[...]
30 Grundstückschätzung
- Der Begriff der wesentlichen Wertänderung als Anlass für die Vor-
nahme einer Änderungsschätzung gemäss § 218 Abs. 2 StG umfasst
auch eine Änderung des Eigenmietwerts (Erw. 3.2.2.).
- Auch umfangreiche Unterhaltsarbeiten können Anlass für die Vor-
nahme einer Einzelschätzung bilden, soweit sie zu einer wesentlichen
Wertänderung führen (Erw. 3.3.).
- Eine Differenz im Eigenmietwert nach Vornahme von Unterhaltsar-
beiten von weniger als 10% des Eigenmietwerts und weniger als Fr.
1'000.- im Eigenmietwert ist nicht wesentlich (Erw. 3.4.2.).
Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 2. Februar 2011 in Sachen
G. gegen KStA (WBE.2010.204).
Aus den Erwägungen
3.
3.1.
Die Vorinstanz führte aus, umfangreiche Unterhaltsarbeiten an
einer Liegenschaft gälten praxisgemäss als Wertänderung.
Mit Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt hat
das Steuerrekursgericht im angefochtenen Entscheid weiter ausge-
führt, gemäss der Einzelschätzung betrage die Differenz zur Neu-
schätzung per 1. Januar 1999 hier zwar sowohl beim Eigenmietwert
als auch beim Vermögenssteuerwert weniger als 10 %. Allerdings lie-
ge der Eigenmietwert um mehr als Fr. 700.00 über dem ursprüng-
lichen Wert (Fr. 12'932.00 gegenüber Fr. 11'946.00). Das Kriterium
der Wesentlichkeit der Wertänderung sei somit erfüllt.
3.2.
3.2.1.
Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, der Wortlaut von
§ 218 Abs. 2 StG, wonach die Eigenmietwerte und Vermögenssteuer-
werte nur dann geändert werden können, wenn der Wert des Grund-
stückes wesentlich ändert, sei so zu verstehen, dass damit lediglich
die wesentliche Änderung des Steuerwertes gemeint sei. Die Ände-
rung des Eigenmietwertes falle nicht darunter.
3.2.2.
Der Ausdruck "Wert der Liegenschaft" in § 218 Abs. 2 StG ist
nicht weiter definiert. Hingegen deutet schon der Umstand, dass das
Gesetz generell vom Wert spricht, während an anderen Orten aus-
drücklich verschiedene Arten von Werten unterschieden werden (vgl.
z.B. § 30 Abs. 1 lit. b StG: Mietwert; § 47 StG: Das Vermögen wird
zum Verkehrswert besteuert), darauf hin, dass die Bestimmung neben
dem Vermögenssteuerwert auch den Eigenmietwert erfasst. Der Zu-
sammenhang von § 218 Abs. 2 StG mit § 218 Abs. 1 StG lässt so-
dann gar keinen anderen Schluss zu, werden doch dort ausdrücklich
beide Werte (Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert) als Gegen-
stand der periodisch durchzuführenden allgemeinen Neuschätzung
genannt. Die Annahme der Beschwerdeführer, der die Einzelschät-
zung betreffende § 218 Abs. 2 StG beziehe sich nur auf den Vermö-
genssteuerwert, erweist sich damit als unzutreffend.
