43 Befristung der Sozialhilfe; Bedarfsdeckungsprinzip; eigenes Geschäft
- Die Auflage zur Liquidation eines eigenen (defizitären) Geschäfts
verletzt die Wirtschaftsfreiheit nicht und ist auch nicht unverhält-
nismässig.
- Aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips kann die materielle Hilfe be-
fristet werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. April 2009 in Sachen
C.P. und R.P. gegen das Bezirksamt Baden (WBE.2008.182).
Aus den Erwägungen
3.
3.1.
In ihrer Beschwerde wehren sich die Beschwerdeführer zu-
nächst gegen die Befristung der Sozialhilfe. Sie lassen geltend ma-
chen, für diese Auflage gebe es keine gesetzliche Grundlage. Eine
Befristung im Voraus sei für eine periodische Überprüfung der indi-
viduellen, konkreten und aktuellen Notlage nicht erforderlich. Der
vorinstanzliche Entscheid stelle insofern auch eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips dar.
3.2.
Die Vorinstanz hielt fest, dass weder in den Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (herausgegeben von
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien],
3. Auflage, Dezember 2000) noch in der aargauischen Sozial-
hilfegesetzgebung festgelegt sei, für welchen Zeitraum materielle
Hilfe zuzusprechen ist bzw. in welchen Intervallen die Gemeinden
den Anspruch auf materielle Hilfe zu prüfen haben. Es gelte das Be-
darfsdeckungsprinzip für individuelle, konkrete und aktuelle Notla-
gen. In der Vernehmlassung vom 18. Juni 2008 bezeichnet die Vorin-
stanz die Befristung zudem als Steuerungsinstrument.
3.3.
In der Tat gibt es in der Sozialhilfegesetzgebung keine Bestim-
mung bezüglich der Dauer der zugesprochenen Hilfe. Aus dem We-
sen der Sozialhilfe ergibt sich jedoch, dass es keiner derartigen Be-
stimmung bedarf. Die SKOS hat das Bedarfsdeckungsprinzip in ih-
ren Richtlinien verankert. Sozialhilfeleistungen werden nur für die
Gegenwart und sofern die Notlage anhält für die Zukunft ausgerich-
tet (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4). Damit wird bereits gesagt, dass
Sozialhilfe nur in Notlagen ausgerichtet wird. Wenn eine Verände-
rung der Verhältnisse - im vorliegenden Fall der Verkauf des Ge-
schäfts (siehe hinten Erw. 4) - angeordnet wird, besteht die Möglich-
keit, dass dadurch die Notlage vermindert oder gar beseitigt werden
kann. Zum Zeitpunkt der Veränderung bedarf es in jedem Fall einer
Neubeurteilung. Die Befristung ist demzufolge keinesfalls unver-
hältnismässig. Nicht zuletzt wird damit auch der Anordnung Nach-
druck verliehen und klargestellt, dass die Unterstützung nicht für
eine unbeschränkte Dauer ausgerichtet wird.
4.
4.1.
Weiter lassen die Beschwerdeführer rügen, die Auflage bzw.
Anweisung, das Geschäft sei zu liquidieren, sei verfassungswidrig
und beruhe auf unrichtiger und unvollständiger Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts. Um sich intensiv nach einer lukrati-
ven Tätigkeit umzusehen, sei es nicht erforderlich, das Geschäft zu
liquidieren. Der immerhin kostendeckende Betrieb könne gut parallel
zur Jobsuche (...) weitergeführt werden. Mangels Erforderlichkeit
liege also eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vor. Der
Beschwerdeführer werde in seinem Alter und mit seinem
Gesundheitszustand kaum eine anderweitige Anstellung finden; die
Liquidation wäre kontraproduktiv und somit unverhältnismässig. Die
Anordnung stelle ausserdem einen unzulässigen Eingriff in die
verfassungsmässig garantierte Wirtschaftsfreiheit dar; eine gesetzli-
che Grundlage sei nicht ersichtlich. Das angestrebte Ziel der wirt-
schaftlichen Selbstständigkeit lasse sich nicht erreichen, womit § 1
Abs. 1 SPG verletzt werde.
