[...]
52 Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
- Unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen im Verfügungs- und
Rechtsmittelverfahren.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. März 2008 in Sachen
M. gegen das Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2008.1).
Aus den Erwägungen
1.
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat Verfassungs-
rang (Art. 29 Abs. 3 BV; § 22 Abs. 2 KV). § 35 Abs. 2 und 3 VRPG
konkretisieren diesen Anspruch für das Verfahren vor den Verwal-
tungs- und Verwaltungsjustizbehörden (§ 1 Abs. 1 VRPG; vgl. auch
AGVE 1984, S. 419 ff.). Danach kann den Verfahrensbeteiligten die
Bezahlung von Kosten und die Leistung von Kostenvorschüssen er-
lassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begeh-
ren nicht offenbar aussichtslos ist; wo die Schwere einer Massnahme
oder die Rechtslage es rechtfertigt, kann auch ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestimmt werden. Die Formulierung schliesst Ver-
fahren, die von Amtes wegen eingeleitet wurden, nicht aus, kann
doch der in ein solches Verfahren einbezogene Private auch dort Be-
gehren stellen. Es entspricht denn auch konstanter Rechtsprechung
des Bundesgerichts, den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
insbesondere denjenigen auf die vorliegend in Frage stehende unent-
geltliche Verbeiständung, bei gegebenen Voraussetzungen in jedem
staatlichen Verfahren zu bejahen, "in das der Gesuchsteller einbezo-
gen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist"
(BGE 130 I 182; 128 I 227; vgl. auch AGVE 2002, S. 100). Zum
gleichen Schluss führt die systematische Stellung von § 35 VRPG im
2. Abschnitt des VRPG mit dem Titel "Allgemeine Verfahrensvor-
schriften", welcher grundsätzlich für alle erstinstanzlichen Verwal-
tungsverfahren (Verfügungsverfahren) ebenso wie für die verwal-
tungsinternen und die gerichtlichen Beschwerdeverfahren Anwen-
dung findet.
Die unterschiedliche Ausgestaltung des Verfügungs- und des
Rechtsmittelverfahrens erfordert indessen eine differenzierte Prüfung
der beiden vorliegend strittigen Voraussetzungen der Notwendigkeit
des Beizugs eines Vertreters (nachstehend Erw. 2) und der Nichtaus-
sichtslosigkeit des Rechtsbegehrens. Die Mittellosigkeit ist aufgrund
der vorliegenden Akten gegeben.
2.
2.1.
2.1.1.
Im Verfügungsverfahren geht es darum, die für den eigenen
Standpunkt sprechenden Fakten und Argumente in das Verfahren
einzubringen. Der geltende Untersuchungsgrundsatz (§ 20 VRPG)
stellt keineswegs sicher, dass alle gegen die Anordnung der Behörde
sprechenden Gesichtspunkte im Verfahren berücksichtigt werden;
dies schon allein deshalb, weil sie in vielen Konstellationen keine
Kenntnis davon hat. Entsprechend bejaht das Bundesgericht die Not-
wendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters auch in den vom
Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (Entscheid des Bun-
desgerichts vom 23. Januar 2007 [2P.295/2006], Erw. 2.4; siehe auch
BGE 130 I 183 f.):
"Dass in einem Verfahren die Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime
zur Anwendung gelangt, lässt eine anwaltliche Vertretung der am Verfahren
Beteiligten nicht ohne weiteres als unnötig erscheinen. Die Erfahrung zeigt,
dass ein schlecht begonnenes Verfahren später nur sehr schwer in die rich-
tige Bahn zu bringen ist. Abgesehen davon, dass die Untersuchungsmaxime
allfällige Fehlleistungen der Behörde nicht zu verhindern vermag, ist sie
auch nicht unbegrenzt. Sie verpflichtet die Behörde zwar, von sich aus alle
Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unab-
hängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht
entbindet die Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sach-
verhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken." (Zi-
tate weggelassen)
Im Verfügungsverfahren ist deshalb für die Prüfung der Not-
wendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
insbesondere von Bedeutung, wie weit der Betroffene gemessen an
Intelligenz, Bildungsniveau, Sprachkenntnis und Kenntnis der we-
sentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten die ent-
scheidwesentlichen Punkte überhaupt erkennen und durch Mitwir-
kung im Verfahren das für ihn Sprechende einbringen kann.
2.1.2.
Im Rechtsmittelverfahren kann der Betroffene demgegenüber
aufgrund der erstinstanzlichen Verfügung (zumindest wenn diese
korrekt und ausreichend begründet ist) erheblich besser erkennen,
gegen welche Sachverhaltsfeststellungen er sich wehren muss und
was er für seine Interessenwahrung vorbringen kann. Dieser Verein-
fachung stehen indessen als Erschwernis die im Rechtsmittelverfah-
ren zu beachtenden Verfahrensvorschriften und prozessualen For-
men, die im Verfügungsverfahren kaum Gewicht haben, gegenüber.
2.1.3.
Daraus ergibt sich, dass die unentgeltliche Verbeiständung im
Verfügungsverfahren vor allem im Hinblick auf die materiell-rechtli-
chen Aspekte und im Rechtsmittelverfahren zusätzlich - gegebenen-
falls sogar vorwiegend - im Hinblick auf die formellen Aspekte indi-
ziert sein kann.
2.2.
Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter im Ver-
fügungsverfahren gilt nicht uneingeschränkt. Ohne zwischen Verfü-
gungs- und Rechtsmittelverfahren zu differenzieren, umschreibt das
Bundesgericht die Schranken wie folgt (vgl. BGE 130 I 182 f. mit
Hinweisen):
"Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeistän-
dung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und
der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage
stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen
Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre-
ters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des
Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom-
men, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen
wäre."
Das Bundesgericht differenziert somit bei der Beurteilung,
wann in einem (tatsächlich oder rechtlich schwierigen) Verfahren die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters notwendig ist, da-
nach, ob besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen ein-
gegriffen wird oder ob das Verfahren für diesen zwar ebenfalls fol-
genschwer, aber doch weniger einschneidend erscheint. Trifft Letzte-
res zu, so stellt das Bundesgericht zusätzlich auf die Fähigkeiten des
Betroffenen ab, sich selbst zur Wehr zu setzen. Auf das Verfügungs-
verfahren übertragen ist in diesem Zusammenhang von Relevanz,
wie weit der Betroffene aufgrund seiner Fähigkeiten imstande er-
scheint, die entscheidwesentlichen Punkte zu erkennen und die für
ihn sprechenden Aspekte ins Verfahren einzubringen. Dabei ist ihm
die Unterstützung, die ihm von Gesetzes oder von Vertrags wegen
zusteht, anzurechnen. Zu denken ist hier etwa an gesetzliche Vertre-
ter (Vormund/Beistand) (vgl. dazu Alfred Bühler, in: Kommentar zur
aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau/Frankfurt a.M./
Salzburg 1998, § 126 N 6) oder an die Hilfe von Beratungsstellen.
Zusätzlich zu berücksichtigen ist, welche später nur noch schwer zu
behebenden Nachteile ein ungeeignetes Handeln im Verfügungs-
verfahren mit sich bringen kann. Diese sind insbesondere dann
erheblich, wenn im Rechtsmittelverfahren das Vorbringen neuer
Tatsachenbehauptungen, Beweismittel und Argumente eingeschränkt
ist.