25 Abs. 1 und 2 SchlBest (2007) ELV
Der Ergänzungsleistungsanspruch von Kindern geschiedener Eltern, die
erneut zusammenziehen, ist gemeinsam mit dem rentenberechtigten El-
ternteil zu berechnen. Ein selbständiger Anspruch des nicht rentenbe-
rechtigten, geschiedenen Ehegatten besteht nicht.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 7. Juni
2011 in Samen A.A.M. gegen SVA Aargau (VBE.2011.10); bestätigt durch
Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2011 vom 15. Dezember 2011.
Aus den Erwägungen
1.2.
Auch eine Zusatzrente zur AHV oder IV, die dem Ehegatten
bzw. der Ehegattin ausbezahlt wird, begründet gemäss Art. 4 Abs. 2
ELG einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Mit der schrittwei-
sen Aufhebung des Anspruchs auf Zusatzrenten für Ehefrauen mit
der 10. AHV-Revision und der gänzlichen Aufhebung der Ehegatten-
zusatzrente in der IV im Rahmen der 5. IV-Revision per 1. Januar
2008 verliert diese Kategorie von Anspruchsberechtigten immer
mehr an Bedeutung (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 114). Die Aufhebung der laufenden Zu-
satzrenten bei der IV hatte zur Folge, dass diese Personen auch ihren
Anspruch auf Ergänzungsleistungen verloren haben. Der Bundesrat
hat jedoch für diejenigen Betroffenen, welche getrennt lebend oder
geschieden sind und mit rentenberechtigten Kindern zusammenle-
ben, eine Besitzstandregelung getroffen. Gemäss der in der Verord-
nung zum ELG (ELV) aufgenommenen Schlussbestimmung der Än-
derung vom 28. September 2007 (SchlBest) ist die jährliche Ergän-
zungsleistung eines Kindes, das einen Anspruch auf eine Kinderrente
der IV begründet und am 31. Dezember 2007 mit einem Elternteil
zusammenlebt, der getrennt oder geschieden ist und der seinen An-
spruch auf Ergänzungsleistungen am 1. Januar 2008 wegen der Auf-
hebung der laufenden Zusatzrenten in der IV verliert, aufgrund der
anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen des Kin-
des und des Elternteils, mit dem es zusammenlebt, zu berechnen
(Abs. 1 SchlBest ELV). Diese Berechnung entfällt, wenn das Kind
nicht mehr mit dem Elternteil zusammenlebt oder die getrennten
Eltern wieder zusammenleben oder der Elternteil, mit dem das Kind
zusammenlebt, wieder heiratet (Abs. 2 SchlBest ELV).
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin ist seit Mitte 2006 geschieden. Bis
31. Dezember 2007 bezog sie eine Zusatzrente zur IV-Rente ihres ge-
schiedenen Ehemannes; per 1. Januar 2008 wurde diese im Zuge der
5. IV-Revision aufgehoben. Da die gemeinsamen Kinder X.
(geb. 2001) und Y. (geb. 2004) nach der Scheidung der Eltern bei der
Mutter lebten, wurden der Beschwerdeführerin gestützt auf Abs. 1
SchlBest ELV über den 31. Dezember 2007 hinaus Ergänzungsleis-
tungen für sie und die Kinder ausgerichtet. Am 1. Januar 2009 be-
gründeten die geschiedenen Ehegatten zusammen mit den beiden
Kindern wieder einen gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdegeg-
nerin nahm daher eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen
vor, wobei sie den Anspruch des Mannes/Vaters zusammen mit den
zwei Kindern festlegte und die Leistungsberechtigung der Beschwer-
deführerin ab 31. Dezember 2008 verneinte.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr komme ein eigener
Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu. Auch nach dem 1. Januar
2009 seien die Ergänzungsleistungen gestützt auf Abs. 1 SchlBest
ELV zu berechnen, d.h. für sie zusammen mit den Kindern und für
ihren geschiedenen Ehemann separat. Nach dem Wortlaut von Abs. 2
lit. b SchlBest ELV falle der Leistungsanspruches nur bei getrennten,
nicht aber bei geschiedenen Ehegatten nach dem erneuten Zusam-
menzug weg. Zu beurteilen ist somit, ob gestützt auf die Schluss-
bestimmung zur ELV über den 1. Januar 2009 hinaus Ergänzungs-
leistungen an die Beschwerdeführerin auszurichten und wie diese zu
berechnen sind.
