2011 Kantonale Steuern 111

I. Kantonale Steuern



29 Begriff des Liegenschaftsunterhalts
Wird mit der "Renovation" einer Baute deren Nutzung grundlegend ver-
ändert, so können die "Renovations"kosten generell nicht als Liegen-
schaftsunterhalt anerkannt werden (Erw. 5.).

Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 2. Februar 2011 in Sachen
B. gegen KStA und Gemeinderat V. (WBE.2010.164).

Aus den Erwägungen

5.
(...)
Damit Kosten als Liegenschaftsunterhaltskosten geltend ge-
macht werden können, ist nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung stets vorausgesetzt, dass die vor der Durchführung der
entsprechenden Massnahmen und die nachher bestehende Nutzung
im Wesentlichen miteinander vergleichbar sind (vgl. BGE 123 II 218
= StE 1997 B 25.6 Nr. 30; vgl. dazu auch Peter Locher, in: Kommen-
tar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 32 N 45). Liegt nach
der "Renovation" ein eigentliches Aliud vor, so stellt sich die Frage
nach der Qualifikation der baulichen Massnahmen im Einzelnen
nicht, sondern es ist gesamthaft die Abzugsfähigkeit zu verweigern.
Ein solcher Fall liegt hier vor: Bei einem Kaufpreis von Fr. 1.1 Mio.
haben die Beschwerdeführer das infrage stehende Objekt - ein land-
wirtschaftliches Zweifamilienhaus mit zugehörigen Funktionsbauten
(Scheune und Schweinestall) - in den Jahren 2003 bis 2005 für ins-
gesamt über Fr. 1.5 Mio. nicht nur umfassend sanieren, sondern um-
bauen lassen. Das Zweifamilienhaus wird neu als Einfamilienhaus
genutzt und die Annexgebäude dienen, wie sich aus den Unterlagen
ergibt, als grosszügiger Pferdestall mit zugehörigem Auslauf. Diese
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Verwendung der Liegenschaft hat mit der ursprünglichen Nutzung
höchstens noch am Rande zu tun. Im Ergebnis hat hier eine Privat-
person die Chance ergriffen, eine ausserhalb des Siedlungsgebietes
liegende, ursprünglich der landwirtschaftlichen Nutzung dienende
Liegenschaft zu übernehmen und diese für seine Wohn- und Freizeit-
zwecke umzufunktionieren. Die mit einer solchen grundlegenden
Nutzungsänderung verbundenen, erheblich über dem Kaufpreis lie-
genden Kosten fallen nach dem Gesagten nicht unter den Begriff des
Liegenschaftenunterhalts (...).
(Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diesen
Entscheid mit Urteil vom 15. Juli 2011 [2C_233/2011] abgewiesen.)