24 Art. 4 Abs. 3 FamZG; Art. 7, 8 FamZV; Art. 13 ATSG
Ausbildungszulagen werden nur für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz
erbracht. Der Wohnsitz definiert sich dabei nach zivilrechtlichen Grund-
sätzen. Entgegen der Weisung des BSV darf nicht starr ab dem zweiten
Ausbildungsjahr im Ausland auf eine Wohnsitznahme im Ausland ge-
schlossen werden.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 5. Juli
2011 in Sachen J.M. gegen SVA Aargau (VBE.2011.249).
Aus den Erwägungen
1.
1.1.
Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen
(FamZG) per 1. Januar 2009 sind die Grundsätze der Zulagenberech-
tigung nicht mehr kantonal, sondern bundesrechtlich geregelt. Eben-
falls anwendbar ist das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. Art. 1 FamZG).
1.2.
Die Familienzulagen umfassen die Kinderzulagen und die Aus-
bildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG). Ausbildungszulagen werden
ab dem vollendeten 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung
ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das
25. Altersjahr vollendet wird. Für im Ausland wohnhafte Kinder
besteht ein Anspruch auf Zulagen längstens bis zur Vollendung des
16. Altersjahres (Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. d der
Verordnung zum FamZG [FamZV]).
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bezog bis Ende 2010 Kinder- bzw. Aus-
bildungszulagen für seine beiden Töchter J. und S. (geb. 1988).
Beide begannen im September 2007 eine Ausbildung in den USA;
zuerst an der Universität X., J. dann ab 2008 an der Universität Y.
und S. an der Z. Universität. Die Beschwerdegegnerin kam zum
Schluss, J. und S. hätten seit 1. Januar 2011 Wohnsitz in den USA,
weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf Familienzula-
gen bestehe. Sie stützte sich dabei auf die Wegleitung des Bundesam-
tes für Sozialversicherungen (BSV) zum Bundesgesetz über die Fa-
milienzulagen (FamZWL). Darin hält das BSV fest, für Kinder, die
eine Ausbildung im Ausland absolvierten, welche länger als ein Jahr
dauere, bestehe in der Regel ab Beginn des zweiten Jahres im Aus-
land kein Anspruch auf Familienzulagen mehr (Rz. 301 FamZWL).
Die Weisung wurde mit Geltung ab 1. Januar 2011 in die Wegleitung
eingefügt.
2.2.
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen,
dass Verwaltungsweisungen für den Sozialversicherungsrichter nicht
verbindlich sind. Er soll sie bei seiner Entscheidung jedoch mit
berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und ge-
recht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim-
mungen zulassen. Er weicht andererseits insoweit von Weisungen ab,
als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht
vereinbar sind (BGE 126 V 64 E. 4b S. 68).
2.3.
2.3.1.
Während Art. 4 Abs. 3 FamZG noch von im Ausland wohnhaf-
ten Kindern spricht, konkretisiert dies Art. 7 und 8 FamZV als Wohn-
sitz im Ausland. Eine Wohnsitzdefinition enthält das FamZG bzw.
die FamZV nicht, jedoch das ATSG, welches durch den Verweis in
Art. 1 FamZG lückenfüllend zur Anwendung gelangt. Gemäss
Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach
den Art. 23 - 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB).
Weil Art. 13 Abs. 1 ATSG ausdrücklich auf die zivilrechtliche
Regelung verweist, hat die Auslegung des Wohnsitzbegriffs nach zi-
vilrechtlichen Grundsätzen (und nicht unter Berücksichtigung von
sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten) zu erfolgen (UELI
KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, N. 8 zu Art. 13
ATSG). Damit ist die zu Art. 23 bis Art. 26 ZGB entwickelte Recht-
sprechung massgebend für die Bestimmung des im Sozialversiche-
rungsrecht massgebenden Wohnsitzes. Für die Begründung eines
Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives
äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht
dauernden Verbleibens, wobei dieses letztgenannte Element aufgrund
von erkennbaren Umständen objektiv bestimmt werden muss
(KIESER, a.a.O., N. 8 zu Art. 13 ATSG mit Hinweisen).
2.3.2.
Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer
Lehranstalt begründet keinen Wohnsitz (Art. 26 ZGB). Diese Be-
stimmung schliesst die Wohnsitznahme am Studienort zwar nicht
aus, begründet aber eine widerlegbare Vermutung, der Lebensmittel-
punkt der betreffenden Person sei nicht dorthin verlegt worden. So
wird hinsichtlich des Aufenthaltsortes zu Studienzwecken angenom-
men, dass Studenten, die regelmässig an den Wochenenden und in
den Semesterferien zu ihren Eltern zurückkehren, den Wohnsitz der
Eltern, bei denen sie früher gewohnt haben, beibehalten. Demgegen-
über wird eine Wohnsitzverlegung an den Studienort bejaht, wenn zu
diesem eine enge Beziehung besteht und Beziehungen zum bisheri-
gen Wohnsitz stark gelockert sind; das kann sich insbesondere darin
zeigen, dass der Student nur noch selten, namentlich auch nicht mehr
in den Semesterferien, zu seinen Eltern zurückkehrt (Urteil des
Bundesgerichts 2P.222/2006 vom 21. Februar 2007 E. 4.1. mit Hin-
weisen).
