28 Qualifikation zugeflossener Mittel
- Qualifikation zugeflossener Mittel als Einkommen, sofern kein
Nachweis eines steuerfreien Zuflusses erbracht werden kann (Schen-
kung, Kapitalgewinn, etc.).
Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 4. November 2009 in Sa-
chen K.-D. (WBE.2009.5).
Aus den Erwägungen
II.
1.
1.1.
Unbestritten ist der im ordentlichen Steuerverfahren nicht de-
klarierte Ertrag aus dem Baggerbetrieb. Bestritten ist jedoch u.a. die
Finanzierung der Anschaffung. Die Beschwerdeführer bringen vor,
die Finanzierung sei durch ein Darlehen über Fr. 14'000.-- von D. er-
folgt. D. bestätigte mit Erklärung vom 8. Juli 2008, dass er dem Be-
schwerdeführer auf den Jahreswechsel 2001 ein Darlehen von
Fr. 14'000.-- für den Ankauf von Baggern usw. gewährt habe, und
dass dabei auf einen schriftlichen Darlehensvertrag verzichtet wor-
den sei.
Das von D. gewährte Darlehen wurde gemäss Angaben der Be-
schwerdeführer ohne Ausgabe einer Quittung bar ausbezahlt.
1.2.
Die Vorinstanz führte dazu aus, die Beschwerdeführer hätten
das behauptete Darlehen in den Steuererklärungen 2001 bis 2003
nicht deklariert. Zudem sei unklar, aus welchem Grund das Darlehen
bereits Anfangs Januar 2001 hätte gewährt werden sollen, seien doch
der Bagger und der Anhänger erst am 18. bzw. 26. Mai 2001 gekauft
worden. Die Bestätigung von D. reiche für sich nicht aus, um das
Darlehen genügend nachzuweisen. Die Aufrechnung eines zu-
sätzlichen Einkommens über Fr. 14'000.-- sei daher zu Recht erfolgt
(Vorinstanzliches Urteil, Erw. 3.3.4.).
1.3.
1.3.1.
Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und
einmaligen Einkünfte (§ 25 Abs. 1 StG). Nach dem solchermassen
formulierten Grundsatz der Gesamtreineinkommensteuer fallen alle
Einkünfte, ob wiederkehrend oder einmalig, ob in der Form von Geld
oder Naturalien, unter den Einkommensbegriff und unterliegen damit
der Einkommenssteuer (vgl. Martin Plüss, in: Kommentar zum
Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl., Muri/Bern 2009, § 25 N 7; ebenso
im Ergebnis zur direkten Bundessteuer: Peter Locher, Kommentar
zum DBG, I. Teil, Therwil 2001, Art. 16 N 4). Die Einkom-
mensgeneralklausel von § 25 Abs. 1 StG "überdacht" gewissermas-
sen (ebenso wie jene von Art. 16 Abs. 1 DBG) die beispielhaften
Aufzählungen in den § 26 bis 32 StG und ergänzt diese. Fällt eine
Einkunft nicht unter eine der genannten Bestimmungen, so ist sie da-
her grundsätzlich unter die Generalklausel zu subsumieren und dem-
entsprechend steuerbar (vgl. Locher, a.a.O., Art. 16 N 6).
1.3.2.
Hier wurde der Mittelzufluss von Fr. 14'000.- nicht bestritten,
so dass an sich eine unter die Generalklausel fallende Einkunft anzu-
nehmen wäre. Hingegen haben die Beschwerdeführer behauptet, es
handle sich dabei nicht um Einkommen, sondern um die Gewährung
eines Darlehens durch D.. Damit haben die Beschwerdeführer das
Vorliegen eines steuermindernden Umstands geltend gemacht, für
den sie beweispflichtig sind (StE 1990 B 13.1. Nr. 6; Conrad
Walther, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl.,
Muri/Bern 2009, § 174 N 28; vgl. zur Qualifikation unbewiesener
"Darlehen" als Einkommen: Martin Plüss, a.a.O., § 25 N 7 sowie
Locher, a.a.O., Art. 23 N 2).
1.3.3.
Werden im Besteuerungsverfahren Tatsachen streitig, so ist für
das Beweismass grundsätzlich vom Vollbeweis auszugehen (vgl.
Markus Berger, Voraussetzungen und Anfechtung der Ermessensver-
anlagung, in: ASA 75, S. 192; Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kanton Bern vom 2. März 2009, in: BVR 2009, S. 391, Erw. 4.3.2.).
