I. Strassenverkehrsrecht
18 Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen nach vorsorglichem
Führerausweisentzug.
Die Auflage einer mindestens einjährigen Drogenabstinenz ist nicht ge-
rechtfertigt, wenn neben dem jahrelangen, regelmässigen Konsumverhal-
ten des Beschwerdeführers betreffend Cannabis in dessen Vergangenheit
weitere Indizien für die Fahreignung beeinträchtigende Faktoren fehlen,
und insbesondere das Gutachten keine Hinweise darauf ergibt, dass beim
Beschwerdeführer von einer geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszu-
gehen ist, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme
am Strassenverkehr zu trennen, bzw. beim Beschwerdeführer gar eine
Neigung besteht, unter Substanzeinfluss zu fahren.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. August 2010 in
Sachen Z.K. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und In-
neres (WBE.2010.192).
Sachverhalt
Z.K. konsumiert seit seinem 21. Lebensjahr Marihuana; zuletzt
bis zu max. 10 Joints 0.6 bis 1 Gramm täglich. Bereits im Jahre
2004 war eine Anzeige gegen Z.K. wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz erfolgt, wobei er damals einen monatlichen
Konsum von 2 Gramm Marihuana seit 2002 zu Protokoll gab. Das
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau verfügte einen vorsorgli-
chen Führerausweisentzug und ordnete eine eingehende fachärztliche
Begutachtung an. Nach Vorliegen des Gutachtens (Erw. 5.2) verfügte
das Strassenverkehrsamt die Wiedererteilung des Führerausweises
unter der Auflage einer Drogenabstinenz unter ärztlicher Beratung
und Kontrolle, wobei es festhielt, dass die Aufhebung frühestens
nach einem Jahr auf ausdrücklichen ärztlichen Antrag erfolge.
Aus den Erwägungen
3.
3.1.
Gemäss Art. 30 VZV kann der Führerausweis vorsorglich ent-
zogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung beste-
hen. Voraussetzung für einen vorsorglichen Führerausweisentzug ist
gemäss der Rechtsprechung, dass der Fahrzeugführer andere Ver-
kehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in er-
höhtem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrens-
dauer zum Verkehr zugelassen (BGE 106 Ib 115, Erw. 2b). Diese Re-
gelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der
Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksich-
tigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches
dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhalts-
punkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen
Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an
seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug.
Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Um-
stände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar
der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Eine umfassende Aus-
einandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen
einen Sicherungsentzug sprechen, brauchen erst im anschliessenden
Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492, Erw. 2b; 122 II 359,
Erw. 3a mit Hinweisen). Falls die erforderlichen Abklärungen also
nicht der Dringlichkeit entsprechend rasch und abschliessend getrof-
fen werden können, soll der Ausweis bis zum Sachentscheid vorläu-
fig entzogen werden können (BGE 122 II 359, Erw. 3a; 125 II 492,
Erw. 2b). Die Wiedererteilung des Führerausweises wird vom günsti-
gen Ausgang einer fachärztlichen Untersuchung abhängig gemacht.
3.2.
Es ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit nach den verwal-
tungsrechtlichen Grundsätzen stets zulässig, aus besonderen Gründen
den Führerausweis mit Auflagen zu versehen, wenn diese der Sicher-
stellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen
sowie mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Zudem
ist erforderlich, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme
aufrecht erhalten lässt und die Auflage erfüll- und kontrollierbar sind
(vgl. BGE 131 II 248, Erw. 6, mit Hinweisen).
Bei der Wiedererteilung des Führerausweises ist die Auflage
einer totalen Drogenabstinenz angebracht, wenn gewisse Unsicher-
heiten bezüglich des Nachweises bestehen, ob der Eignungsmangel
völlig behoben ist bzw. wenn eine als Suchtgefährdung zu be-
zeichnende Rückfallgefahr besteht. Zur Sicherstellung des Erfolgs
der Massnahme kann in solch fraglichen Fällen die Wiedererteilung
mit Auflagen verbunden werden. Beim Entscheid über die Erforder-
lichkeit von Auflagen sind die Sicherheitserfordernisse des Strassen-
verkehrs zu berücksichtigen, ebenso die Fortschritte, die der Betrof-
fene bisher, also in der Zeit des (vorsorglichen) Sicherungsentzugs,
gemacht hat (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen,
Bern 1995, Rz. 2224).
