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50 Disziplinarverfahren; befristetes Berufsausübungsverbot.
- Weiterleiten von Kassibern ist - unabhängig von der strafrichterli-
chen Beurteilung - ein schwerer Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA
(Erw. 3).
- Wahl der geeigneten Sanktion (Erw. 4 ).
- Eine befristete Berufseinstellung kann auch für eine erstmalige Dis-
ziplinierung angemessen sein (Erw. 5)
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Mai 2008 in Sachen X.
gegen die Anwaltskommission (WBE.2008.46).
Aus den Erwägungen
3.
3.1.
Zur allgemeinen Berufspflicht des Anwalts gehört gemäss
Art. 12 lit. a BGFA, dass der Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus-
geübt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst
die Generalklausel nicht nur das Verhalten zwischen Anwalt und
Klient, sondern auch das Verhalten des Anwalts gegenüber Behör-
den, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (Fellmann, in: Walter
Fellmann / Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz,
Zürich / Basel / Genf 2005, Art. 12 N 12). In seiner Tätigkeit hat der
Anwalt in erster Linie die Interessen seines Klienten zu wahren, ist
aber den Zielen des Rechtsstaats verpflichtet. Auch wenn der Straf-
verteidiger seine Tätigkeit nicht am Strafverfolgungsinteresse des
Staats auszurichten und in der Wahl der Verteidigungsmittel ein ho-
hes Mass an Entscheidungsfreiheit hat, ist es ihm verwehrt, rechts-
widrige Mittel zu ergreifen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 37; Peter
Noll, Die Strafverteidigung und das Disziplinarrecht der Rechtsan-
wälte, in: ZStr 1981, S. 181; BGE 106 Ia 100 Erw. 6b; Beschluss der
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich
vom 1. Juni 1995, in: ZR 94/1995, S. 285 f.). Unstatthaft ist es insbe-
sondere, die Ermittlungen der staatlichen Behörden aktiv und pro-
zessordnungswidrig zu vereiteln, namentlich durch die Weiterleitung
von Kassibern aus dem Gefängnis, welche den Tatbestand der Be-
günstigung erfüllen können (Peter Albrecht, in: Marcel Alexander
Niggli / Philippe Weissenberger, Strafverteidigung, Basel 2002,
Rz. 2.20, 2.39 und 2.45; Hansruedi Müller, Die Grenzen der Vertei-
digertätigkeit, in: ZStr 1996, S. 177).
3.2.
Der Beschwerdeführer hat seine Berufspflichten gemäss Art. 12
lit. a BGFA nicht nur durch die Widerhandlung gegen die über den
freien Verkehr zwischen Strafverteidiger und Klient geltenden straf-
prozess- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften verletzt
(AGVE 1998, S. 96 ff.), sondern seine Handlungen erfüllten den
Straftatbestand der versuchten Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 23 Abs. 1 StGB. Der
Umstand, dass es in der strafrechtlichen Beurteilung durch das Be-
zirksgericht Aarau bei vollendeten und untauglichen Versuchen blieb,
vermag das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers nur sehr
eingeschränkt zu relativieren. Der Beschwerdeführer leitete die weit-
aus überwiegende Anzahl der Schreiben ungeprüft weiter. Dass es im
Strafurteil bei versuchtem (zwei Fälle) bzw. bei untauglichem Ver-
such (vier Fälle) der Begünstigung blieb, war allein dem dem Be-
schwerdeführer unbekannten Inhalt der Schreiben und dem Umstand
zuzuschreiben, dass die Ehefrau des Verhafteten die Anweisungen
nicht befolgte. Somit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in ob-
jektiver Hinsicht durch das Weiterleiten der Briefe die Berufspflich-
ten mehrfach und wiederholt verletzte und seine Handlungsweise den
Straftatbestand der versuchten Begünstigung erfüllte.
4.
4.1.
