2010 Versicherungsgericht 59

14 Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG.
Die Berufsmatura ist, wie die gymnasiale Maturität, als Ausbildung zu
qualifizieren. Wird neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausge-
übt, ist für den Anspruch auf Familienzulagen bzw. Ausbildungszulagen
entscheidend, ob das erzielte Einkommen unter der maximalen vollen Al-
tersrente der AHV liegt und die Ausbildung gegenüber der Erwerbstätig-
keit als überwiegend einzustufen ist.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Februar
2010 in Sachen X.Y. gegen Ausgleichskasse A. (VBE.2009.767).

Aus den Erwägungen

1.2.
Die Familienzulagen umfassen einerseits die Kinderzulagen,
welche ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats
ausgerichtet werden, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet;
sofern das Kind erwerbsunfähig ist, wird die Zulage bis zum
vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG).
Des Weiteren umfassen die Familienzulagen die Ausbildungszula-
gen. Diese werden ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das
16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausge-
richtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das
25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG).
1.3.
Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder,
die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) absolvie-
ren (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen [FamZV;
SR 836.21]). Kein Anspruch besteht jedoch, wenn das jährliche Ein-
kommen des Kindes in Ausbildung höher ist als die maximale volle
Altersrente der AHV (Abs. 2).
(...)
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2.2.
Vorab ist festzuhalten, dass Z.Y. (Sohn von X.Y.) gemäss An-
stellungsvertrag vom 11. Dezember 2007 bei der Firma E. bei einem
50 %igen Arbeitspensum einen jährlichen Verdienst von
Fr. 26'000.00 (13 x Fr. 2'000.00) erzielt. Dieser Betrag liegt unter der
maximalen vollen Altersrente der AHV, welche per 1. Januar 2009
Fr. 27'360.00 pro Jahr beträgt (vgl. Rz. 209 FamZWL), weshalb die
Anspruchsvoraussetzung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FamZV als
erfüllt angesehen werden kann (vgl. Erw. 1.3. hiervor).
2.3.
2.3.1.
Weiter ist die Frage zu klären, ob Z.Y. eine Ausbildung im
Sinne von Art. 1 Abs. 1 FamZV i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG absol-
viert. Hierbei ist nicht massgebend, dass die Schule K. ihren Lehr-
gang zur Erlangung der kaufmännischen Berufsmatura im Bestäti-
gungsschreiben vom 22. Januar 2009 als "berufsbegleitend" bezeich-
net hat, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheent-
scheid vorbringt. Auch die Tatsache, dass Z.Y. bereits über einen
Lehrabschluss verfügt (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 2. Juli 2008),
lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Anspruch auf Ausbildungs-
zulagen dahinfällt. Vielmehr kann als Ausbildung auch eine indirekte
berufliche Ausbildung gelten, welche zunächst nicht der Ausübung
eines speziellen Berufs dient, sofern der Lehrgang systematisch und
rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist (Meyer [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit [Band
XIV], 2. Aufl. Basel 2007, S. 1328). Dies trifft auf den fraglichen
Lehrgang zur Erlangung der kaufmännischen Berufsmatura zweifel-
los zu, hat doch die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheent-
scheid selber auf die klare Strukturierung durch Stundenpläne mit
Schulblöcken am Montag- und Dienstagnachmittag sowie am Don-
nerstag ganztags hingewiesen. Dass der Lehrgang rechtlich aner-
kannt ist, ergibt sich sodann schon aus Art. 2 der Verordnung über
die Berufsmaturität (BMV; SR 412.103.1). Nach dieser Bestimmung
umfasst die Berufsmaturität nebst einer erweiterten Allgemeinbil-
dung insbesondere eine berufliche Grundausbildung (Abs. 1) und
schafft namentlich erst die Voraussetzungen für das Erlangen einer
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höheren Fachausbildung (Abs. 2). Dies hat auch die höchstrichterli-