Da die grundsätzliche Zulässigkeit von Auflagen bei der Wie-
dererteilung des Führerausweises nicht bestritten wird, erübrigen sich
diesbezüglich weitere Ausführungen. Es stellt sich somit die Frage,
ob beim Beschwerdeführer eine verkehrsrelevante Sucht bzw. Sucht-
gefährdung vorliegt, welche die angeordnete Auflage rechtfertigt.
4.
4.1.
Eine Trunksucht ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung gegeben, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol
konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese
Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Will-
len nicht zu überwinden vermag. Für die Drogensucht gilt Vergleich-
bares: Die Abhängigkeit von der Droge muss derart sein, dass der
Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist,
sich ans Steuer eines Fahrzeuges in einem - dauernden oder zeitwei-
ligen - Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewähr-
leistet (BGE 129 II 82, Erw. 4.1; 127 II 122, Erw. 3c; 124 II 559,
Erw. 2b, je mit Hinweisen).
4.2.
Die Rechtsprechung setzt den regelmässigen Konsum von Dro-
gen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit
und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen.
Nach der Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrol-
lierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht den
Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Ob diese gegeben ist, kann
ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, na-
mentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskon-
sums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/
oder Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsicht-
lich Drogenmissbrauch und Strassenverkehr, nicht beurteilt werden
(BGE 127 II 122, Erw. 4b). Selbst bei der Einnahme grösserer Can-
nabismengen, die geeignet sind, die Fahrfähigkeit zu beeinträchtigen,
kann nicht ohne weiteres auf eine fehlende Fahreignung geschlossen
werden. Dies hängt vielmehr davon ab, ob der Betroffene in der Lage
ist, Cannabiskonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen,
oder ob die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rausch-
zustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Hierfür sind un-
ter anderem die Konsumgewohnheiten (Ort und Zeit des Konsums;
kombinierte Einnahme weiterer Drogen) und die Persönlichkeit, ins-
besondere hinsichtlich Drogenmissbrauch und Strassenverkehr von
Bedeutung (BGE 128 II 335, Erw. 4b; 127 II 122, Erw. 4b; 124 II
559, Erw. 4e). Aus verkehrsmedizinischer Sicht gilt allgemein be-
züglich Cannabis und Fahreignung, dass Personen, die weder in ab-
hängiger noch in verkehrsrelevant missbräuchlicher Weise Cannabis
konsumieren, für die 3. medizinische Führerausweisgruppe ohne
Auflagen als fahrgeeignet beurteilt werden können, wenn davon aus-
zugehen ist, dass der Konsum vom Fahren getrennt wird, keine zu-
sätzlichen Drogen bzw. keine psychotropen Medikamente verwendet
werden, keine Alkoholproblematik besteht, und keine psychische
Störung vorliegt (Bruno Liniger, Drogen, Medikamente und Fahr-
eignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung der
Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft
für Rechtsmedizin [Hrsg.], Bern 2005, S. 37).
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass schon unter dem
medizinischen Gesichtspunkt alleine kein Grund zur Annahme einer
nur bedingten Fahreignung und damit zur Anordnung von Auflagen
bestehe. Es sei fraglos von einer uneingeschränkten Fahreignung
auszugehen. Selbst wenn eine Suchtgefährdung vorliegen würde, wä-
ren Auflagen nur bei einer strassenverkehrsrechtlichen Relevanz der-
selben zulässig, was vorliegend zu verneinen sei. Auch sei der Be-
schwerdeführer geistig und körperlich völlig gesund und die Labor-
werte anlässlich der Untersuchung seien normwertig und in keiner
Weise auffällig gewesen. Er habe seinen früheren Konsum ohne Pro-
bleme oder Entzugserscheinungen einstellen können und diesen auch
nie bagatellisiert oder gar geleugnet. Des Weiteren habe er betont,
stets strikte darauf geachtet zu haben, nicht unter noch anhaltender
Wirkung von Haschisch zu fahren; er habe also den Unterschied zwi-
schen Suchtmittelgenuss und Teilnahme am motorisierten Strassen-
verkehr zu machen gewusst und sich daran auch gehalten. Dies wer-
de durch seine klaglose Fahrpraxis gestützt. Die beanstandeten Auf-
lagen seien somit aufzuheben. Es bestehe kein Grund, den Beschwer-
deführer mit diesbezüglichen Arzt- und Verfahrenskosten zu belas-
ten.