2.4.
2.4.1.
Nach dem Gesagten besteht im Falle von J. und S., welche
beide von September 2007 bis Mai 2011 ein Studium in den USA ab-
solvierten, die tatsächliche Vermutung, dass sie während ihrer Aus-
bildungszeit keinen Wohnsitz in den USA begründet haben. Wie der
Beschwerdeführer ausführt, verbrachten J. und S. ihre Semesterfe-
rien, welche jeweils von Mai bis September dauerten, immer in der
Schweiz. Auch in der übrigen Zeit reisten sie mehrmals pro Jahr in
die Schweiz, da beide in der gleichen Sportart im Schweizer Na-
tionalteam spielen und entsprechend für Trainings und Wettkämpfe
anreisen mussten. Allein die Tatsache, dass Sportler in einem Natio-
nalteam spielen, lässt allerdings keine Schlüsse auf den Wohnsitz zu,
kommt es doch dabei allein auf die Staatsangehörigkeit an und
werden die einzelnen Mitglieder des Teams nur sporadisch zusam-
mengezogen. Dass J. und S. aber in den Semesterferien zu ihren El-
tern in die Schweiz zurückkehrten und es deren Absicht war bzw. ist,
die weitere Ausbildung nach Mai 2011 in der Schweiz zu absol-
vieren, lässt auf eine enge und andauernde Bindung an die Schweiz
schliessen. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass
sich die beiden insbesondere wegen der Möglichkeit, während vier
Jahren in der amerikanischen College-Meisterschaft zu spielen, von
2007 bis 2011 in den USA aufhielten. Um dort zu spielen, bedarf es
der Zugehörigkeit zu einer amerikanischen Universität, weshalb J.
und S. eine entsprechende Ausbildung aufnahmen. Nach den vier
Jahren, d.h. nach Ablauf der Spielberechtigung in den USA, reisten
beide gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in die
Schweiz zurück, obwohl zumindest für J. der Studiengang noch bis
Mai 2012 angedauert hätte. Zudem bewarben sie sich für das Winter-
semester 2011 für ein Studium an einer Schweizer Hochschule bzw.
Universität.
In Würdigung der konkreten Tatsachen im Einzelfall ist davon
auszugehen, dass die Absicht von J. und S. nicht darin bestand, in
den USA ihren neuen Lebensmittelpunkt zu begründen oder dort
engere Bindungen einzugehen. Vielmehr wurde der Auslandaufent-
halt stets als befristet angesehen, zum Zweck der Ausbildung, und
vor allem, um Sport und Ausbildung optimal zu kombinieren und
sportlich zu profitieren. Ihre enge Beziehung zur Schweiz wurde
während den vier Jahren nie wesentlich gelockert bzw. gar aufgelöst.
2.4.2.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Wei-
sung des BSV, wonach generell ab dem zweiten Ausbildungsjahr im
Ausland von einer Wohnsitznahme im Ausland auszugehen ist, als zu
starr bzw. insbesondere unter Miteinbezug von Art. 26 ZGB als nicht
sachgerecht. Die Weisung wurde vom BSV denn auch vorrangig aus
Praktikabilitätsgründen erlassen. So wurde seitens des BSV auf eine
Mail-Anfrage der Beschwerdegegnerin ausgeführt:
"Die Lösung wurde v.a. auch als Praktikabilitätsgründen so gewählt,
weil nicht bei jedem Kind, dass länger im Ausland weilt, abgeklärt werden
kann, ob es nun aufgrund der objektiv erkennbaren Umstände den Wohnsitz
noch in der Schweiz oder bereits im Ausland hat."
In seiner Antwort führt das BSV zwar auch Art. 26 ZGB an,
geht jedoch nicht auf den Inhalt dieser Bestimmung ein. Zwar steht
es den Einzelgesetzen frei zu erklären, ob der Wohnsitz überhaupt
massgebend ist oder andere Anknüpfungen zu wählen (etwa den
Wohnort) oder strengere Voraussetzungen festzulegen (etwa den tat-
sächlichen Aufenthalt; UELI KIESER, a.a.O., N. 12 zu Art. 13 ATSG).
Tun sie das - wie im Falle des Familienzulagengesetzes - aber nicht,
so haben sie sich an Art. 13 ATSG und den dazugehörigen Verweis
zu halten. Für Abweichungen rein aus Praktikabilitätserwägungen
bleibt dabei kein Raum.