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34 Zonenkonformität einer Hundehaltung in einer Dorfzone
Rechtmässigkeit der Beschränkung der Haltung von vier Hunden
(Samojeden); Berücksichtigung der Gemeindeautonomie
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 13. April 2011 in Sachen
A. und B. (WBE.2010.389).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Die Beschwerdeführer halten auf ihrer Parzelle Nr. (...) an der
(...) in C. Hunde der Rasse der Samojeden. Das Grundstück befindet
sich gemäss geltendem Bauzonenplan (vom 15. November 1996 /
2. Dezember 1997; mit Teiländerung vom 15. November 2002 /
2. Juli 2003) in der Dorfzone. Gemäss der Bau- und Nutzungsord-
nung der Gemeinde C. vom 15. November 1996 (BNO) ist die Dorf-
zone für das Wohnen, die Landwirtschaft und das Gewerbe bestimmt
(vgl. § 8 Abs. 4 BNO). Mit andern Worten handelt es sich um eine
gemischte Wohn- / Gewerbezone. In der Dorfzone zugelassene
Wohnbauten sind Zweifamilienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser,
Reiheneinfamilienhäuser bis zu vier Einheiten sowie Mehrfamilien-
häuser bis sechs Wohneinheiten, wobei die Mehrzahl der Wohnungen
pro Gebäude mindestens drei Zimmer aufweisen muss. Weiter sind
Bauten für Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe und Landwirtschaft zu-
gelassen. Erlaubt sind mässig störende Betriebe, deren Auswirkun-
gen im Rahmen herkömmlicher Betriebe und auf die üblichen Ar-
beitszeiten beschränkt bleiben (§ 8 Abs. 4 BNO). Der Dorfzone ist
die Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet (§ 6 Abs. 2 BNO).
Stellt man sich nun wie die Vorinstanzen auf den Standpunkt,
das Halten von mehr als vier Hunden könne in der Dorfzone nicht
bewilligt werden, so kann diese Argumentation - rein dogmatisch
betrachtet - entweder mit immissionsrechtlichen Gesichtspunkten
oder aber mit fehlender Zonenkonformität begründet werden.
2.2.
(...) (Zu Geruchs- und Lärmimmissionen bei Hundehaltung,
vgl. AGVE 1998, S. 317 f. [Erw. 2b])
2.3.
Gemäss § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BauG er-
lassen die Gemeinden allgemeine Nutzungspläne (Zonenpläne) und
allgemeine Nutzungsvorschriften (Bau- und Zonenordnungen), die
das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen einteilen sowie
Art und Mass der Nutzung regeln; sie können dabei insbesondere
Bauzonen, namentlich Wohn-, Kern-, Gewerbe-, Industriezonen und
Zonen für öffentliche Bauten ausscheiden. Bei der Ausscheidung und
Definition der verschiedenen Zonen geniessen die Gemeinden auf-
grund von § 106 KV verfassungsrechtlich geschützte Autonomie;
hierin eingeschlossen ist die Anwendung des autonomen Gemeinde-
rechts. Daraus folgt, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Über-
prüfung einschlägiger gemeinderätlicher Entscheide zurückzuhalten
hat. Dies gilt auch bei Immissionsfragen - obwohl dem Verwaltungs-
gericht dort die Ermessensüberprüfung obliegt - insoweit, als es bei
den zu entscheidenden Fragen um rein lokale Anliegen geht und
weder überörtliche Interessen noch überwiegende Rechtsschutzanlie-
gen berührt werden. Die Gemeinde kann sich in solchen Fällen bei
der Auslegung kommunalen Rechts insbesondere dort auf ihre Auto-
nomie berufen, wo eine Regelung unbestimmt ist und verschiedene
Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen. Die kantona-
len Rechtsmittelinstanzen sind hier gehalten, das Ergebnis der ge-
meinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht ohne Not
ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen zu
setzen. Die Autonomie der Gemeindebehörden hat jedoch auch in
diesen Fällen dort ihre Grenzen, wo sich eine Auslegung mit dem
Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr verein-
baren lässt (VGE III/102 vom 26. September 2001 [BE.2000.00126],
S. 7 f.; AGVE 1998, S. 319 f. mit Hinweisen).
3.
3.1.