Auch der angeordnete Verkauf der Einrichtungen müsse als ver-
fassungswidrig, unverhältnismässig und rechtswidrig qualifiziert
werden, zumal der Sachverhalt ebenfalls unrichtig und unvollständig
ermittelt worden sei. Es sei zu bezweifeln, dass es sich bei den
Einrichtungen um "Vermögen" handle. Vielmehr wäre vom Be-
triebskapital zu sprechen. Eine Verwertung wäre demnach unwirt-
schaftlich und unzumutbar. Was den Sachverhalt angehe, sei nicht
einmal eine Schätzung des mutmasslichen Erlöses vorgenommen
worden. Die Produktionsmittel entsprächen nicht mehr dem neusten
Stand; deshalb müsse von einem minimen Erlös ausgegangen wer-
den. Der Verkauf stünde somit in keinem Verhältnis zum Verlust der
zum jetzigen Zeitpunkt einzigen Produktionsfaktoren des Beschwer-
deführers. Nebst dem Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit läge
auch ungebührliche Härte und Unwirtschaftlichkeit im Sinne der
SKOS-Richtlinien vor. Abgesehen davon würde ein Verkauf zur
Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit rein gar
nichts beitragen.
4.2.
Die Vorinstanz hielt fest, dass es dem Gemeinderat primär
darum gehe, dass der unrentable Betrieb geschlossen werde und die
Beschwerdeführer ihre Arbeitskraft wirtschaftlich nutzbringender
einsetzen. Der Gemeinderat sei verpflichtet, alles zu unternehmen,
damit die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Beschwerdeführer
wieder hergestellt werden könne. Somit sei am Entscheid nichts aus-
zusetzen.
Bezüglich der Einrichtungen sei darauf hinzuweisen, dass Ver-
mögen bis zu einem Freibetrag von Fr. 4'500.-- pro Unterstützungs-
einheit aufzubrauchen sei. Von einer Verwertung könne in be-
stimmten Fällen abgesehen werden, vorliegend liege jedoch weder
eine ungebührliche Härte noch eine unwirtschaftliche Situation oder
ein anderer Grund vor, der die Verwertung als unzumutbar erschei-
nen liesse.
(...)
In der Vernehmlassung stellt die Vorinstanz klar, dass die Sozi-
alhilfebehörden den Beschwerdeführer bei dessen Versuch, als
selbstständiger Unternehmer seine wirtschaftliche Selbstständigkeit
zurückzuerlangen, unterstützt hätten, der Versuch aber gescheitert
sei. Es könne keinesfalls akzeptiert werden, dass jemand auf Kosten
der Allgemeinheit mehr oder weniger ein Hobby pflege.
4.3.
4.3.1.
Mit der Sozialhilfe dürfen keine selbstständigen Erwerbstätig-
keiten mitfinanziert werden, die nicht geeignet sind, die Notlage ei-
ner Gesuch stellenden Person in absehbarer Zeit zu mildern. Umge-
kehrt soll aber einem Sozialhilfeempfänger - nach dem Grundsatz
der Subsidiarität (§ 5 Abs. 1 SPG) - nicht die Möglichkeit genom-
men werden, mit der Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit die
Abhängigkeit von der materiellen Hilfe zu beschränken oder gar
aufzuheben. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass
eine Auflage oder Weisung zur Verwirklichung des im öffentlichen
Interesse liegenden Ziels geeignet sowie notwendig ist und dass der
damit angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den
Beschränkungen steht, die dem Privaten auferlegt werden (Art. 5
Abs. 2 BV; BGE 126 I 112 Erw. 5b; AGVE 2004, S. 252).
4.3.2.
Gemäss Jugend- und Familienberatung (jfb) des Bezirks Baden
wurde das Schuh- und Schlüsselservicegeschäft des Beschwerdefüh-
rers im Oktober 2005 eröffnet. Anfangs sei das Geschäft gut gelau-
fen, mittlerweile aber seien die Einnahmen fast so hoch wie die Aus-
gaben (recte wohl eher: "...die Ausgaben fast so hoch wie die Ein-
nahmen"). Somit könne nur ein kleiner Gewinn an den ehelichen
Unterhalt beigesteuert werden. Wenn man die effektiven Ausgaben
(inkl. Raummiete in der Höhe von Fr. 350.--, von der Gemeinde als
"situationsbedingte Leistung" ausgerichtet) betrachte, resultiere ein
Minus von ca. Fr. 140.-- pro Monat für das (damals laufende) Jahr
2007. Belege bzw. weitere Unterlagen betr. Ertragslage des Ge-
schäfts sind den Akten nicht zu entnehmen. Die schlechte Ge-
schäftslage ist jedoch unbestritten (vgl. Beschwerde vom 10. Sep-
tember 2007 gegen den Gemeinderatsbeschluss: "in letzter Zeit ist
die Geschäftskasse nicht nach Wunsch gelaufen" [S. 1] bzw. man sei
bemüht, den Laden in Schwung zu bringen und "dass ein kleiner
Profit daraus resultieren wird" [S. 2]); die Beschwerdeführer machen
keine Gewinne geltend. Somit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer
mit den Einnahmen die effektiven Kosten nicht zu decken vermag.