che Rechtsprechung bestätigt, wonach die Berufsmatura wie die
Maturität an einem Gymnasium erst die erforderliche Grundlage für
eine weiterführende - normalerweise universitäre - Ausbildung bil-
det, d.h. für sich selbst noch nicht als Ausbildung gilt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 8. Dezember 2006 [5C.249/2006] Erw. 3.2.3.).
Die Berufsmatura ist somit bezüglich des Ausbildungsbegriffes auf
die gleiche Stufe zu stellen wie die gymnasiale Maturität und als
Ausbildungslehrgang zu qualifizieren.
2.3.2.
Zusammengefasst handelt es sich somit beim Lehrgang zum Er-
reichen der kaufmännischen Berufsmatura um eine Tätigkeit, welche
die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit
zum Ziel hat, und damit um Aus- und nicht um Weiterbildung.
2.4.
2.4.1.
Des Weiteren ist zu prüfen, wie es sich mit dem von Z.Y. erziel-
ten Erwerbseinkommen verhält, d.h. ob seine neben der Ausbildung
ausgeübte Erwerbstätigkeit bei der Firma E. als überwiegend zu be-
trachten ist oder nicht. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustim-
men, als hierzu ein Einkommens- und kein reiner Zeitvergleich
durchzuführen ist. Grundsätzlich gilt, dass sofern das Kind während
der Ausbildung ein Arbeitsentgelt erhält, diese Tatsache den Ausbil-
dungscharakter dann nicht aufzuheben vermag, wenn das in Frage
stehende Gehalt nach Abzug der Ausbildungskosten um mehr als
25 % tiefer liegt als die übliche Anfangsbesoldung für voll ausgebil-
dete Erwerbstätige der fraglichen Branche (Meyer [Hrsg.], a.a.O.,
S. 1328; ZAK 1984, S. 400).
2.4.2.
(...)
Der von Z.Y. besuchte Lehrgang dauert ausweislich der Akten
drei Semester (vgl. Schreiben der Schule K. vom 29. August 2008),
woraus sich umgerechnet jährliche Kosten von rund Fr. 10'734.00
(rund Fr. 5'367.00 pro Semester) ergeben. Zieht man nur schon die-
sen Betrag - hinzuzurechnen wären weitere Auslagen für Lehrmittel,
Schulweg etc. - vom erzielten branchenüblichen Einkommen von
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Fr. 26'000.00 ab, verbleibt pro Jahr ein verfügbares Einkommen von
Fr. 15'266.00 (Fr. 26'000.00 - Fr. 10'734.00).
Nachdem das von Z.Y. erzielte Einkommen (Fr. 26'000.00), wie
gezeigt, einer üblichen Anfangsbesoldung für voll ausgebildete Er-
werbstätige der fraglichen Branche entspricht, sind davon 25 %
(Fr. 6'500.00) abzuziehen, was Fr. 19'500.00 ergibt. Das nach Abzug
der Ausbildungskosten maximal noch verfügbare Erwerbseinkom-
men von Fr. 15'266.00 liegt demgegenüber um mehr als einen Viertel
- im konkreten Fall namentlich um rund 41 % - tiefer als die bran-
chenübliche (und im Rahmen einer 50 %igen Erwerbstätigkeit tat-
sächlich auch erwirtschaftete) Anfangsbesoldung von Fr. 26'000.00.
Daraus ist zu schliessen, dass Z.Y. in seiner Eigenschaft als Sachbe-
arbeiter Finanzen/Rechnungswesen nach Abzug der minimalen Aus-
bildungskosten ein Erwerbseinkommen erzielt, welches unter der
von der Rechtsprechung festgelegten Limite von 25 % liegt. Das er-
zielte Einkommen ist somit wesentlich geringer als die Lohnbezüge,
welche ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts-
und branchenüblich erhalten würde, weshalb die Erwerbstätigkeit der
Ausbildung gegenüber als nicht überwiegend einzustufen ist.
2.5.
Zusammenfassend ergibt sich somit erstens, dass der von Z.Y.
absolvierte dreisemestrige Lehrgang an der Schule K. als Ausbildung
zu qualifizieren ist. Das neben diesem Lehrgang zur Erlangung der
Berufsmatura erzielte Erwerbseinkommen liegt - abzüglich der
besonderen Ausbildungskosten - sodann um mehr als einen Viertel
unter den im Zeitpunkt der Rentenzusprechung orts- und branchen-
üblichen Anfangslöhnen für voll ausgebildete Erwerbstätige. Nach
dem Gesagten steht der Umstand, dass sein Sohn Z. ein Erwerbsein-
kommen erzielt, dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrich-
tung von Ausbildungszulagen nicht entgegen, weshalb die Beschwer-
de vollumfänglich gutzuheissen ist. Die Beschwerdegegnerin hat
dem Beschwerdeführer somit die Ausbildungszulagen für den Sohn
Z. ab dem 1. Januar 2009 bis Ausbildungsende auszurichten.