Der Gemeinderat betrachtet das Halten von Hunden in einer
Dorfzone wie hier grundsätzlich als zonenkonform und setzt allein
beim Ausmass der Tierhaltung eine Grenze. In gleicher Weise aner-
kennt das Verwaltungsgericht das hobbymässige Halten von Haus-
tieren wie Hunden, Katzen oder Kaninchen, aber auch von einzelnen
Pferden, als Bestandteil der reinen Wohnnutzung, jedoch immer un-
ter der Voraussetzung, dass die Tierhaltung auch nach Art und Um-
fang mit dem Wohnzweck noch vereinbart werden kann
(VGE III/102 vom 26. September 2001 [BE.2000.00126], S. 9;
AGVE 1998, S. 320 mit Hinweisen). Genauso ist die Haltung einer
Mehrzahl von Hunden in der Dorfzone zu beurteilen. Wie weit sich
die Haltung von Haustieren mit dem Zweck der vorliegenden Dorf-
zone verträgt, also unter anderem die Antwort auf die Frage, welche
Anzahl einer Haustiergattung noch zonenkonform ist, muss dabei mit
Rücksicht auf die Gemeindeautonomie grundsätzlich der Wertung
der zuständigen Gemeindebehörde überlassen bleiben (vgl. Erw. 2.3.
hievor).
Zunächst folgt bereits aus der Rechtsnatur des Nutzungsplans
als konkret-genereller Anordnung - konkret, weil auf ganz bestimm-
te Grundstücke bezogen; generell, da an eine unbestimmte Vielzahl
von Personen gerichtet (AGVE 1998, S. 321; vgl. Ulrich Häfelin /
Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Auflage, Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 944; Hänni, a.a.O., S. 92) -,
dass beim Entscheid über die jeweils zulässige Nutzung grundsätz-
lich nicht auf die subjektiven Verhältnisse einzelner Eigentümer oder
Besitzer von Grundstücken abgestellt werden darf. Es liegt im Wesen
von Grundstücken und Gebäuden, dass ihre Benutzer oder Bewohner
mit mehr oder weniger grosser Regelmässigkeit wechseln. Daher
muss die Zonenordnung unabhängig von Personen und ihren Verhält-
nissen auf durchschnittliche, objektivierte Bedingungen abstellen
und so auch ausgelegt werden. Vor diesem Hintergrund spielt es bei-
spielsweise keine Rolle, ob eine gewisse Anzahl Hunde tatsächlich
bestimmte Immissionen verursacht oder nicht, sondern es genügt,
wenn mit einer bestimmten Anzahl typischerweise Auswirkungen
verbunden sind, die über das hinausgehen, was normalerweise mit
dem reinen Wohnen in einer Wohnzone bzw. konkret dem Zweck der
Dorfzone - Wohnen, Gewerbe (mässig störende Betriebe) und Land-
wirtschaft - verbunden ist (AGVE 1998, S. 322; AGVE 1988,
S. 369 f.). Es muss eine generelle Regelung für alle Arten von Hun-
den Platz greifen.
Die Schwierigkeit besteht nun für die rechtsanwendende Be-
hörde vor allem darin, im Rahmen einer allgemeinen Regelbildung
zu bestimmen, wie gross die Zahl der erlaubten Hunde sein bzw. wo
die Grenze gezogen werden soll, jenseits derer mit der Hundehaltung
typischerweise Auswirkungen verbunden sind, die über das norma-
lerweise mit dem Zweck der Dorfzone (Wohnen, Gewerbe und Land-
wirtschaft) verbundene Mass hinausgehen. Dabei muss zweifellos
ein gewisses Mass an Störungen auch durch Tiere erlaubt sein, gibt
es doch nicht wenige menschliche Wohnaktivitäten - man denke
etwa an Rasenmähen, Kinderspiel oder Grillieren unter freiem Him-
mel -, die ebenfalls erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung zei-
tigen; umso mehr gilt dies für landwirtschaftliche oder je nach Be-
trieb auch gewerbliche Aktivitäten. Auf der andern Seite wird nie-
mand bezweifeln, dass eine grössere Zahl von Hunden pro Haushalt
in einer relativ dicht besiedelten gemischten Zone, wo Erholung,
Schlafen, Haus- und Heimarbeit sowie Essen, aber auch soziale Kon-
takte möglich sein sollen und nur mässig störende Betriebe zugelas-
sen sind, das tolerierbare Mass überschreiten und nicht mehr der Em-
pfindlichkeitsstufe III entsprechen würde. Dies muss unabhängig
davon gelten, ob die betreffende Tierhaltung hobby- oder gewerbs-
mässig betrieben wird. Weil nun die zulässige Anzahl von Hunden
von sämtlichen Bewohnern bzw. Haushalten einer bestimmten Zone
ausgeschöpft werden darf, liegt es auf der Hand, dass der Gemeinde-
rat diese Zahl tendenziell eher tief ansetzen muss, um siedlungs-
planerisch und wohnhygienisch unhaltbare Zustände zu verhindern.