2.2.
2.2.1.
Vorab ist zu beachten, dass die Schlussbestimmung zur ELV
den Ergänzungsleistungsanspruch der Kinder regelt (vgl. Wortlaut
"Die jährliche Ergänzungsleistungen eines Kindes, das ..."). Die
Verordnungsbestimmung gibt also dem getrennten oder geschiedenen
Ehegatten, welcher durch den Wegfall der IV-Zusatzrente ohne die
Schlussbestimmung den Anspruch auf Ergänzungsleistungen verlie-
ren würde, keinen eigenen Leistungsanspruch. Dies analog zur Re-
gelung bei verheirateten Ehegatten, denen zwar ebenso die IV-Zu-
satzrente gestrichen wurde, die aber infolge der gemeinsamen Be-
rechnung der Einnahmen und Ausgaben (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG)
nach dem 1. Januar 2008 nicht auch die Ergänzungsleistungen ver-
loren haben; einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ha-
ben aber auch verheiratete Ehegatten eines IV-Bezügers bzw. einer
IV-Bezügerin nicht. Ohne die Schlussbestimmung würden nicht nur
die getrennten/geschiedenen Ehegatten, sondern auch die Kinder,
welche mit dem nicht anspruchsberechtigten Elternteil zusammenle-
ben, ihr Anrecht auf Ergänzungsleistungen verlieren bzw. es hätte
eine gesonderte Berechnung nur des Kinderanspruches zu erfolgen
(vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV). Die Schlussbestimmung zur ELV ge-
währt den geschiedenen Ehegatten mit Kindern eine Besitzstandga-
rantie, begründet aber keinen eigenen Anspruch.
2.2.2.
Ziehen Ehegatten mit gemeinsamen Kindern, welche eine Zeit
lang getrennt gelebt haben, wieder zusammen, so entfällt die ge-
trennte Berechnung der Ergänzungsleistungen und an deren Stelle
tritt - wie vor der Trennung - die ordentliche, d.h. gemeinsame Be-
rechnung gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a ELV.
Der erste Teil von Abs. 2 lit. b SchlBest ELV ist damit unnötig bzw.
bei getrennten Ehegatten lassen sich die Folgen des erneuten Zu-
sammenziehens auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen aus
den übrigen Bestimmungen ableiten. So hat auch das Eidgenössische
Versicherungsgericht (EVG) entschieden, dass bei gerichtlich ge-
trennten Ehegatten, die im selben Haushalt leben, die wirtschaftliche
Betrachtungsweise anzuwenden sei, d.h. eine gemeinsame Berech-
nung stattzufinden habe (ZAK 1986 S. 136).
Anders fällt die Würdigung bei geschiedenen Ehegatten aus.
Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise würde auch bei geschiede-
nen, aber im selben Haushalt lebenden Personen eine Gesamtberech-
nung nahe legen. Dies widerspricht aber dem Wortlaut von Art. 9
Abs. 2 ELG, wonach nur bei Ehegatten eine gemeinsame Berech-
nung stattzufinden hat; weder geschiedene noch im Konkubinat le-
bende Personen sind aber Ehegatten (vgl. dazu RALPH JÖHL, Ergän-
zungsleistungen, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl.
2007, S. 1686 N. 69 mit Hinweisen). Geschiedene Ehegatten sind
also auch im gemeinsamen Haushalt bezüglich der Ergänzungsleis-
tungen als Einzelpersonen zu behandeln.
2.2.3.
