigene Interessen und auch die
Interessen der Y. zurückzustellen, wenn sie nicht den Gesellschafts-
interessen entsprechen (Art. 717 Abs. 1 OR; BGE vom 14. Dezember
1999 [4C.402/1998], Erw. 2a = Pra 89/2000, S. 288).
Die Interessen einer Prozessfinanzierungsgesellschaft unter-
scheiden sich von jenen einer Rechtsschutzversicherung. Die Rechts-
schutzversicherung prüft zwar auch die Erfolgschancen in einem
Prozess, fokussiert jedoch nicht primär auf die Höhe eines Prozesser-
folgs, da ihr eine Prozessbeteilung bei Obsiegen verwehrt ist (vgl.
Art. 170 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Ver-
sicherungsunternehmen vom 9. November 2005 [Aufsichtsverord-
nung, AVO; SR 961.011]) und der Unternehmenserfolg nicht aus-
2008 Anwaltsrecht 285

schliesslich vom Prozessausgang abhängig ist. Demgegenüber stellt
bei einer Prozessfinanzierungsgesellschaft die Beteiligung am Pro-
zessgewinn die einzige Einnahmequelle dar. Sie fokussiert ihre Be-
urteilung deshalb (noch) mehr als die Rechtschutzversicherung auf
die Prozessaussichten und Kosten im Einzelfall. Bei der Rechts-
schutzversicherung geht dagegen die Betrachtungsweise auf die all-
gemeine Gewinnorientierung aus dem Verhältnis von Prämien und
Kosten, wobei auch hier die Rechtsschutzversicherung und die An-
wälte grundsätzlich das gleiche Ziel verfolgen (vgl. Daniel Bandle,
Das ambivalente Verhältnis zwischen Anwälten und Rechtsschutz-
versicherern, in: Haftung und Versicherung [HAVE], Heft 1/2008,
S. 2 ff., insb. S. 7 f.). Die Überlegungen, die sich die Prozessfinan-
zierungsgesellschaft in Bezug auf Prozesserfolg und Prozesschancen
macht, sind somit grundsätzlich mit dem Interesse des Klienten
gleichgerichtet (Pellegrini, a.a.O., S. 43). Die Gewinnorientierung
der X. AG schaffte damit keine Gefahr unlösbarer Konflikte mit den
Interessen der Y.
Der Anwaltskommission ist insoweit zuzustimmen, als es unter
dem Aspekt der anwaltlichen Interessenwahrungspflicht nicht auf die
Lösung eines konkreten Konflikts ankommen kann. Anderseits ge-
nügt nicht jeder Anschein einer Interessenkollision zur Begründung
einer Verletzung der Berufsregel in Art. 12 lit. c BGFA (Fellmann,
a.a.O., Art. 12 N 87). Der Beschwerdeführer macht daher zutreffend
geltend, dass die tatsächlichen Interessenkonflikte abzuklären und
dabei auch die Ausgestaltung des Prozessfinanzierungsvertrags zu
betrachten ist. Gemäss Ziff. 3 dieses Vertrags ist es der Y. unbenom-
men, bei einer Einstellung der Prozessfinanzierung durch die X. AG
das Verfahren auf eigene Kosten weiterzuführen. Beabsichtigt dage-
gen die Y., den Anspruch nicht mehr weiterzuführen, so hat sie ihn
gemäss Ziff. 4 der X. AG auf deren schriftliches Ersuchen hin durch
Abgabe einer schriftlichen Abtretungserklärung unentgeltlich zu
übertragen. Wie zuvor bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer
gemäss Ziff. 5 der prozessführende Anwalt. Ein Wechsel des Pro-
zessvertreters bedarf der Zustimmung der X. AG. Diese Regelung
ermöglicht der Y. eine Beendigung der Prozessfinanzierung ohne
Nachteile, die über den Verlust der Finanzierungszusage hinausge-
2008 Verwaltungsgericht 286