Die disziplinarische Einstellung in der Berufsausübung ist eine
der schwersten Sanktionen, welche sich nur bei schweren Wider-
handlungen gegen die Berufsregeln rechtfertigen lässt. Auch ein be-
fristetes Verbot ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur im
Wiederholungsfall gerechtfertigt (BGE vom 24. Februar 2006
[2A.177/2005], Erw. 4.1; BGE vom 11. Juni 2007 [2A.499/2006],
Erw. 5.1). Bei der Wahl der geeigneten Sanktionen aus dem Katalog
von Art. 17 BGFA ist der Einzelfall zu betrachten, wobei general-
und spezialpräventive Aspekte für die Wahl und Bemessung der
Sanktion massgebend sind. Die Sanktion hat grundsätzlich einen
administrativen Charakter und dient dem Schutz des rechtssuchenden
Publikums und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft
(BGE 128 I 346 Erw. 2.2 mit Hinweisen; Tomas Poledna, in: Kom-
mentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 17 N 14 f.). Bei der Wahl und
Bemessung der Sanktion steht der Anwaltskommission ein gewisser
Ermessensspielraum zu, welcher durch das Verhältnismässigkeitsge-
bot eingeschränkt ist.
4.2.
Die Vorinstanz begründete das befristete Berufsverbot mit der
Tatschwere und setzte die Dauer aufgrund der objektiven und der
persönlichen Umstände des Beschwerdeführers mit sechs Monaten
fest. Auch für das Verwaltungsgericht ist der Missbrauch der Privile-
gien des Strafverteidigers im Verkehr mit Untersuchungsgefangenen
ein schwerer Verstoss gegen die Berufspflichten. Besonders ins Ge-
wicht fällt aber, dass sich der Beschwerdeführer auch der mehrfa-
chen versuchten Begünstigung schuldig machte. Die besondere Tat-
schwere einer strafrechtlichen Verurteilung in anwaltsrechtlicher
Hinsicht findet ihre Begründung darin, dass eine fehlende strafrecht-
liche Verurteilung wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf
nicht zu vereinbaren sind und die im Strafregisterauszug für Privat-
personen erscheinen, zu den persönlichen Voraussetzungen für den
Registereintrag gehört (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). Der Gesetzgeber
hat damit die Tätigkeit der Rechtsanwälte im Monopolbereich ausge-
schlossen, wenn eine für den Rechtsanwaltsberuf relevante straf-
rechtliche Verurteilung im Strafregister erscheint. Ziel dieser Rege-
lung ist der Schutz des Vertrauensverhältnisses. Das Vertrauensver-
hältnis, das zwischen einer Anwältin oder einem Anwalt und der
Klientschaft bestehen muss, ist erheblich beeinträchtigt, wenn die
Anwältinnen oder Anwälte aufgrund eines strafrechtlichen Vorlebens
nicht vollumfänglich für Seriosität und Ehrenhaftigkeit in der Be-
rufsausübung bürgen können.
