2010 Verwaltungsgericht 208

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39 Notwendigkeit eines Privatfahrzeuges.
- Bei einem Mehraufwand von rund einer Stunde pro Arbeitsweg bei
der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist für eine alleiner-
ziehende Mutter eines Kleinkindes die Zumutbarkeitsgrenze über-
schritten.
- Autokosten als Erwerbsunkosten und situationsbedingte Leistung.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 11. März 2010 in Sachen
N.E. gegen Gemeinderat D. und Bezirksamt L. (WBE.2009.419).
2010 Sozialhilfe 209

Aus den Erwägungen

4.
4.1
Ab dem 1. August 2009 und mit der Betreuung des Sohnes in
der Krippe entstand für die Beschwerdeführerin eine neue Arbeits-
wegsituation. Sie muss an den Arbeitstagen den Sohn morgens in das
"C." bringen, solange er gestillt wurde ihn über Mittag vom Arbeits-
ort aus besuchen, und abends bzw. am späten Nachmittag wieder ab-
holen.
Feststeht, dass eine Angewiesenheit auf ein Privatfahrzeug aus
gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht fällt. Die ärztlichen Kon-
trollen, welche der Sohn benötigt, sind keine solchen Gründe. Die
Fremdbetreuung des Sohnes ist eine Folge der Erwerbstätigkeit der
Beschwerdeführerin und hat unmittelbare Auswirkungen auf ihren
Arbeitsweg. Der Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit rechtfer-
tigt die Qualifikation der mit dem Arbeitsweg verbundenen Kosten
als Erwerbsunkosten gemäss der Richtlinie für die Ausgestaltung und
Bemessung der Sozialhilfe (herausgegeben von der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], 3. Auflage, Dezember
2000; Kap. C.3). Diese sind von der Sozialhilfe dann zu übernehmen,
wenn der Arbeitsweg nicht in zumutbarer Weise mit den öffentlichen
Verkehrsmittel erreicht werden kann (SKOS-Richtlinien Kap. C.3-1).
Eine Zuordnung zu den "weiteren" situationsbedingten Leistungen
gemäss § 10 Abs. 5 lit. b SPV kommt in Betracht, wenn keine Ange-
wiesenheit auf ein Privatfahrzeug aufgrund des öffentlichen Ver-
kehrsangebots besteht, aber andere Gründen eine Übernahme von
Autokosten nahelegen (vgl. SKOS-Richtlinien C.9-I).
4.2.
Ausgangspunkt für die Zumutbarkeit des Arbeitsweges mit öf-
fentlichen Verkehrsmitteln ist die Dauer des Arbeitsweges.
(...[Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln])
Der Zeitaufwand für den gesamten Weg mit dem Privatfahrzeug
beträgt 10 Minuten und unter Berücksichtigung von weiteren 10 Mi-
nuten für die Übergabe ergibt sich ein Arbeitsweg von 20 Minuten.
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4.3.
4.3.1.
Über den zumutbaren Arbeitsweg für erwerbstätige unterstützte
Personen besteht keine Regelung im kantonalen Recht. Auch in den
SKOS-Richtlinien und im Handbuch Sozialhilfe (vgl. Kap. 5) finden
sich keine näheren Ausführungen zur Zumutbarkeit. Das Verwal-
tungsgericht und die Lehre haben sich mit dieser Frage noch nicht
beschäftigt.
4.3.2. - 4.3.3. (...)
4.3.4.
Ausgangspunkt für die Berücksichtigung von situationsbeding-
ten Leistungen im Sozialhilfebudget ist eine besondere Lebenssi-
tuation der unterstützten Person. Solche Aufwendungen können nur
angerechnet werden, wenn sie geeignet sind die Selbstständigkeit
und das soziale Umfeld einer unterstützten Person zu fördern und in
einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen (SKOS-
Richtlinien, Kap. C.I-I). Wegleitend ist damit das Individualisie-
rungsprinzip gemäss § 5 Abs. 2 SPG. Die Sozialhilfe muss stets dem
individuellen und aktuellen Bedarf der bedürftigen Person Rechnung
tragen und auf die Ziele der Sozialhilfe (vgl. dazu § 4 SPG und
SKOS-Richtlinien, Kap. A.I) ausgerichtet sein.
Massgebend für die Zumutbarkeit der Bewältigung des Ar-
beitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sind daher die ge-