Das bedeutet, dass die infrage stehende Tatsache erst dann als nach-
gewiesen gilt, wenn ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für de-
ren Vorhandensein spricht, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben.
Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde und/oder des Gerichts muss
auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der
praktischen Vernunft beruhen (BVR 2009, S. 391, Erw. 4.3.2.; Tho-
mas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum
bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 19 N 6; René A. Rhinow/Heinrich
Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und
Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 913). Das
Beweismass kann aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung
herabgesetzt sein (so etwa bei der Ermessensveranlagung; vgl. dazu
Berger, a.a.O., S. 195). Beweiserleichterungen greifen nach Lehre
und Rechtsprechung aber auch dann, wenn ein strikter Beweis nach
der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Blosse
Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall, weil der beweisbe-
lasteten Partei die Beweismittel fehlen, führen indessen nicht zu Be-
weiserleichterungen (BGE 130 III 321 Erw. 3.2).
1.4.
Die Ausbezahlung des Darlehens erfolgte gemäss Angaben der
Beschwerdeführer bar, ohne Quittung und ohne schriftlichen Darle-
hensvertrag. In den Akten finden sich keine Unterlagen über mögli-
che Barbezüge von einem Bank- oder Postkonto. Die Beschwerde-
führer haben das Darlehen nie in einer Steuererklärung angegeben
und auch nicht in die Buchhaltung integriert. Schon dies lässt die be-
hauptete Darlehensgewährung als äussert zweifelhaft erscheinen.
Diese Zweifel verstärken sich noch bei genauerer Betrachtung der
Verhältnisse beim angeblichen Darlehensgeber D.. Bereits das KStA
machte die Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass D. in seiner
Steuererklärung kein entsprechendes Darlehensguthaben ausgewie-
sen habe und dass er offenbar auch nicht über ein Kapitalvermögen
verfüge, welches eine entsprechende Darlehensschuld zulassen
würde.
Die Beschwerdeführer reichen einzig die Bestätigung von D.
über die angebliche Darlehensgewährung ein. Die Bestätigung reicht
jedoch nicht aus, um die aufgezeigten Zweifel auszuräumen. Viel-
mehr ist aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführer nicht
auszuschliessen, dass es sich um eine Gefälligkeitsbestätigung han-
delt.
Für das Nachsteuerverfahren gelten grundsätzlich dieselben
Mitwirkungspflichten wie im ordentlichen Veranlagungsverfahren
(vgl. § 209 StG). Die Beweislast des Steuerpflichtigen für steuermin-
dernde Tatsachen führt zwar nicht zur Aufhebung des Untersu-
chungsgrundsatzes, nach welchem die Steuerbehörde verpflichtet ist,
den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Die Steuerbehörde
ist jedoch nicht gehalten, weitere Sachverhaltsabklärungen zu täti-
gen, wenn der Steuerpflichtige seine Vorbringen trotz Aufforderung
nicht substantiiert oder wenn er die erforderlichen Belege nicht bei-
bringt, obwohl ihm dies zumutbar wäre (AGVE 1993, S. 297).
Die Beschwerdeführer haben im gesamten Nachsteuerverfahren
die aufgezeigten Zweifel über das Bestehen des Darlehens nicht
entkräften können. Im Einspracheverfahren hatte ihnen das KStA am
17. Juni 2008 mitgeteilt, dass es die behauptete Darlehensgewährung
aufgrund verschiedener Umstände (keine Deklaration in der
Steuererklärung von D., mangelndes Barvermögen von D., etc.) nicht
als nachgewiesen betrachten könne. Angesichts dessen wäre es Sache
der Beschwerdeführer gewesen, im Einsprache- bzw. spätestens im
Rekursverfahren zusätzliche Beweismittel für das behauptete
Darlehensverhältnis einzureichen bzw. entsprechende Beweisanträge
zu stellen. Dies haben sie indessen versäumt und sie haben auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine entsprechenden Anträge
gestellt. Das Verwaltungsgericht ist daher nicht gehalten, aus eigener
Initiative weitere Abklärungen zu treffen. Das Darlehen als
steuermindernde Tatsache kann somit nicht nachgewiesen werden.
Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, wie dies die
Beschwerdeführer vorbringen, liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer
erhielten mehrmals die Gelegenheit sich zu äussern und ihnen wurde
aufgezeigt, weshalb Zweifel an dem Vorhandensein eines Darlehens
bestehen. Die Aufrechnung von Fr. 14'000.-- ist daher gerechtfertigt.