5.2.
Im vorliegenden Fall wurde aufgrund des im Sachverhalt ge-
schilderten Vorfalls und der Aussagen des Beschwerdeführers zu sei-
nem Drogenkonsumverhalten eine eingehende fachärztliche Begut-
achtung angeordnet. Anlässlich der Begutachtung gab der Beschwer-
deführer an, vor 9 Jahren mit dem Konsum von Cannabis begonnen
zu haben, jedoch habe er auch Pausen von mehreren Monaten bis
Jahren eingelegt. Erst vor 1 Jahren habe er wieder angefangen,
"richtig zu kiffen", und schliesslich mit der Einrichtung einer eigenen
Hanfproduktionsanlage vor 6 Monaten fast täglich bis zu 10 Joints
oder mehr geraucht. Seit der Hausdurchsuchung vom 28. September
2009 und deren Folgen (U-Haft) habe er mit dem Konsum von
Cannabis aufgehört und sei seither weniger müde und benebelt. An-
sonsten habe er keinen grossen Unterschied festgestellt seit seiner
Abstinenz. Wenn er mit Kollegen zusammen sei und diese mit Kiffen
beginnen würden, gehe er an die frische Luft, da er - als konse-
quenter Mensch - gut widerstehen könne. Er habe nie andere Drogen
konsumiert und trinke auch keinen Alkohol, da ihm dieser gar nicht
schmecke. Seit seinem 14. Lebensjahr rauche er Zigaretten, spüre
jetzt aber negative Auswirkungen und wolle Ende Jahr damit
aufhören.
Gemäss der Beurteilung des Gutachters handle es sich nach den
Angaben des Beschwerdeführers um einen jahrelangen, zunächst un-
regelmässigen, im letzten Halbjahr vor der Begutachtung aber stark
gesteigerten und regelmässigen Cannabiskonsum, der mit der poli-
zeilichen Hausdurchsuchung vom 28. September 2009 gänzlich und
konsequent eingestellt worden sei. Bei der aktuellen Untersuchung
habe der Beschwerdeführer auf Anhieb einen auf sämtlichen unter-
suchten Substanzen negativen Urin abgegeben. Der Beschwerdefüh-
rer lebe in geordneten Verhältnissen und gehe einer geregelten Tätig-
keit nach. Anhaltspunkte für anderweitige psychische Störungen fän-
den sich keine und er wirke in seiner Persönlichkeit stabil und ver-
antwortungsbewusst.
Dementsprechend kam der Gutachter zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer aus eigener Kraft auf den Konsum von Drogen ver-
zichten konnte. Eine eigentliche Sucht könne gegenwärtig nicht mehr
nachgewiesen werden. Im Strassenverkehr sei er als Drogenkonsu-
ment bisher noch nie aufgefallen, da er offenbar den Konsum von
Drogen und die Teilnahme am Strassenverkehr konsequent trennen
konnte. Aus psychiatrischer Sicht liege keine andere die Fahreignung
ausschliessende Störung vor. Die Fahreignung sei seines Erachtens
heute wieder gegeben. Da es sich jedoch beim Beschwerdeführer
zeitweise um einen intensiven Konsum gehandelt habe und der Be-
ginn der Abstinenz erst 2 Monate zurückliege, solle die Wiederertei-
lung der Fahrerlaubnis mit einer auf 12 Monate befristeten Auflage
verbunden werden, um Rückfälle frühzeitig erfassen zu können.
5.3.