samten Lebensumstände der unterstützten Person und der Nutzen aus
einer Übernahme von Kosten eines Privatfahrzeugs im Hinblick auf
die wirtschaftliche und soziale Integration im Einzelfall.
4.3.5.
Die Beschwerdeführerin ist eine alleinerziehende und teilweise
berufstätige Mutter eines inzwischen 15 Monate alten Sohnes. Sie
arbeitet zu rund 50% an drei Tagen pro Woche und muss auf ihrem
Arbeitsweg das Kleinkind zur Fremdbetreuung mitnehmen. Für die
einfache Arbeitswegstrecke mit dem Bus ist sie mehr als eine Stunde
unterwegs, unabhängig davon, ob sie die gesamte Wegstrecke mit
den öffentlichen Verkehrsmitteln oder Teile zu Fuss zurücklegt. So-
lange die Beschwerdeführerin zudem ihren Sohn über Mittag stillt,
erhöht sich der Zeitaufwand mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
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noch um weitere 11-13 Minuten pro Wegstrecke (ohne Wartezeiten)
oder um je etwa 20 Minuten Fussweg. Pro Arbeitstag beträgt der
zeitliche Aufwand für den Arbeitsweg ohne Privatfahrzeug insgesamt
2 Stunden 20 Minuten bis 2 Stunden 40 Minuten; die zeitliche Ein-
sparung bei Benützung eines Privatfahrzeuges beträgt 1 Stunde 40
Minuten bis 2 Stunden pro Arbeitstag. Ohne die zusätzlichen Weg-
zeiten über Mittag zum Stillen ist von einem Mehraufwand von min-
destens einer Stunde und zwanzig Minuten auszugehen. Der Mehr-
aufwand dürfte höher sein, weil die Beschwerdeführerin mit Kinder-
wagen und dem Gepäck für den Sohn für die Fusswegstrecken eher
längere Zeit benötigt.
Nach steuerrechtlichen Kriterien wäre für den Arbeitsweg die
Grenze der Zumutbarkeit für die Nutzung der öffentlichen Verkehrs-
mittel erreicht. Angesichts der Betreuungspflichten der Beschwerde-
führerin gegenüber einem Kleinkind, das zudem gestillt wurde, kön-
nen die Anforderungen an den zumutbaren Arbeitsweg gemäss Ar-
beitslosenversicherungsrecht nicht, auch nicht analog angewendet
werden. Es steht auch nicht die Frage der Vermittlungsfähigkeit bzw.
der zumutbaren Arbeit (Art. 15 und 16 AVIG) im Vordergrund. Das
Verwaltungsgericht ist daher der Auffassung, dass im vorliegenden
Fall der Mehraufwand von rund einer Stunde pro Arbeitsweg bei der
Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die Zumutbarkeitsgrenze
überschreitet. Bei der Gesamtwürdigung der Umstände der Be-
schwerdeführerin ist in Betracht zu ziehen, dass mit der Benützung
des Privatfahrzeuges die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit
nach der Geburt ihres Sohnes rasch wieder (teilweise) ausüben konn-
te. Es handelt sich damit um eine Massnahme, die auch eine weitere
Integration in das Erwerbsleben fördert, indem sie die Auswirkungen
der Doppelbelastung der Beschwerdeführerin mildert (vgl. hiezu:
Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999,
S. 73 f.). Dabei fällt auch in Betracht, dass die Beschwerdeführerin
mit dem Kind den Bus um 05:50 Uhr oder 06:18 Uhr erreichen muss
und sie entsprechend früher aufstehen müssen. Die Beschwerdefüh-
rerin erzielt ein Einkommen von rund Fr. 2'000.-- pro Monat, womit
sie auch unter Berücksichtigung der Fremdbetreuungskosten in der
Krippe und der Erwerbsunkosten für das Auto einen nicht unerhebli-
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chen Beitrag an ihre Lebenshaltungskosten leistet (vgl. hiezu
AGVE 2004, S. 251 f.). Die Aufnahme von Autokosten als Erwerbs-
unkosten in das Unterstützungsbudget ist auch in einem angemesse-
nen Verhältnis zum Integrationsziel.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Beschwerdeführerin auf ein
Fahrzeug zur Ausübung der Erwerbstätigkeit angewiesen. Die Kos-
ten und Auslagen sind insoweit als Erwerbsunkosten im Unterstüt-
zungsbudget zu berücksichtigen.
(...)