Eine Änderung dieser Situation ist nicht absehbar und die Be-
schwerdeführer legen auch nicht dar, wie sie die Lage zu verbessern
gedenken. Demzufolge ist die selbstständige Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Notlage
der Familie in absehbarer Zeit zu mildern.
Zum Hinweis der Beschwerdeführer, das Geschäft könne gut
parallel zur Jobsuche weitergeführt werden, ist anzumerken, dass es
Ziel der Jobsuche sein muss, eine lukrativere Tätigkeit zu finden. Der
Behauptung, dies sei aufgrund des Alters und des Gesundheits-
zustandes des Beschwerdeführers kaum möglich, steht die Eingabe
des Vertreters der Beschwerdeführer vom 10. Juli 2008 entgegen,
worin ausgeführt wird, es gebe bereits Vertragsverhandlungen im
Hinblick auf eine Teilzeit-Anstellung des Beschwerdeführers bei ei-
nem Schuh- und Schlüssel-Service. Sollte der Beschwerdeführer eine
konkrete Anstellung erhalten, wird es kaum möglich sein, das eigene
Geschäft parallel (mit einem Teilzeitpensum oder gar während der
Freizeit) weiterzuführen - schon gar nicht gewinnbringend, da die
Fixkosten (Miete etc.) gleich bleiben. Schliesslich sind die Be-
schwerdeführer daran zu erinnern, dass das Ziel einer anderen Tätig-
keit die Reduktion der Unterstützung durch die öffentliche Hand ist -
und nicht etwa die Finanzierung des nicht rentierenden eigenen Ge-
schäfts.
4.3.3.
Die Anordnung, das Geschäft zu liquidieren, stellt grundsätzlich
einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Gemäss Art. 36 BV ist
eine Einschränkung dieses Grundrechts möglich, sofern hierfür eine
gesetzliche Grundlage besteht, der Eingriff durch das öffentliche In-
teresse gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Zudem muss der
Kerngehalt des Grundrechts respektiert werden (vgl. hierzu Ulrich
Häfelin / Walter Haller / Helen Keller, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, § 9 Rz. 302 ff.).
Gemäss § 13 SPG kann die Gewährung materieller Hilfe mit
Auflagen und Weisungen verbunden werden. Die Verwertung von
Vermögen der Sozialhilfeempfänger ist in § 11 Abs. 3 SPG vorgese-
hen; eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Liquidation
des Geschäfts ist folglich gegeben.
Die Auflage zur Liquidation einer defizitären selbstständigen
Erwerbstätigkeit liegt im öffentlichen Interesse, da es nicht Aufgabe
der Sozialhilfe ist, mit öffentlichen Geldern defizitäre Geschäfte über
Wasser zu halten (AGVE 2004, S. 251 f.).
Die "Liquidation" ist im vorliegenden Fall geeignet und erfor-
derlich, um die materielle Hilfe und damit Ausgaben des Gemeinwe-
sens (hier die Raummiete für das Geschäft) reduzieren zu können.
Schliesslich erweist sich die "Liquidation" nicht als unverhältnis-
mässig. Dem Beschwerdeführer stand seit Oktober 2005 ausreichend
Zeit zur Verfügung, um die Möglichkeiten seiner selbstständigen
Erwerbstätigkeit im Wirtschaftsleben zu erproben, und die für die
Aufgabe eingeräumte Frist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit wird durch die Auflage
nicht tangiert; die "Liquidation" erfolgt einzig im Hinblick auf die
Reduktion der Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Dem Beschwerde-
führer wird weder eine bestimmte berufliche Tätigkeit generell un-
tersagt noch vorgeschrieben.