(...) In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2010 zu Handen
des DVI schilderte das Strassenverkehrsamt, dass sich die Auflage
rechtfertige, weil der Beschwerdeführer intensiv Cannabis konsu-
miert habe, und der letzte Konsum im Zeitpunkt der Begutachtung
erst zwei Monate zurückliege. Zudem habe der Beschwerdeführer,
nach eigenen Angaben, in den letzten neun Jahren auch immer wie-
der Pausen von mehreren Monaten bis Jahren gemacht. Die Auflage
diene dazu, einen erneuten Rückfall frühzeitig zu erfassen. In seiner
Stellungnahme vom 5. Februar 2010 schilderte das Strassenverkehrs-
amt u.a., die Tatsache, dass der Beschwerdeführer es seit der Haus-
durchsuchung geschafft habe, den Konsum von Drogen zu beenden,
spreche für ihn. Doch diese kurze Zeit - zwischen der Hausdurch-
suchung und der Begutachtung lägen lediglich zwei Monate - ge-
nüge nicht für eine Stabilisierung und eine tragfähige Distanzierung
vom früheren Verhalten.
Die Vorinstanz bestätigte die vom Strassenverkehrsamt verfügte
Wiedererteilung des Führerausweises unter der erwähnten Auflage
und schloss sich der Auffassung des Gutachters an. Die Begutach-
tung des Beschwerdeführers habe gezeigt, dass dieser langjährig
Cannabis bzw. Marihuana konsumiert habe. Zwar habe er vor der
Untersuchung offenbar problemlos auf den Konsum verzichten kön-
nen, dennoch sei es erforderlich, dass er während einer angemesse-
nen Zeit nachweise, dass er fähig sei, auf den Drogenkonsum zu ver-
zichten. Seine Fahreignung bedürfe einer besonderen Kontrolle.
Daran ändere der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer grund-
sätzlich über die Eignung verfüge, ein Fahrzeug zu lenken, weil
keine Drogensucht im medizinischen Sinn bestehe. Angesichts der
festgestellten Gefahr des Drogenmissbrauchs erscheine es verhält-
nismässig, wenn die Fahrerlaubnis von der Einhaltung einer kontrol-
lierten Abstinenz abhängig gemacht werde. Die dem Beschwerdefüh-
rer auferlegte, abstinente Lebensweise bezwecke eine nachhaltige Si-
cherstellung der Fahreignung. Im Sinne der Verkehrssicherheit und
in Anlehnung an die geltende Praxis sei es daher verhältnismässig,
die Wiedererteilung des Führerausweises mit der Auflage der Dro-
genabstinenz für mindestens ein Jahr zu verbinden.
5.4.
5.4.1.
In seinem Urteil 6A.11/2006 vom 13. April 2006 erwog das
Bundesgericht, es entspreche zwar gesicherter wissenschaftlicher Er-
kenntnis, dass der Cannabisrausch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtige.
Der gelegentliche Cannabiskonsument, der nicht mit Alkohol oder
anderen Drogen mische, sei jedoch in der Regel in der Lage, kon-
sumbedingte Leistungseinbussen als solche zu erkennen und danach
zu handeln. Demgegenüber sei bei andauerndem bzw. regelmässigem
und gleichzeitig hohem Konsum von einer mindestens geringen Be-
reitschaft und Fähigkeit auszugehen, zuverlässig zwischen dem Dro-
genkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen
(Bundesverfassungsgericht [BVerfG], 1 BvR 2062/96 vom 20. Juni
2002, Absätze 33 ff.). Die Neigung, unter Substanzeinfluss zu fahren,
verstärke sich mit zunehmendem Konsum. Deshalb könne regel-
oder gar gewohnheitsmässiger Cannabiskonsum zumindest berech-
tigte Zweifel an der Fahreignung begründen, die gegebenenfalls wie-
tere Abklärungen im Rahmen einer Eignungsprüfung oder von Aufla-
gen rechtfertigen. Bestehen nach den Umständen des konkreten Fal-
les hinreichend aussagekräftige Anzeichen für den Verdacht, dass der
Fahrausweisinhaber mindestens regelmässig Cannabis konsumiere,
und könne die ärztliche Untersuchung diesen Verdacht nicht ausräu-
men sowie die konkreten Konsumgewohnheiten abschliessend erhel-
len, können die Behörden im Interesse der Verkehrssicherheit ver-
hältnismässige Auflagen anordnen, welche der Klärung der Fahr-
eignung dienen (a.a.O., Erw. 3.3).
