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58 Vollstreckung von Ansprüchen aus Verwaltungsvertrag
- Keine provisorische Rechtsöffnung für öffentlich-rechtliche Forde-
rungen
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 28. Juli 2009 in Sachen
C. I. AG gegen Einwohnergemeinde X. (WKL.2008.1).
Aus den Erwägungen
4.2.5
Die Vollstreckung von Ansprüchen aus verwaltungsrechtlichen
Verträgen ist im kantonalen Recht nicht ausdrücklich geregelt (§ 75
aVRPG) und verwaltungsrechtliche Verträge schaffen in der Regel
keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel (AGVE 1977, S. 59;
AGVE 1979 S. 59 f.; Staehelin Adrian / Bauer Thomas / Staehelin
Daniel, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, SchKG I, Basel 1998, Art. 82 N 46; Karl Spühler,
Probleme bei der Schuldbetreibung für öffentlich-rechtliche Geld-
forderungen, in: ZBl 1999, S. 254 ff. [262] mit Hinweis). Ent-
sprechend wird in Art. 83 Abs. 2 SchKG für die Aberkennungsklage,
im Unterschied zur Anerkennungsklage gemäss Art. 79 Abs. 1
SchKG, nur der ordentliche Zivilweg erwähnt.
Für öffentlich-rechtliche Forderungen ist die provisorische
Rechtsöffnung grundsätzlich ausgeschlossen und das Gemeinwesen
hat zur Fortsetzung der Betreibung einen verwaltungsrechtlich voll-
streckbaren Entscheid - einen definitiven Vollstreckungstitel (Art. 80
Abs. 2 Ziffer 3 SchKG und Art. 79 SchKG i.V.m. § 75 aVRPG) - im
Anerkennungsverfahren zu erwirken. Vor allem in Bereichen, in
denen die Verwaltung nicht verfügen kann, ist der Anspruch durch
eine verwaltungsgerichtliche Klage geltend zu machen (§ 60 Ziffer 1
aVRPG; Tschannen Pierre / Zimmerli Ulrich, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 35 Rz. 14; Peter Stücheli,
Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 300 ff.; Ulrich Häfelin / Georg
Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage,
Zürich 2006, Rz. 1131b). Die in einer (älteren) Lehre vertretene
Auffassung, wonach in jenen Streitsachen, in denen die Verwaltung
nicht hoheitlich verfügen kann, sondern zur Geltendmachung ihrer
Ansprüche das Verwaltungsgericht anzurufen hat, eine provisorische
Rechtsöffnung mit anschliessender Aberkennungsklage vor dem
kantonalen Verwaltungsgericht möglich sei (Blaise Knapp / Gérard
Hertig, L'exécution forcée des actes cantonaux pécuniaires de droit
public, in: BlSchK 1986, S. 125 f., S. 127 f. und S. 167), vermag
angesichts der Bestimmung in § 75 aVRPG (siehe auch § 78 VRPG)
nicht zu überzeugen (AGVE 1979, S. 59 f.). Die Vollstreckung von
Forderungen, die auf Geld- und Sicherheitsleistungen gerichtet sind,
wird abschliessend vom Bundesrecht geregelt und lässt für
abweichende kantonale Vorschriften keinen Raum (Art. 38 Abs. 1
SchKG; BGE 108 II 180 Erw. 2.a mit Hinweis).
Im Lichte dieser Grundsätze erweist sich daher der Entscheid
des Gerichtspräsidiums Aarau, in dem der Beklagten die provisori-
sche Rechtsöffnung erteilt wurde, als unrichtig. Eine Verfügung oder
ein verwaltungsgerichtliches Urteil über die Rechtmässigkeit der
betriebenen Beitragsforderungen als Vollstreckungstitel fehlt. Ob der
Entscheid nachgerade nichtig ist, ist nicht anzunehmen (siehe hiezu
Staehelin Adrian / Bauer Thomas / Staehelin Daniel, Kommentar
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Ergänzungsband, Basel 2005, Art. 82 N 46 unter Hinweis auf ein
Urteil des Obergerichts OW) und die Anfechtbarkeit muss, da dem
Verwaltungsgericht die sachliche Zuständigkeit zur Überprüfung von
Rechtsöffnungsentscheiden fehlt (§§ 20, 21 und 23 des Einführungs-
gesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
vom 22. Februar 2005 [EG SchKG; SAR 231.200] und §§ 301 und
335 lit. a ZPO), offen bleiben. Die Gefahr, dass die Beklagte eine
Forderung gestützt auf den Zahlungsbefehl durchsetzen wird, ist von
der Klägerin nicht konkretisiert und ohnehin mehr als unwahr-
scheinlich. Ein solches Verhalten ist von einer öffentlichen Verwal-
tung nicht zu erwarten und kann von der Klägerin mit aufsichts-
rechtlichen Mitteln wirkungsvoll begegnet werden. Die Beklagte
selbst bringt in der Duplik vor, dass der Grundsatz von Treu und
Glauben im öffentlichen Recht ein solch widersprüchliches Verhalten
verbietet. Zudem kann die Klägerin im betreibungsrechtlichen Ver-
fahren nach Art. 85a SchKG jederzeit den Nichtbestand der Schuld
feststellen lassen.