hen. Beide Vertragsparteien können einen Prozess eigenständig wei-
terführen, und auch ein Anwaltswechsel ist nicht ausgeschlossen
(Ziff. 5). Verfügungen über die Forderung, insbesondere auch ein
Vergleich, bedürfen der Zustimmung der X. AG, im Widerhandlungs-
fall verliert die Y. die Ansprüche auf die Prozessfinanzierung (Ziff. 4
Abs. 1), und bei einem Verzicht auf die Weiterverfolgung verpflich-
tete sich die Y. zur Abtretung der Forderung (Ziff. 4 Abs. 2). Diese
Regelungen in der Vereinbarung wahren die Interessen der Y. und
lassen keine Gefahr der Übervorteilung erkennen. Insbesondere ent-
halten sie keine Vereinbarungen zum Vorrang allfälliger Vergleichs-
interessen der X. AG. Die Y. hätte unter Verzicht auf die Finanzie-
rungszusage einen Vergleich ablehnen können.
Die mögliche Alternative zum Prozessfinanzierungsvertrag
durch die X. AG war der vollständige Verzicht auf die Geltend-
machung der Forderung und damit ein Verzicht der Y. auf jeglichen
Rechtsschutz. In Frage stand die Finanzierung eines Rechtsöffnungs-
verfahrens mit relativ bescheidenen Verfahrens- und Parteikosten.
Mit der hälftigen Aufteilung des Streitergebnisses war das Interesse
der Y. an einem Forderungsbetrag von über Fr. 4'000.-- im Erfolgsfall
gewahrt. Dem Beschwerdeführer kann daher auch bei der Ver-
tragsgestaltung mit der X. keine unzulässige Interessenkollision vor-
geworfen werden. Seine Tätigkeit in der Vermittlung der Finanzie-
rungszusage lässt auch keine Gefährdung der Klienteninteressen er-
kennen.
3.3.4.
Zu der von der Anwaltskommission gerügten Doppelvertretung
ist Folgendes zu ergänzen: Der Beschwerdeführer hat die X. AG
nicht als Anwalt im Mandatsverhältnis vertreten. Der einzige Ver-
waltungsrat der Y. hat die Prozessfinanzierung mit hälftiger Beteili-
gung am Prozessergebnis angeregt und war über die X. AG und die
Beziehungen des Beschwerdeführers zu dieser Firma orientiert. Das
Vorgehen des Beschwerdeführers geschah im Wissen und Einver-
ständnis der Y. Die Mandatsführung des Beschwerdeführers und die
Vermittlung der Prozessfinanzierung erweist sich daher auch nach
der allgemeinen beruflichen Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA)
nicht als unzulässig.
2008 Anwaltsrecht 287

4.
Eine Verletzung der Berufsregeln könnte darin erblickt werden,
wenn mit dem Prozessfinanzierungsvertrag und dem Verwaltungs-
ratsmandat der X. AG das Verbot des Erfolgshonorars und der Betei-
ligung am Prozessgewinn (Art. 12 lit. e BGFA) umgangen worden
wäre. Die Anwaltskommission macht, allerdings im Zusammenhang
mit dem Verschulden, geltend, die Prozessfinanzierung hätte zumin-
dest indirekt Auswirkungen auf das anwaltliche Honorar des Be-
schwerdeführers.
Eine Umgehung des genannten Verbots liegt dann vor, wenn der
Anwalt als Verwaltungsrat gleichzeitig als Gründer und Grossaktio-
när der Träger der Gesellschaft ist. Das Verlieren des Prozesses wür-
de damit nämlich im finanziellen Ergebnis eine verbotene Übernah-
me des Prozessrisikos bedeuten. Bei Obsiegen käme der Erfolg in-
direkt auch wieder dem Anwalt zu (vgl. BGE 98 Ia 144 Erw. 2d). Der
Beschwerdeführer ist Verwaltungsratspräsident der X. AG. Gemäss
Aktionärsverzeichnis wurde dem Beschwerdeführer eine Aktie zur
treuhänderischen Führung als Qualifikationsaktie übergeben. Dies
war bis zum 1. Januar 2008 aufgrund von Art. 707 OR obligatorisch.
Aufgrund der Aktionärslage kann daher nicht von einer Umgehung
des Verbots von Art. 12 lit. e BGFA gesprochen werden. Der Be-
schwerdeführer bezog als Verwaltungsratspräsident einen Fixbetrag
von Fr. 1'500.--. Es bestehen daher keinerlei Anzeichen für ein Zu-
satzhonorar bei Obsiegen im Prozess oder einer direkten oder in-
direkten Beteiligung des Beschwerdeführers am Prozessergebnis.