2008 Verwaltungsrechtspflege 301

[...]

53 Verfahrensleitende Zwischenentscheide.
- Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtbarkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 19. März 2008 in Sachen
H. AG und Z. AG gegen den Regierungsrat (WBE.2007.396).

Aus den Erwägungen

3.
3.1.
Verfahrensleitende Zwischenentscheide sind in der Regel nicht
selbständig anfechtbar. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
können verfahrensleitende Zwischenentscheide nur angefochten
werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht
(grundlegend AGVE 1971, S. 334; 1991, S. 195; vgl. Kasuistik bei
Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren
nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
[Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 38 N 59).
3.2.
Die Beschwerdeführerin begründet den Nachteil mit der Ver-
weigerung einer "angemessenen, rechtsstaatlichen Ansprüchen ge-
nügenden Mitwirkung am vorinstanzlichen Verfahren," da es ihr an-
gesichts des Aktenumfanges unmöglich sei, innert der durch die Fei-
ertage verkürzten Frist ihr Recht auf Akteneinsicht und Mitwirkung
sachgerecht auszuüben. Sie habe nach unbenutztem Fristablauf ihr
Recht auf Anhörung und Mitwirkung am Verfahren verwirkt, und
dieser Nachteil könne auch durch ein Rechtsmittel gegen den End-
entscheid nicht mehr behoben werden.
3.3. (...)
2008 Verwaltungsgericht 302

3.4.
Lehre und Rechtsprechung verneinen den nicht wieder gutzu-
machenden Nachteil, wenn die betreffende Anordnung mit dem in
der Sache ergehenden Endentscheid angefochten werden kann und
die Wirkungen sich durch den Endentscheid voll beseitigen lassen
(BGE 133 III 629 Erw. 2.3; 126 I 97 Erw. 1b; AGVE 1989, S. 313
mit Hinweisen; Merker, a.a.O., N 50 zu § 44). Ein derartiger Sach-
verhalt liegt hier vor. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin
Akteneinsicht gewährt und ihr in Anwendung von § 39 Abs. 3 VRPG
eine Frist von 20 Tagen zur Beschwerdeergänzung angesetzt. Die
von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen wegen Verletzung
der Verfahrensgarantien und die damit im Zusammenhang geltend
gemachten Nachteile der zu kurzen Frist, deren Nichterstreckbarkeit
und bei der Gewährung der Akteneinsicht können von der Beschwer-
deführerin uneingeschränkt mit Beschwerde gegen den Endentscheid
des Regierungsrates beim Verwaltungsgericht vorgebracht werden
(§ 52 i.V.m. § 56 Abs. 1 VRPG). Die behaupteten Nachteile sind
auch hinsichtlich ihrer verfahrensmässigen Auswirkungen im verwal-
tungsgerichtlichen Verfahren vollständig behebbar. Insbesondere
können allfällige Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts und des
Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hauptverfahren vollständig kor-
rigiert werden, so dass der Beschwerdeführerin aus der angefochte-
nen Fristansetzung keinerlei Nachteile rechtlicher oder tatsächlicher
Natur entstehen. Damit scheidet selbst die blosse Möglichkeit eines
nicht wieder gutzumachenden Nachteils aus. In diesem Sinne ist
auch eine vollständige Verweigerung des Akteneinsichtsrechts für
sich allein kein anfechtbarer Zwischenentscheid (Alfred Kölz / Jörg
Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege-
gesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 19 Rz. 50).
Zutreffend ist schliesslich der Hinweis der Beschwerdegegner, dass
im Hauptverfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 20 VRPG) unein-
geschränkt gilt, weshalb Neuerungen auch nach Ablauf der Be-
schwerdefrist oder behördlicher Fristen in das Hauptverfahren einge-
bracht werden können (vgl. AGVE 1986, S. 210 f.).
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3.5.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Verwaltungs-
gericht auf die vorliegende Beschwerde gegen den prozessleitenden
Entscheid der Vorinstanz nicht eintreten darf.