33 Beschwerdelegitimation in Baubewilligungssachen (§ 38 Abs. 1 aVRPG).
- Zur Begründung des Anfechtungsinteresses in Ästhetikfragen ist eine
Sichtverbindung zwar erforderlich, jedoch nicht in jedem Fall genü-
gend.
- Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall: Der an sich markante
Bau ist vom Grundstück der Beschwerdeführerin aus sichtbar, in-
folge der durch Bäume eingeschränkten Sicht, des dazwischen lie-
genden Raumes (rund 100 m) und der Anordnung des Neubaus rela-
tiviert sich jedoch die optische Wirkung des Neubaus so stark, dass
seine Fernwirkung auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin bei
objektiver Betrachtung nicht als Nachteil empfunden werden kann.
vgl. AGVE 2010 50 263