2010 Verwaltungsgericht 234

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44 Anspruch auf ein Schulzeugnis; Verfügungscharakter und Anfechtbar-
keit.
Der Entscheid über den Anspruch auf Ausstellung eines Entlassungszeug-
nisses hat Verfügungscharakter und ist mit Beschwerde anfechtbar.
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Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 22. September 2010 in Sa-
chen D.A. gegen Kreisschulpflege H. und Regierungsrat (WBE.2009.392).

Aus den Erwägungen

4.
4.1.
Die Vorinstanz und der Schulrat K. sind auf die Begehren des
Beschwerdeführers nicht eingetreten mit der Begründung, dass we-
der das Zeugnis für das 2. Semester der 4. Sekundarschule, noch das
Entlassungszeugnis Verfügungscharakter hätten. Deshalb seien sie
keiner Verwaltungsbeschwerde zugänglich.
4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, Streitgegenstand sei nicht
der Inhalt der Zeugnisse, sondern die Verweigerung der Ausstellung
der in der Promotionsordnung vorgesehenen Zeugnisse.
4.3.
Auch in das revidierte Verwaltungsrechtspflegegesetz vom
4. Dezember 2007 wurde keine Umschreibung des Verfügungsbe-
griffs aufgenommen (vgl. § 26 VRPG). Nach der kantonaler Recht-
sprechung zum Verwaltungsrechtspflegegesetz 1968 war der Ver-
fügungsbegriff mit der Definition in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum - in-
zwischen aufgehobenen - Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943
(Bundesrechtspflegegesetz; OG) identisch (AGVE 1978 S. 300;
AGVE 1972 S. 339; MICHAEL MERKER, a.a.O., § 38 N 3). Nach die-
ser Rechsprechung gilt als Verfügung ein individueller, an den Ein-
zelnen gerichteter Hoheitsakt, durch welchen eine konkrete verwal-
tungsrechtliche Rechtsbeziehung gestaltend oder feststellend in ver-
bindlicher Weise geregelt wird. Die Verfügung ist also auf Rechts-
wirkung ausgerichtet (AGVE 2006 S. 85 Erw. 2.1; AGVE 1981
S. 209 f. je mit Hinweisen; BGE 131 I 13 Erw. 2.2). Diese Aus-
richtung erfährt mit der Feststellungsverfügung insoweit eine Aus-
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nahme, als diese Verfügungsart Rechte und Pflichten nur autoritativ
feststellt, nicht begründet (Art. 25 und Art. 5 Abs. 1 lit. b und c
VwVG; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5. Auflage, Zürich
2006, Rz. 858 ff., Rz. 862).
Auf dieser Grundlage wird in Lehre und Rechtsprechung der
Verfügungscharakter einzelner Zeugnis- und Prüfungsnoten verneint,
soweit sie für das Bestehen einer Prüfung oder den Erwerb eines
Diploms nicht relevant sind. Die einzelnen Schulnoten beeinflussen
ausserhalb eines Promotions- und Prüfungskontextes die Rechtslage
der benoteten Schüler nicht, sondern geben lediglich eine Leis-
tungsqualifikation wieder (vgl. HERBERT PLOTKE, Schweizerisches
Schulrecht, 2. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2003, Kapitel 21.721;
BGE 136 I 229, Erw. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
vom 8. September 2005 [2P.208/2005] Erw. 2.1 und VGE III/35 vom
26. April 2005 [WBE.2005.34]). Bei Laufbahn relevanten Schul- und
Zeugnisnoten ist sodann zu differenzieren, ob sich die einzelne Note
allein oder im Rahmen eines Notendurchschnitts auf das Ergebnis
auswirkt. Zeugnis- und Prüfungsnoten ohne Auswirkungen auf den
Ausbildungsgang sind Teil der Begründung eines Prüfungs- oder
Promotionsentscheids, weshalb das schutzwürdige Interesse an einer
Änderung und damit die Beschwerdelegitimation fehlt. Führt demge-
genüber die Gutheissung eines Begehrens zu einer Änderung des
Ergebnisses eines Prüfungs- oder eines Promotionsentscheides, kann
nicht mehr von fehlenden Rechtswirkungen gesprochen werden.
4.4.
4.4.1. (...)
4.4.2.
Gemäss § 1 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 der Promotionsordnung für
die Volksschule vom 16. Juli 1990 (Promotionsordnung; SAR
421.351) erhält jeder Schüler nach der Erfüllung der Schulpflicht in
der Sekundarschule bei seinem Austritt zusammen mit dem Halb-
jahreszeugnis ein Entlassungszeugnis, welches Auskunft gibt über
Leistung, Fleiss und Betragen im letzten Schuljahr. Der Anspruch auf
ein (ordentliches) Zeugnis besteht für jedes Schulhalbjahr (§ 1 Abs. 1
und § 9 Abs. 1 Pomotionsordnung). Für den Inhalt der Zeugnisse der
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Sekundarschule sind die §§ 10 bis 12 der Promotionsordnung mass-
gebend. Das Entlassungszeugnis hat die Beurteilung im letzten
Schuljahr auszuweisen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Promotionsordnung). Ist
der Anspruch auf das Zeugnis oder die Erfüllung von Ansprüchen
aus der Promotionsordnung im Einzelfall Streitgegenstand, ent-
scheidet somit die zuständige Schulbehörde nicht über einzelne
Schulnoten oder über ein Beurteilungsergebnis, sondern über einen
(behaupteten) konkreten öffentlichrechtlichen Anspruch. Strittig ist
nicht die Leistung des Beschwerdeführers, sondern die Frage, ob er
einen Anspruch darauf hat, dass im Entlassungszeugnis die Noten
des 2. Schulsemesters einfliessen. Mit dem Nichteintretensentscheid
haben die Schulbehörden einen solchen Anspruch verneint und auch
die Vorinstanz stellt mit ihrem Prozessentscheid fest, dass aus § 9
Abs. 2 der Promotionsordnung die Schüler keine Ansprüche ableiten
können. Diese Entscheidungen und die Feststellung über den Inhalt
und die fehlende Grundlage eines Anspruchs des Beschwerdeführers
aus § 9 Abs. 2 Promotionsordnung erfüllen indessen alle Merkmale
einer Verfügung (vgl. Erw. II/4.3). Die Frage, ob der Anspruch be-
gründet ist, ist eine Frage der materiellen Beurteilung.
Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 3 mit welchem der Beschwer-
deführer die Ausstellung eines Entlassungszeugnisses unter Einbezug
des Notenzeugnis für das zweite Semester des Schuljahres 2007/
2008 verlangt, ist daher einzutreten. Streitgegenstand ist damit nicht
die Beurteilung der schulischen Leistungen im Entlassungszeugnis,
oder die Begründung eines Entscheides, sondern die Frage, ob der
Nichteintretensentscheid der Schulbehörden und die Bestätigung die-
ser Entscheide durch die Vorinstanz, zu einer Rechtsverweigerung
führten.
(...)