[...]
55 Noven im Rückweisungsverfahren.
- Eine Rückweisung bewirkt, dass das Verfahren in den Zustand vor
Erlass des aufgehobenen Entscheids zurückversetzt wird.
- In einem Rückweisungsverfahren hat die Instanz, an welche das Ver-
fahren zurückgewiesen wird, gestützt auf den Untersuchungsgrund-
satz alle bis zum Zeitpunkt ihres erneuten Entscheids eingegangenen
Beweismittel zu berücksichtigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 26. Juni 2008 in Sachen
H.W. gegen das Departement Finanzen und Ressourcen (WBE.2007.359).
Aus den Erwägungen
3.
3.1. (...)
3.2.
Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsge-
richtsverfahren WBE.2006.391 die Steuererklärung 2005 sowie die
definitive Steuerveranlagung 2005 eingereicht. Im Gegensatz zum
Entscheid vom 3. Oktober 2006 standen dem DFR im Zeitpunkt sei-
nes Entscheids vom 24. Oktober 2007 somit Unterlagen zur persönli-
chen Vermögenssituation des Beschwerdeführers zur Verfügung.
Diese Beweismittel hatte die Vorinstanz gestützt auf den Untersu-
chungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 VRPG) in ihrem Entscheid zu berück-
sichtigen, zumal im Verfahren betreffend Steuererlass kein Noven-
verbot gilt (Andreas Schorno / Bernhard Meier, in: Marianne Klöti-
Weber / Dave Siegrist / Dieter Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aar-
gauer Steuergesetz, Band 2, 2. Auflage, Muri/Bern 2004, § 231 N 2
und 8; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollver-
fahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechts-
pflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 39
N 45 ff.), wie dies im Verfahren der Ermessensveranlagung der Fall
ist (vgl. § 194 Abs. 2 StG; Martin Plüss, in: Kommentar zum Aar-
gauer Steuergesetz, a.a.O., § 194 N 5 ff.). Das verspätete Vorbringen
von Beweismitteln kann im Kostenpunkt, nicht aber im materiellen
Entscheid berücksichtigt werden (Merker, a.a.O., § 39 N 45). Indem
die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweis-
mittel nicht eingegangen ist, hat sie das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers verletzt.
Zum Vorbringen der Vorinstanz, wonach es nicht angehe, dass
der Beschwerdeführer über den Umweg eines Verwaltungsgerichts-
verfahrens eine unterlassene, aber zumutbare Mitwirkung nachholen
könne, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Rückweisung durch
das Verwaltungsgericht bewirkt, dass das Verfahren in den Zustand
vor Erlass des aufgehobenen Entscheids zurückversetzt wird. Diese
Rechtslage besteht unabhängig vom Grund der Rückweisung. Bei ih-
rem erneuten Entscheid hatte die Vorinstanz alle bis zu diesem Zeit-
punkt eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen, selbst wenn sie
im Verlaufe eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens
gemäss § 53 VRPG ins Recht gelegt wurden (vgl. Alfred Kölz / Jürg
Bosshart / Martin Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechts-
pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 20
N 42). Dieser Grundsatz gilt gleichermassen für alle Beschwerdefüh-
rer, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er gegen das Rechts-
gleichheitsgebot verstösst.