Wiederum differenziert ist die Sachlage zu betrachten, wenn ge-
schiedene Ehegatten gemeinsame Kinder haben. So nennt Art. 9
Abs. 2 ELG als Fälle der gemeinsamen Berechnung neben Ehegatten
"Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen
Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen". Und
Art. 7 Abs. 1 lit. a ELV konkretisiert: Leben die Kinder mit den El-
tern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergän-
zungsleistung. Weder das Gesetz (welches das Wort "Personen" be-
nutzt) noch die Verordnung (welche das Wort "Eltern" benutzt)
machen somit eine Unterscheidung zwischen verheirateten, getrenn-
ten oder geschiedenen Elternteilen von Kindern, sondern gehen er-
neut - wie unter E. 2.2.1. vorstehend ausgeführt - von der Kinder-
optik aus. Allein entscheidend ist somit das Elternsein und das Zu-
sammenleben der Eltern mit dem gemeinsamen Kind/den gemeinsa-
men Kindern, soweit diese einen Kinderrentenanspruch haben. Auch
eine Zusatzrente zur AHV/IV eines Elternteils stellt eine Kinderrente
im Sinne des Gesetzes- bzw. Verordnungswortlautes dar (vgl. Art. 35
Abs. 1 IVG).
Ziehen somit geschiedene Ehegatten mit gemeinsamen Kindern
wieder in einen gemeinsamen Haushalt, so hat erneut eine gemein-
same Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruches stattzufinden.
Dem rentenberechtigten Elternteil sind dabei sowohl die Einnahmen
(Kinderrente) wie auch die Ausgaben der gemeinsamen Kinder und
des anderen Elternteils zuzurechnen.
2.2.4.
Der Ergänzungsleistungsanspruch der Kinder von geschiedenen
Eltern, welche erneut zusammenziehen, lässt sich also ebenfalls auf-
grund der Bestimmungen des ELG/der ELV direkt ableiten, ohne die
SchlBest ELV beizuziehen bzw. die SchlBest ELV ist eine Konkreti-
sierung von Art. 9 ELG / Art. 7 ELV. Allein die Tatsache, dass unter
Umständen beide Elternteile in die Berechnung der Ergänzungs-
leistungen des rentenberechtigten Versicherten einzubeziehen sind
(vgl. E. 2.2.3 vorstehend), lässt keinen persönlichen Ergänzungs-
leistungsanspruch entstehen; die Zusammenrechnungsregel gemäss
Art. 9 Abs. 2 ELG bezieht sich nur auf die Anspruchsberechnung,
nicht aber auf die Anspruchsberechtigung (RALPH JÖHL, a.a.O.,
S. 1688 N. 72). Die Beschwerdeführerin hat nach Wegfall der eige-
nen Rentenberechtigung (per Ende 2007) den Anspruch der Kinder
geltend gemacht (vgl. E. 2.2.1 vorstehend). Seit dem Zeitpunkt des
Zusammenziehens kann sie diesen Anspruch infolge der gemeinsa-
men Berechnung nicht mehr geltend machen; zur Gesuchstellung ist
einzig der AHV/IV-Rentenbezüger berechtigt (vgl. CARIGIET/KOCH,
a.a.O., S. 130).
2.2.5.
Die Anwendung von Abs. 2 lit. b SchlBest ELV allein auf im
Sinne des ZGB getrennte Ehegatten, wie dies die Beschwerdeführe-
rin geltend macht, hätte zur Konsequenz, dass geschiedene Ehegatten
mit gemeinsamen Kindern nach dem neuerlichen Zusammenziehen
mehr Ergänzungsleistungen erhalten würden, als wenn sie als Ehe-
gatten und Familie zusammengeblieben wären, d.h. es zu keiner
Scheidung gekommen wäre. Denn bliebe auch mit einem gemein-
samen Haushalt die getrennte Berechnung, d.h. der rentenberechtigte
Ehegatte allein, der geschiedene Ehegatte (welcher für sich allein
zufolge der Streichung der IV-Zusatzrente keinen Ergänzungsleis-
tungsanspruch hat) zusammen mit den Kindern, würde dies zu einer
höheren Ausgabenanrechnung und entsprechend zu höheren Ergän-
zungsleistungen führen als bei zwei Elternteilen zusammen mit den
Kindern. Dies kann nicht der Sinn und Zweck einer Besitzstand-
regelung sein, wie sie die SchlBest ELV darstellt und widerspräche
auch der grundsätzlich geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise
der Ergänzungsleistungen.
2.3.
Zusammenfassend hat somit die Beschwerdegegnerin zu Recht
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab
dem 1. Januar 2009 verneint. (...)