Im erwähnten Urteil schütze das Bundesgericht die Anordnung
von Auflagen zur Kontrolle der Fahreignung. In jenem Fall konsu-
mierte der Betroffene seit mehreren Jahren regelmässig Cannabis,
wobei aufgrund einer Verurteilung im Jahre 2004 zudem ein Konsum
von Kokain erstellt war, was der Betroffene jedoch bestritt. Ein ein-
gefordertes Arztzeugnis, das sich zur Frage der möglichen Drogen-
abhängigkeit äussern sollte, konnte diese Frage nicht abschliessend
beantworten, weshalb eine Eignungsuntersuchung durch die Psychi-
atrische Poliklinik der Universität Bern (PUPK) angeordnet wurde.
Im Gutachten wurde festgehalten, eine Drogensucht könne nicht
nachgewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen werden.
Das Bundesgericht erwog, dass das Aussageverhalten des Be-
troffenen im Verfahren (widersprüchliche Angaben betreffend Kon-
sum), der positive Befund auf Cannabinoide bei der ersten - längere
Zeit vorher angekündigten - ärztlichen Untersuchung, seine hinaus-
gezögerte zweite Urin- und Blutprobenanalyse, der Konsum mehre-
rer berauschender oder betäubender Mittel sowie der langjährige re-
gelmässige Cannabiskonsum hinreichend aussagekräftige Anzeichen
für den Verdacht seien, dass er gewohnheitsmässig Cannabis konsu-
miere und selbst vor einer ärztlichen Untersuchung darauf nicht ver-
zichten könne. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es bei ei-
nem solchen Konsumverhalten überwiegend wahrscheinlich sei, dass
der Betroffene ausser Stande ist, eine drogenkonsumbedingte zeit-
weilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder
trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Stras-
senverkehr abzusehen. Unter diesen Umständen liege ein besonderer
Grund vor, der die Anordnung von Auflagen zur Kontrolle der
Fahreignung erlaube (a.a.O., Erw. 3.2).
5.4.2.
Im vorliegenden Fall beantwortete der Gutachter die Frage, ob
beim Beschwerdeführer eine Drogensucht vorliege, so dass er nicht
fähig ist, aus eigener Kraft auf den Drogenkonsum zu verzichten, da-
hingehend, dass der Beschwerdeführer aus eigener Kraft auf den
Konsum von Drogen verzichten könne. Eine eigentliche Sucht könne
gegenwärtig nicht nachgewiesen werden; im Strassenverkehr sei der
Beschwerdeführer bisher noch nie als Drogenkonsument aufgefallen,
da er offenbar den Konsum von Drogen und die Teilnahme am Stras-
senverkehr konsequent trennen konnte. Weiter hielt der Gutachter
fest, aus psychiatrischer Sicht lägen keine anderen, die Fahreignung
ausschliessenden Störungen vor. Die Fahreignung sei heute seines
Erachtens wieder gegeben. Lediglich gestützt auf die ehrlichen und
widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers zu seinem frü-
heren Konsumverhalten kam der Gutachter zum Schluss, dass eine
Auflage nötig sei, "um Rückfälle frühzeitig erfassen zu können".
Der Beschwerdeführer ist nie mit Drogen im Strassenverkehr
auffällig geworden. Wie er zu Recht ausführt, steht dem der am
1. März 2007 angeordnete und in der Zeit vom 4. April 2007 bis zum
3. Juli 2007 vollzogene Führerausweisentzug für die Dauer von drei
Monaten nicht entgegen und in keinem Zusammenhang mit einer
Suchtproblematik. Damals wurde dem Beschwerdeführer der Füh-
rerausweis wegen In-Verkehr-Bringens eines Personenwagens in
nicht vorschriftsgemässem Zustand (abgefahrene Reifen) entzogen.
