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38 Rückwirkende Einstellung der materiellen Hilfe.
- Rückwirkende Einstellung der materiellen Hilfe ist nur ausnahms-
weise zulässig.
- Formell müssen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine
Wiedererwägung erfüllt sein.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 15. Dezember 2009 in Sa-
chen R.G. gegen Gemeinderat F. und Bezirksamt L. (WBE.2009.176).
Aus den Erwägungen
2.3.
Sozialhilfeleistungen werden nach dem Bedarfsdeckungsprinzip
für die Zukunft ausgerichtet (§ 5 Abs. 1 SPG; Richtlinie für die Aus-
gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (herausgegeben von der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien],
3. Auflage, Dezember 2000, Kapitel A.4.2; VGE IV/23 vom 6. April
2009 [WBE.2008.182], S. 7 f.). Eine rückwirkende Auszahlung ist
nicht vorgesehen und auch eine rückwirkende Einstellung der mate-
riellen Hilfe ist nur ausnahmsweise und unter bestimmten formellen
und materiellen Voraussetzungen möglich.
Die Begründung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung
geht dahin, dass der Beschwerdeführerin seit 25. April 2008 faktisch
keine Sozialleistungen mehr ausbezahlt wurden. Das Kontoblatt "So-
zialhilfe" vom 15. Mai 2009 belegt, dass seit Mai 2008 keine Aus-
zahlungen an die Beschwerdeführerin erfolgt sind, da ihr Lohnein-
kommen den Sozialhilfeanspruch - unter Berücksichtigung einer
Rückzahlungsvereinbarung - überstieg. Der aufgrund des unter-
schiedlichen Lohneinkommens ungewissen Höhe der monatlichen
materiellen Hilfe wurde in den Entscheiden der Sozialbehörde Rech-
nung getragen, indem die materielle Hilfe unter Vorbehalt des Ein-
kommens festgesetzt wurde. Dieses Vorgehen zur Bestimmung der
monatlichen Hilfe wurde schon in den vorangegangen, rechtskräf-
tigen Verfügungen vom 28. April 2008 und 26. Mai 2008 gewählt.
Die Finanzverwaltung der Gemeinde hat die Anordnungen in diesen
Verfügungen vollzogen, indem der monatliche Anspruch auf mate-
rielle Hilfe im Vergleich zur Lohnabrechnung der Beschwerdeführe-
rin berechnet wurde. Die Höhe der monatlichen Lohneinkommen
war und blieb auch für die Zukunft ungewiss. Hingegen haben sich
die Anspruchsvoraussetzungen rückwirkend nicht verändert, weshalb
die Auszahlungsmodalitäten an den materiellen Anspruchsvorausset-
zungen nichts zu ändern vermochten. Die Beschwerdeführerin war
und blieb auf materielle Hilfe angewiesen, sobald und soweit ihr
Einkommen bei der "P." das soziale Existenzminimum nicht deckt.
Die Verfügung vom 30. März 2009 ist aber auch in formeller
Hinsicht zu beanstanden. Gemäss § 37 VRPG können Entscheide nur
widerrufen oder aufgehoben werden, wenn sie der Rechtslage oder
den sachlichen Erfordernissen nicht (mehr) entsprechen und die öf-
fentlichen Interessen überwiegen (Abs. 1). Entscheide, die ihrer Na-
tur nach oder nach den gesetzliche Vorschriften nicht oder nur unter
ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden kön-
nen, sind ohnehin vorbehalten (§ 37 Abs. 2 VRPG). Die Wiedererwä-
gung durch die erste Instanz ist, wenn wie im vorliegenden Fall Ent-
scheide einer Rechtsmittelinstanz betroffen sind, nur zulässig, wenn
sich die Rechtslage oder der Sachverhalt erheblich und entscheidrele-
vant verändert haben (§ 39 Abs. 2 VRPG). Solche Gründe liegen
nicht vor, nachdem der Gemeinderat F. den Anspruch auf materielle
Hilfe in der Höhe der Differenz zwischen Anspruch und Lohn fest-
legte. Auch die formellen Voraussetzungen für einen Widerruf oder
die Wiedererwägung der vom Gemeinderat F. erlassenen Verfügun-
gen über die Sozialhilfe für die Zeit zwischen April 2008 und März
2009 fehlen.
Die rückwirkende Einstellung der Sozialhilfe und die Anwei-
sung der Finanzverwaltung zur Einstellung der Sozialhilfegelder er-
wiesen sich damit als unrechtmässig.