2009 Verwaltungsrechtspflege 291

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56 Alimentenbevorschussung; Beschwerdelegitimation
- Fehlende Legitimation des Unterhaltsschuldners zur Anfechtung ei-
ner Alimentenbevorschussung

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 30. Oktober 2009 in Sa-
chen M.M. gegen das Bezirksamt Bremgarten (WBE.2009.303).

Aus den Erwägungen

1.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist gemäss § 54
VRPG zulässig gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwal-
tungsbehörden. Gemäss § 58 SPG können Verfügungen und Ent-
scheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Bezirksamt ange-
fochten werden (Abs. 1). Dessen Entscheid kann an das Verwal-
tungsgericht weitergezogen werden (Abs. 2). Das Verwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Gerügt werden können nur die unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsverletzungen, nicht aber Er-
messensfehler (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG).
2.
2.1.
Gemäss § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerdeführung befugt,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutz-
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würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (mate-
rielle Beschwer). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss
tatsächlicher Natur sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor,
wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdefüh-
rers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es
besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem
Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung
eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene
Entscheid für ihn zur Folge hätte (AGVE 2002, S. 279 f.; Michael
Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem
aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar
zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 38 N 129).
Sodann muss die beschwerdeberechtigte Partei zusätzlich zum
schutzwürdigen Interesse ein aktuelles und praktisches Interesse an
der Beschwerdeführung dartun (AGVE 1998, S. 351). Damit soll
sichergestellt werden, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete
und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (AGVE 1999, S. 353
mit Hinweisen).
Die Legitimation zur Beschwerde ist eine Sachurteilsvorausset-
zung und von Amtes wegen zu prüfen. Die Prüfung umfasst das Vor-
liegen der Sachurteilsvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren
(Merker, a.a.O., Vorbem. zu § 38 N 3 f.).
2.2.
2.2.1.
In Ziffer 1 der Verfügung vom 11. Mai 2009 gewährte der Ge-
meinderat X. die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge. Adressatin
dieser Anordnungen ist J.M., und nur im Verhältnis zu ihr hat die Ge-
meinde ein Rechtsverhältnis begründet und gestaltet. Das SPG regelt
in §§ 32 ff. (§§ 32 - 38) die Ausrichtung von Vorschüssen für den
Unterhalt der Kinder, wenn die Eltern ihre Pflichten nicht erfüllen
(Art. 293 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltsbeiträge werden vom Zivil-
richter festgelegt, und ein vollstreckbarer Entscheid gegenüber dem
zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten bildet eine Voraussetzung
für die Bevorschussung (§ 33 lit. b SPG). Mit dem Urteil des Ge-
richtspräsidiums Bremgarten vom 31. März 2009, worin sowohl die
Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seinen Kindern als auch die
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Höhe des Unterhaltsanspruches festgelegt wurden, ist diese Voraus-
setzung erfüllt. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten
vom 31. März 2009 wurde beim Obergericht des Kantons Aargau
Beschwerde geführt. Gemäss § 298 Abs. 4 ZPO sind die im erstin-
stanzlichen Urteil festgelegten Unterhaltsbeiträge sofort vollstreck-
bar, sofern das Obergericht nichts anderes anordnet. Der Beschwer-
deführer ist durch Ziffer 1 des Gemeinderatsbeschlusses in seinen
Rechten und Pflichten nicht unmittelbar betroffen und besitzt im
vorliegenden Verfahren auch keine Parteistellung. Ein Rechts-
schutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Bevor-
schussung der Unterhaltsbeiträge für seine Kinder ist nicht auszu-
machen. Er ist somit nicht legitimiert, Beschwerde gegen Ziffer 1 des
Gemeinderatsbeschlusses vom 11. Mai 2009 einzureichen. Bei Ziffer
2 und Ziffer 3 des Gemeinderatsbeschlusses handelt es sich lediglich
um Anweisungen an die Finanzverwaltung und nicht um Verfü-
gungen, womit diese keine möglichen Anfechtungsobjekte nach § 41
VRPG darstellen. Bei Ziffer 4 handelt es sich um einen Hinweis, der
sich an die Ehefrau richtet, und einen Verweis auf Rechts-
vorschriften. Dieser weist ebenfalls keinen Verfügungscharakter auf
und kann somit auch nicht mit einer Beschwerde angefochten wer-
den.
2.2.2.
Die Unterhaltsbeiträge, welche die Gemeinde X. bevorschusst
hat, können nach § 37 Abs. 1 SPG vom unterhaltspflichtigen Eltern-
teil zurückgefordert werden. Die geschuldete Unterhaltsleistung
bleibt aber unabhängig von der Bevorschussung gleich hoch und
richtet sich nach dem Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom
31. März 2009 bzw. dem (noch zu ergehenden) Urteil der Beschwer-
deinstanz. Durch die Bevorschussung entsteht keine neue Forderung
gegenüber dem Unterhaltspflichtigen. Es findet lediglich ein Gläubi-
gerwechsel statt, da die Gemeinde X. im Umfang der Bevorschus-
sung von Gesetzes wegen Gläubiger der Unterhaltsbeiträge wird
(Art. 289 Abs. 2 ZGB). Der mögliche Rahmen, in dem die Gemeinde
X. zur Rückforderung berechtigt ist, wird von den Zivilurteilen fest-
gelegt und verändert sich durch die Bevorschussung in keiner Weise.
Die Alimentenbevorschussung ist daher kein Nachteil, den der Be-
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schwerdeführer durch eine Beschwerde abwenden könnte. In einem
zivilrechtlichen (Rück-) Forderungsverfahren der Gemeinde X. ge-
gen den Beschwerdeführer kann dieser geleistete Zahlungen zur
Verrechnung stellen und Einreden gegen den Bestand und die Höhe
(Art. 81 Abs. 1 SchKG), nach Massgabe der ihm im rechtskräftigen
Zivilurteil auferlegten Unterhaltsverpflichtung, vorbringen.
2.2.3.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer in den eigenen Interessen durch die Verfügung des
Gemeinderates X. nicht beeinträchtigt ist. Weder seine tatsächliche
noch rechtliche Situation wird durch den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens beeinflusst. Er schuldet die vom Scheidungs- oder Ehe-
schutzrichter festgesetzten Unterhaltsbeiträge, ob sie nun von der
Gemeinde X. bevorschusst werden oder nicht. Ein praktischer Nut-
zen, den eine erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer ein-
bringen kann, ist nicht ersichtlich (AGVE 2002, S. 279 f. mit Hin-
weisen).
Zusammenfassend fehlt dem Beschwerdeführer ein Rechts-
schutzinteresse an der Aufhebung und Abänderung des Beschlusses
vom 11. Mai 2009 und damit an der Aufhebung und Abänderung des
angefochtenen Beschwerdeentscheids.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann somit nicht ein-
getreten werden.
2.3.
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Vorinstanz müssen vom
Verwaltungsgericht von Amtes wegen geprüft werden (siehe vorne
Erw. 2.1). Die fehlende Legitimation des Beschwerdeführers (siehe
vorne Erw. 2.2.3) betrifft auch die Sachurteilsvoraussetzung im Be-
schwerdeverfahren vor der Vorinstanz. Die Vorinstanz ist dement-
sprechend zu Unrecht auf die Beschwerde eingetreten. Der ange-
fochtene Entscheid ist von Amtes wegen zu berichtigen. Aus verfah-
rensökonomischen Gründen findet aber keine Rückweisung an die
Vorinstanz statt (§ 49 VRPG).