Gemäss Gutachten habe der Beschwerdeführer - gemäss seinen
Angaben - stets darauf geachtet, nicht unter Drogeneinfluss Auto zu
fahren und dabei einen Abstand von 24 Stunden zum letzten Konsum
eingehalten. Auch sei er schon mehrmals von der Polizei als Auto-
fahrer kontrolliert worden, habe jedoch nie Anlass zu einem Verdacht
auf Drogenkonsum gegeben. Seit der Hausdurchsuchung vom
28. September 2009 habe der Beschwerdeführer den Cannabiskon-
sum gänzlich und konsequent eingestellt. Gemäss Gutachter wirkt
der Beschwerdeführer, der offenbar in geordneten Verhältnissen lebt
und einer geregelten Tätigkeit nachgeht, in seiner Persönlichkeit sta-
bil und verantwortungsbewusst.
Gesamthaft ergibt das Gutachten keine Hinweise darauf, dass
beim Beschwerdeführer von einer geringen Bereitschaft und Fähig-
keit auszugehen ist, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und
der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen, bzw. beim Beschwer-
deführer gar eine Neigung besteht, unter Substanzeinfluss zu fahren.
Im Gegensatz zum Gutachten im erwähnten bundesgerichtlichen
Entscheid, in welchem eine Drogensucht "nicht nachgewiesen aber
auch nicht ausgeschlossen" werden konnte, nimmt der Gutachter im
vorliegenden Fall klar dahingehend Stellung, dass der Beschwerde-
führer aus eigener Kraft auf den Konsum von Drogen verzichten
kann, somit keine Sucht vorliegt.
Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer - sollte er überhaupt jemals wieder mit dem Canna-
bis-Konsum beginnen - eine drogenkonsumbedingte zeitweilige
Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche erkennt und entsprechend
dieser Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr
absieht, wie er es in der Vergangenheit mit Blick auf seinen diesbe-
züglich ungetrübten automobilistischen Leumund offenbar gehand-
habt hat. Unter diesen Umständen liegt kein besonderer Grund vor,
der die Anordnung von Auflagen zur Kontrolle der Fahreignung er-
laubt. Eine erhöhte Suchtgefährdung wird durch das Gutachten nicht
dargelegt. Die in den Persönlichkeitsbereich des Beschwerdeführers
eingreifende Auflage betreffend mindestens einjährige Drogenabsti-
nenz ist damit nicht zu rechtfertigen.
Im Übrigen kann festgestellt werden, dass in Ziffer 3 der Verfü-
gung des Strassenverkehrsamtes vom 9. Dezember 2009 Dr. med. X.
aufgefordert wurde, "dem Strassenverkehrsamt das Missachten der
Auflage oder ungünstige Urinprobenergebnisse oder eine allfällige
mangelnde Fahreignung umgehend zu melden". Aufgrund der Tat-
sache, dass bis zum heutigen Zeitpunkt keine entsprechende Mel-
dung eingegangen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die
Auflage durch den Beschwerdeführer eingehalten wird, bis anhin
keine ungünstigen Urinprobenergebnisse vorliegen und keine allfäl-
lige mangelnde Fahreignung vorliegt. Die am 1. Dezember 2009 an-
lässlich der Begutachtung durchgeführte Urinprobe war nota bene
ebenfalls negativ bezüglich sämtlicher untersuchter Substanzen. Seit
der Hausdurchsuchung im September 2009 bis zum heutigen Zeit-
punkt - also während einer Dauer von rund elf Monaten - hat der
Beschwerdeführer somit drogenabstinent gelebt. Offensichtlich hat
der Beschwerdeführer tatsächlich die Kraft und den Willen, mit dem
Cannabiskonsum aufzuhören.
6.
Nachdem neben dem jahrelangen, regelmässigen Konsumver-
halten des Beschwerdeführers betreffend Cannabis in dessen Vergan-
genheit weitere Indizien für die Fahreignung beeinträchtigende Fak-
toren fehlen, ist die Auflage einer mindestens einjährigen Drogenab-
stinenz nicht gerechtfertigt.