2008 Verwaltungsgericht 308

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57 Rechtliches Gehör.
- Gewährung des rechtlichen Gehörs in dringenden Fällen.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 15. September 2008 in
Sachen X. gegen den Regierungsrat (WBE.2008.220).

Aus den Erwägungen

1.
1.1.
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung elementarer
Verfahrensrechte geltend und verlangt die Wiedererteilung der auf-
schiebenden Wirkung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ihr
sei keine Einsicht in sämtliche Akten gewährt worden und sie habe
zur beabsichtigten Disziplinarmassnahme der Verwaltung nicht Stel-
lung nehmen können. Die Eröffnung der Massnahme an "Ort und
Stelle" könne nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs bezeichnet
werden.
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1.2.
Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zu-
nächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben.
Erst wo sich dieser Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die
unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden bundesrechtlichen Mi-
nimalgarantien Platz (BGE 129 I 232 Erw. 3.2 mit Hinweisen; 124 I
241 Erw. 2; AGVE 2003, S. 155 mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere den
Anspruch auf Anhörung vor Erlass einer Verfügung oder eines Ent-
scheids. Den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich in Kenntnis
des Sachverhalts (§ 15 Abs. 2 VRPG) mündlich oder schriftlich zu
äussern, wenn dies besonders vorgeschrieben ist oder wenn ihnen
Nachteile erwachsen könnten, die durch nachträgliche Aufhebung
der Verfügung oder des Entscheids nicht wieder zu beseitigen wären
(§ 15 Abs. 1 VRPG). Der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme
am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheid-
findung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht,
an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumin-
dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 I 241 Erw. 2 mit Hinweisen).
Das Äusserungsrecht hat eine Hinweis- und Warnfunktion, indem es
vor überraschenden Entscheidungen schützt und so Ausdruck eines
fairen Verfahrens ist (Michele Albertini, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 259 mit Hinweisen; AGVE 2003,
S. 155; 2000, S. 292, je mit Hinweisen).
1.3.
Die Inspektion fand am 20. Juni 2008 in der Praxis der Be-
schwerdeführerin statt. Sie begann um 09.00 Uhr und dauerte bis
11.30 Uhr. Der Beschwerdeführerin wurde das Vorgehen bei Beginn
erläutert und begründet. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit
dem Vorgehen einverstanden. Nach der Besichtigung der Praxis-
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räumlichkeiten fand die Befragung der Beschwerdeführerin durch
den Kantonsarzt statt, eine Juristin des Rechtsdienstes des DGS be-
fragte die medizinische Praxisassistentin. Themen der Befragung der
Beschwerdeführerin waren die Schwangerschaftsabbrüche in der
Klinik Z. , die Operationen in der Praxis und in der Klinik sowie ein-
zelne Operationsberichte. Die Beschwerdeführerin hat sich zu den
Vorhalten geäussert und auch zur Missachtung des Operationsverbots
Stellung genommen. Mündlich eröffnete der Kantonsarzt der Be-
schwerdeführerin anschliessend die Einleitung des Disziplinarverfah-
rens und den vorsorglichen Entzug der Berufsausübungsbewilligung
wie auch den Entzug der Suspensivwirkung einer allfälligen Be-
schwerde.
Die angefochtene (schriftliche) Verfügung vom 20. Juni 2008
wurde der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Praxisinspektion
gleichentags per Fax zugestellt.
1.4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfahrens-
garantien der Beschwerdeführerin gewahrt wurden. Sie konnte sich
insbesondere zum massgeblichen Sachverhalt, die Missachtung des
Verbotes jeglicher operativer Eingriffe, äussern und auch zum vor-
sorglichen Berufsausübungsverbot Stellung nehmen. Angesichts der
in Frage stehenden Missachtung eines rechtskräftigen Verbots zur
Durchführung operativer Tätigkeiten ist auch nicht zu beanstanden,
dass der Beschwerdeführerin die Praxisinspektion, deren Gegenstand
und die allfällige Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht vor dem
20. Juni 2008 angekündigt wurde. Nachdem die Meldungen der
Strafverfolgungsbehörden eindeutige Anhaltspunkte für eine Miss-
achtung des Operationsverbots enthielten, war die Praxisinspektion
unangemeldet durchzuführen. Für die Gewährung des rechtlichen
Gehörs und der Mitwirkungsrechte genügte es unter diesen Umstän-
den, dass die Beschwerdeführerin an der Praxisinspektion teilnehmen
und sich zu den Feststellungen des Kantonsarztes, zum vorgesehenen
vorsorglichen Verbot der Berufsausübung sowie zum Entzug des
Suspensiveffekts äussern konnte (vgl. BGE 113 Ia 81 Erw. 3a mit
Hinweisen; § 15 Abs. 1 VRPG).
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Anlässlich der Praxisinspektion ergab sich, dass die Operation
der Patientin U. am 25. Juni 2008 in der Praxis geplant war, sodass
die Aufsichtsbehörde zu "raschem Handeln" verpflichtet war. Die
mündliche Eröffnung der vorgesehenen Massnahme und die Zustel-
lung der schriftlichen Verfügung - im Einverständnis der Beschwer-
deführerin mittels Telefax - am gleichen Tag sind daher nicht zu be-
anstanden. Steht eine Gefährdung, insbesondere von polizeilichen
Schutzgütern unmittelbar bevor, kann eine vorgängige Anhörung
unterbleiben (§ 15 Abs. 3 VRPG; Albertini, a.a.O., S. 308 f. mit
Hinweisen).