Nicht jede strafrechtliche Verurteilung ist geeignet, dieses Ver-
trauensverhältnis zu beeinträchtigen; relevant sind nur solche Verur-
teilungen, die Auswirkungen auf die Ausübung des Anwaltsberufs
haben (vgl. Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte vom 28. April 1999 [Botschaft BGFA], in: BBl 1999 IV
6050). Die Begünstigung eines Straftäters steht ebenso wie die
Widerhandlung gegen die Bestimmungen über den freien Verkehr
des Strafverteidigers mit seinem inhaftierten Klienten im Zusam-
menhang mit der anwaltlichen Tätigkeit. Der freie Verkehr zwischen
Strafverteidiger und Klient ist ein zentrales Element seiner Unabhän-
gigkeit von staatlichen Instanzen und bildet damit die Basis des Ver-
trauens zwischen Verteidiger und Klient. Dieses Vertrauen ist auch
die Grundlage für eine wirksame Strafverteidigung von Inhaftierten,
wie sie u.a. Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV ge-
währleisten (vgl. dazu Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Auflage, Zürich 1999,
Rz. 514 ff.; BGE 126 I 153 Erw. 4a). In diesem Sinne haben die An-
wältinnen und Anwälte eine wichtige Funktion für die Gewähr-
leistung korrekter rechtsstaatlicher Strafverfahren (vgl. BGE 130 II
270 Erw. 3.2.2 mit Hinweis; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 16 mit Hin-
weis) mit der entsprechenden Verpflichtung zur Rechtsstaatlichkeit
gegenüber der Allgemeinheit. Strafbare Begünstigungshandlungen
eines Strafverteidigers und der Missbrauch seiner Privilegien unter-
graben daher auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Anwalt-
schaft. Die Seriosität des Anwaltsstandes leidet auch aus der Sicht
der Klienten, wenn sich Strafverteidiger über strafrechtliche Verbote
hinwegsetzen. Fehlbare Anwältinnen und Anwälte bieten auch keine
Gewähr dafür, dass sie sich im Mandatsverhältnis uneingeschränkt
an die gesetzlichen Vorschriften und Berufsregeln halten. Auch wenn
bei Straftaten gegen die Rechtspflege Zurückhaltung angebracht ist
und es nicht darum gehen kann, den Strafbehörden unliebsame Straf-
verteidiger zu massregeln oder ihren Handlungsspielraum einzu-
schränken (Ernst Stähelin / Christian Oetiker, in: Kommentar zum
Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 8 N 21), überschreitet die dem Beschwer-
deführer anzulastende Verletzung der Berufsregeln die Schwelle
eines leichten oder mittleren Vergehens. Die strafrechtliche Verurtei-
lung beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers
sehr stark, und sie betrifft seine berufsspezifische Zutrauenswürdig-
keit erheblich, weil seine Vergehen im Zusammenhang mit seiner
Funktion als Rechtsanwalt und amtlicher Verteidiger stehen. Das be-
fristete Berufsverbot ist in solchen Fällen in der Regel eine zutreffen-
de Sanktion (vgl. den Entscheid der Aufsichtskommission über die
Rechtsanwälte des Kantons Zürich vom 2. April 1980, in: ZR
80/1981, S. 17 ff.). Die Verwarnung und der Verweis sind für leich-
tere Pflichtverletzungen bestimmt und kommen daher vorliegend
nicht in Betracht.
Die mit dem Strafregistereintrag bis August 2007 fehlende per-
sönliche Voraussetzung für die Eintragung ins Anwaltsregister hat
den Beschwerdeführer in seiner beruflichen Tätigkeit nicht einge-
schränkt. Auch wenn im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung
eine Löschung des Registereintrags infolge fehlender persönlicher
Voraussetzungen (Art. 9 BGFA) nicht mehr in Frage kam, kann der
Beschwerdeführer aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Die Wahl der Sanktion im Disziplinarverfahren wird durch
die Voraussetzungen für den Registereintrag nicht eingeschränkt.
5.
5.1.
Die Vorinstanz hat in subjektiver Hinsicht das schwierige Man-
datsverhältnis, die kurze Dauer der Anwaltstätigkeit, fehlende Ein-
tragungen in der Disziplinarkontrolle und die Einsichtigkeit sowie
das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Rechnung
gestellt. Nicht massgeblich ist die Beurteilung durch das Bezirksge-
richt Aarau, da sich diese auf die strafrechtliche Würdigung be-
schränkte. Die vom Beschwerdeführer angeführte Belastung durch
das Straf- und Disziplinarverfahren sowie die Pressepublizität, seine
Einsicht und auch die Auswirkungen in finanzieller Hinsicht wurden
von der Vorinstanz bereits zureichend berücksichtigt. Ein Strafver-
teidiger muss auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in der
Lage sein, mit manipulativen, aggressiven Mandanten umzugehen,
oder das Pflichtmandat abgeben.
Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers hat die
Vorinstanz dadurch Rechnung getragen, dass sie auf die Ausspre-
chung einer Busse verzichtete. Das befristete Berufsverbot be-
schränkt sich sodann auf die Monopoltätigkeit. Dem Beschwerdefüh-
rer sind die Beratungstätigkeit und die Anwaltstätigkeit im gerichtli-
chen Verfahren ausserhalb des Anwaltsmonopols während der Dauer
des befristeten Berufsverbots gestattet. Er ist in einer Anwaltskanzlei
mit mehreren Anwälten tätig, so dass organisatorische Möglichkeiten
zu einer internen Arbeitsaufteilung bestehen.
Nicht zu folgen ist der Auffassung des Beschwerdeführers, dass
die Tatschwere das Vertrauen des Klienten in seinen Anwalt nicht
beschlägt. Ein Anwalt, der sich willentlich über die Anstaltsordnung
und über strafrechtliche Schranken hinwegsetzt, verletzt das Klien-
tenvertrauen selbst dann in schwerwiegender Weise, wenn er diese
Handlungen im vermeintlichen Interesse seines Mandanten vor-
nimmt. Der Klient kann daraus nur den Schluss ziehen, dass die Per-
sönlichkeit des Anwalts auch im Mandatsverhältnis solche Risiken
nicht ausschliesst.
5.2.
Das Verschulden des Anwalts ist mit der Vorinstanz als sehr
schwer zu qualifizieren. Insbesondere ins Gewicht fällt, dass der Be-
schwerdeführer die überwiegende Anzahl der Briefe, welche er wei-
terleitete, nicht einmal inhaltlich überprüfte und damit die elementar-
ste Vorsichtmassnahme zur Vermeidung von Kollusions- und Begün-
stigungshandlungen unterliess. Auch der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer Briefe der Ehefrau ohne jede Druckausübung in die
Untersuchungshaft schmuggelte und auch diese Briefe mehrheitlich
ungeprüft und im Wissen um die mögliche Strafbarkeit seines Ver-
haltens weiterleitete, lässt die im unteren Bereich des Strafrahmens
von Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA angesetzte Dauer des Berufsverbots
nicht als unverhältnismässig erscheinen. Eine strafrechtliche Verur-
teilung wegen fortgesetzter und wiederholter Handlungen, die mit
dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind (Art. 8 Abs. 1 lit. b
BGFA), kann in der Regel auch nicht mehr als mittelschwere Pflicht-
verletzung nur mit Busse geahndet werden. Aussergewöhnliche Um-
stände, welche diese mildere Massnahme rechtfertigen könnten, wer-
den vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch aus
den Akten nicht ersichtlich. Das Strafverfahren gegen den Klienten
des Beschwerdeführers kann nicht als äusserst heikel oder schwierig
bezeichnet werden. Die mangelnde Erfahrung und der behauptete
grosse Leistungsdruck sind ohnehin nicht geeignet, den Beschwerde-
führer zu entlasten.
5.3.
Die Beurteilung der Anwaltskommission der persönlichen Um-
stände des Beschwerdeführers trägt seinen subjektiven Einschrän-
kungen und Belastungen wie der Zeitdauer seit den begangenen Ver-
fehlungen angemessen Rechnung. Wird weiter in Betracht gezogen,
dass der Beschwerdeführer weder im Straf- noch im Disziplinarver-
fahren eine plausible Erklärung dafür geben konnte, warum er sich
zu diesem fortgesetzten und wiederholten pflichtwidrigen Verhalten
verleiten liess, sich auch seinen Büropartnern gegenüber nicht über
seine Situation offenbarte und bis zu seiner Anhaltung durch die Po-
lizei keinerlei Schritte unternahm, um vom strafbaren Verhalten Ab-
stand zu nehmen, erscheint die befristete Berufseinstellung mit der
Dauer von sechs Monaten auch unter spezialpräventiven Gesichts-
punkten zwar für eine erstmalige Disziplinierung hart, aber angemes-
sen. Auf jeden Fall liegt die Dauer noch im Rahmen des der Vorin-
stanz zustehenden Ermessens.