Auch hat er die lokalen Besonderheiten der Gemeinde und insbeson-
dere der betroffenen Zone zu berücksichtigen, unabhängig davon,
dass die Dorfzone - wie die Beschwerdeführer vorbringen - eine
Empfindlichkeitsstufe III (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV) aufweist
und das Bundesgericht für eine andere Gemeinde in einer Land-
wirtschaftszone bei einer Empfindlichkeitsstufe III auch schon die
Zonenkonformität einer höheren Anzahl Hunde bestätigt hat (Urteil
des Bundesgerichts vom 13. August 2001 [1A.276/2000]). Was für
eine Gemeinde in einem anderen Kanton stimmen mag, kann nicht
ohne weiteres auf die vorliegend zu beurteilende Dorfzone in C.
übertragen werden. Ebenfalls nicht weiter hilft schliesslich der Ein-
wand der Beschwerdeführer, die Hunde hielten sich mehrheitlich in
der Wohnung auf und hätten noch nie eine Nacht im Freien ver-
bracht. Die Begrenzung auf eine bestimmte maximal zulässige An-
zahl Hunde bedingt eine gewisse Typisierung (Urteil des Bundesge-
richts vom 13. August 2001 [1A.276/2000], Erw. 4d). So kann inner-
halb der betroffenen Zone nicht nach gehaltener Hunderasse, Parzelle
oder Hundehalter unterschieden werden. Die Begrenzung auf eine
bestimmte Anzahl Hunde hat generell für alle Haushalte einer Zone
zu erfolgen. Auch kann nicht garantiert werden, dass die Beschwer-
deführer in der konkreten Liegenschaft wohnen bleiben. Den Be-
schwerdeführern kann ausserdem nicht vorgeschrieben werden, die
Hunde seien aus immissionsrechtlichen Gründen ausschliesslich oder
mehrheitlich in der Wohnung zu halten (Urteil des Bundesgerichts
vom 13. August 2001 [1A.276/2000], Erw. 4d).
Unter diesen Gesichtspunkten lässt sich gegen eine Beschrän-
kung auf vier Hunde nichts einwenden. Zwar trifft es zu, dass einer
konkreten zahlenmässigen Festlegung immer auch etwas Zufälliges
anhaftet; jedoch muss zwangsläufig irgendwo die Grenze gezogen
werden, und wenn sie der Gemeinderat im Rahmen der verfassungs-
mässig garantierten kommunalen Autonomie bei vier Hunden pro
Haushalt zieht, so kann ihm mit Bestimmtheit nicht vorgeworfen
werden, er entscheide sachfremd oder gar willkürlich. Mit Blick auf
den Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend den zulässigen
Hundebestand in einer reinen Wohnzone (AGVE 1998, S. 316 ff.) -
konkret wurde die Haltung von drei ausgewachsenen Hunden pro
Haushalt zugelassen - mag die zahlenmässige Festlegung auf vier
Hunde in einer gemischten Zone wie der Dorfzone in C. eher streng
erscheinen - indes liegt sie noch im Rahmen des Ermessensspiel-
raums der Gemeinde und ist daher (mit Blick auf die Gemeinde-
autonomie) durchaus vertretbar. Im Weitern bestehen auch keinerlei
Anzeichen dafür, dass die Bewilligungspraxis des Gemeinderats das
Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Es erscheint wegen der Schwierig-
keit eines Direktvergleichs (unter dem Immissionsgesichtspunkt) von
vornherein problematisch, bei der Festlegung der zulässigen Anzahl
Hunde massgeblich auf den Umstand abzustellen, dass in der Dorf-
zone auch mässig störende Betriebe und Landwirtschaft zugelassen
sind. Entscheidend ist letztlich nur, ob die betreffende Nutzungsart
von ihrem Charakter her in die Dorfzone (gemischte Zone) passt
oder nicht. Diese Frage darf der Gemeinderat, ohne den ihm zuste-
henden Beurteilungsspielraum zu verletzen, z.B. für einen Quartier-
laden, einen Coiffeursalon, ein Architekturbüro oder auch eine Hun-
dehaltung bis zu vier Tieren bejahen, für eine grössere Hundehaltung
dagegen verneinen.
3.2.
Erweist sich zusammenfassend die Begrenzung der Hundehal-
tung auf vier Tiere bereits gestützt auf die sachlich begründete An-
wendung und Auslegung der einschlägigen kommunalen Zonenvor-
schriften durch die Gemeinde als zulässig, ist also mit andern Worten
die Haltung von acht Hunden in der Dorfzone nicht zonenkonform,
so ist die Beschwerde allein schon deshalb abzuweisen, ohne dass
noch eine Prüfung aufgrund der Vorgaben des Bundesumweltschutz-
rechts zu erfolgen hätte (vgl. AGVE 1998, S. 324; BGE 114 Ib 214,
Erw. 5).