3.3
Weiter fragt sich, wann eine Änderung des Werts einer Liegen-
schaft (im Unterschied zur Änderung von deren Bestand oder Nut-
zung) anzunehmen ist. Aus der ratio legis der Regelung von § 218
StG, insbesondere aus dem Zusammenspiel von allgemeiner Neu-
schätzung und Einzelschätzung ist zunächst abzuleiten, dass nicht je-
de rein konjunkturell bedingte Wertänderung Anlass für eine Einzel-
schätzung sein kann. Andernfalls würde insbesondere bei einer ange-
spannten Marktlage auf dem Immobilienkäufermarkt (knappes Ange-
bot) das Verhältnis von Regel (allgemeine Neuschätzung) und Aus-
nahme (Einzelschätzung) umgekehrt. Andererseits können jedoch
nicht nur solche Wertänderungen Anlass für die Durchführung einer
Einzelschätzung bilden, welche, wie in der Literatur ausgeführt wird,
"ihre Ursache im Grundstück haben" (vgl. Martin Plüss, in: Kom-
mentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl., Muri/Bern 2009, § 218
N 19, Beispiele: Einräumung, Aufhebung, oder Veränderung von
Dienstbarkeiten und Grundlasten; Ein-, Um- oder Auszonung; Zu-
oder Abnahme von Immissionen etc.). Vielmehr müssen gemäss der
zutreffenden Rechtsprechung des Steuerrekursgerichts auch umfang-
reiche Unterhaltsarbeiten, soweit sie denn zu einer Wertänderung
führen, Anlass für die Vornahme einer Einzelschätzung bilden kön-
nen. Insoweit kann nämlich keineswegs von einer konjunkturbeding-
ten Wertzunahme gesprochen werden. Die Wertzunahme ist vielmehr
in solchen Fällen durch das aktive Handeln des Eigentümers der
Liegenschaft verursacht und es besteht kein Grund, warum derartige
Änderungen anders wie z.B. eine sich im Wert der Liegenschaft nie-
derschlagende Nutzungs- oder Bestandsänderung behandelt werden
sollten. Die Vornahme einer Einzelschätzung steht in solchen Fällen
insbesondere auch nicht im Widerspruch zur Anerkennung der ent-
sprechenden Kosten des Liegenschaftseigentümers als Liegen-
schaftsunterhalt gemäss § 39 Abs. 2 StG. Es ist eine bekannte Tatsa-
che, dass steuerlich als Unterhalt zu qualifizierende Massnahmen in
vielen Fällen zu einer realen Zunahme des Wertes einer Liegenschaft
führen. Ein Wille des Gesetzgebers, die Anerkennung der steuermin-
dernden Wirksamkeit solcher Ausgaben bei der Einkommenssteuer
in den Bereich der Normen über die Steuerwerte von Liegenschaften
auszudehnen, ist der Regelung von § 218 StG nicht zu entnehmen.
3.4.
Zu beantworten bleibt damit die Frage, wann eine Wertände-
rung als wesentlich zu gelten hat.
3.4.1.
Nach der Praxis des Kantonalen Steueramtes, wie auch der Vor-
instanz, gilt eine Änderung als wesentlich, wenn der Eigenmietwert
um mindestens 10% über oder unter dem bisherigen Wert liegt. Wird
die 10%-Schwelle nicht erreicht, ist die Änderung praxisgemäss nur
wesentlich, wenn sie mindestens Fr. 700.00 ausmacht. Beim Vermö-
genssteuerwert gilt eine Änderung als wesentlich, wenn die Abwei-
chung vom bisherigen Wert 10% und mehr beträgt. Falls nur der
Eigenmietwert oder der Vermögenssteuerwert wesentlich geändert
haben, werden bei der Einzelschätzung gleichwohl beide Werte über-
prüft und allenfalls angepasst.
3.4.2.
Bei der Prüfung, ob eine Änderung wesentlich ist, ist zu beach-
ten, dass die allgemeine Neuschätzung die Regel und die Einzel-
schätzung die Ausnahme bildet (Plüss, a.a.O., § 218 N 20; in dieser
Richtung auch deutlich die Formulierung des Gesetzes ".... können
... nur geändert werden").
Einen absoluten Schwellenwert bei Fr. 700.00 festzulegen, ist
daher unter diesem Aspekt nicht zulässig. Gerade bei der Vornahme
von Unterhaltsarbeiten wird ein so tiefer Schwellenwert häufig be-
reits bei nicht sehr umfangreichen Arbeiten überschritten, so dass
schon bei einem durchschnittlichen Ausgangswert eines Eigenheims
die Veränderung, welche Anlass für die Neuschätzung bildet, weit
weniger als 10% beträgt (So entspricht bei einem Eigenmietwert von
ca. Fr. 14'000.00 eine Veränderung von Fr. 700.00 prozentual gerade
einmal 5%). Damit erweist sich aber der vom KStA in seiner Praxis
verwendete Schwellenwert als zu tief, indem dem Ausnahmecharak-
ter der Änderungsschätzung dadurch nur unzureichend Rechnung ge-
tragen wird. Bei Differenzen im Eigenmietwert, die umgerechnet auf
den Monat unterhalb von Fr. 100.00 liegen, kann nicht mehr ernst-
haft von einer wesentlichen Änderung gesprochen werden. Die ge-
nannte Grenze ist daher nicht gesetzeskonform.
Im vorliegenden Fall beträgt die prozentuale Abweichung beim
Vermögenssteuerwert wie auch beim Eigenmietwert weniger als
10%. Die absolute Differenz beim Eigenmietwert liegt bei
Fr. 986.00. Dieser Wert kann jedenfalls noch nicht als wesentliche
Änderung betrachtet werden. Ob und allenfalls in welcher Höhe ein
absoluter Schwellenwert die Vorgaben von § 218 StG erfüllt, kann
vorliegend offen gelassen werden.
(...)