37 Erleichterte Ausnahmebewilligung im Unterabstand von Strassen (§ 67a
BauG)
Vorausgesetzt wird eine untergeordnete Baute und dass kein überwie-
gendes, aktuelles öffentliches Interesse entgegenstehen darf; Anwen-
dungsfall eines Garten- bzw. Gerätehauses.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 4. Juli 2011 in Sachen
Gemeinderat A. gegen B. und C. (WBE.2010.386).
Aus den Erwägungen
1.
1.1. (...)
1.2.
Die Beschwerdegegner beabsichtigen, auf der Parzelle Nr. (...)
ein Garten- bzw. Gerätehaus zu erstellen. Gemäss den Akten handelt
es sich um ein Blockbohlenhaus mit einer Grundfläche von 5.04 m x
3.11 m (inkl. Dachvorsprünge und einseitig offener Unterstand) und
einer maximalen Höhe von 2.40 m, wobei die Beschwerdegegner
von einer effektiven Höhe der Baute von 2.20 m sprechen.
Das Gerätehaus soll im Abstand von 2 m zum D.-weg und da-
mit innerhalb der Baulinie zum D.-weg (5 m) und im Unterabstand
zur Gemeindestrasse (§ 111 Abs. 1 lit. a BauG) erstellt werden. Das
Vorhaben ist somit keiner ordentlichen Bewilligung zugänglich.
Ebenso fällt eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG ausser Be-
tracht, da weder aussergewöhnliche Verhältnisse noch ein Härtefall
vorliegen (vgl. dazu etwa AGVE 2006, S. 165 f.). Umstritten ist
hingegen die Frage, ob die Bauherrschaft eine erleichterte Ausnah-
mebewilligung nach § 67a BauG (in Kraft seit 1. Januar 2010)
beanspruchen kann.
1.3.
Für untergeordnete Bauten und Anlagen wie namentlich Klein-
und Anbauten kann nach § 67a BauG eine erleichterte Ausnahme-
bewilligung betreffend Abstände gegenüber Strassen oder Baulinien
erteilt werden, sofern kein überwiegendes, aktuelles öffentliches In-
teresse entgegensteht (§ 67a Abs. 1 BauG). Die Bauten und Anlagen,
die gestützt auf diese Bestimmung bewilligt worden sind, müssen
vom Eigentümer auf erstmalige Aufforderung hin sowie auf eigene
Kosten und entschädigungslos entfernt oder versetzt werden, wenn
die überwiegenden Interessen eines öffentlichen Werkes es erfordern.
In der Baubewilligung ist dies zur Auflage zu machen (§ 67a Abs. 2
BauG).
2. (...)
3.
3.1.
3.1.1.
Voraussetzung für eine erleichterte Ausnahmebewilligung im
Unterabstand von Strassen oder Baulinien ist nach § 67a BauG das
Vorliegen einer "untergeordneten" Baute oder Anlage. Als Beispiel
von untergeordneten Bauten erwähnt das Gesetz Klein- und An-
bauten. Der Begriff der Klein- und Anbaute taucht auch in § 18
ABauV auf. Zwar regelt diese Vorschrift den Grenz- und Gebäude-
abstand von Klein- und Anbauten, es ist jedoch anzunehmen, dass
der Gesetzgeber diese Definition vor Augen hatte, als er in § 67a
BauG den gleichlautenden Begriff der Klein- und Anbaute über-
nommen hat. Aufgrund der bloss beispielhaften Erwähnung der
Klein- und Anbauten steht vorab fest, dass auch andere Bauten und
Anlagen "untergeordnet" sein können.
Wie den Materialien zu § 67a BauG zu entnehmen ist, kommt
eine erleichterte Ausnahmebewilligung nur bei Bagatellbauten in
Betracht, die sich im Falle eines Strassenausbaus mit wenig Aufwand
entfernen lassen, wie z. B. Reklametafeln, Schaukästen, Geräte-
häuschen oder Autounterstände (Botschaft des Regierungsrats vom
5. Dezember 2007 zur Teilrevision des BauG [Ges.-Nr. 07.314] [Bot-
schaft], S. 89). Ob sich eine Baute oder Anlage noch als "untergeord-
net" im Sinne von § 67a Abs. 1 BauG bezeichnen lässt, richtet sich
somit nach dem Aufwand, der bei einer späteren Beseitigung nach
§ 67a Abs. 2 BauG anfiele. Die Erfahrung lehrt nämlich, dass Besei-
tigungsaufforderungen, selbst wenn sie aufgrund eines Reverses er-
folgen, meistens nicht widerstandslos befolgt werden. Das gilt insbe-
sondere dann, wenn erhebliche wirtschaftliche Interessen im Spiel
sind (vgl. AGVE 2006, S. 164). Je aufwändiger die spätere Beseiti-
gung ist, desto eher ist mit Widerstand des Eigentümers zu rechnen,
weshalb es sachgerecht erscheint, eine erleichterte Ausnahmebewilli-
gung nach § 67a BauG nur dann zu erteilen, wenn sich die Baute
oder Anlage mit wenig Aufwand beseitigen lässt (AGVE 2010,
S. 166).
3.1.2.
Im konkreten Fall steht ausser Frage, dass das projektierte Gar-
ten- bzw. Gerätehaus eine "untergeordnete" Baute im Sinne von
§ 67a BauG darstellt: Mit rund 15.67 m2 weist das Garten- bzw.
Gerätehaus eine Bruttofläche von deutlich weniger als 40 m2 auf,
und mit 2.40 bzw. 2.20 m eine Höhe von deutlich weniger als 3 m,
womit die Anforderungen an eine Kleinbaute im Sinne von § 18
Abs. 1 ABauV erfüllt sind. Material und Bauweise weisen zudem auf
eine einfache Beseitigung hin. Die Beseitigungskosten wurden am
vorinstanzlichen Augenschein auf rund Fr. 1'500.00 geschätzt. Das
geplante Garten- bzw. Gerätehaus kann also mit wenig Aufwand und
Kosten entfernt werden. Seitens der Gemeinde wurde am vor-
instanzlichen Augenschein ebenfalls bestätigt, dass es sich um eine
Bagatell- bzw. Kleinbaute handle.
3.2.
3.2.1.
Nach dem Wortlaut von § 67a Abs. 1 BauG genügt es, dass es
sich um eine untergeordnete Baute oder Anlage handelt und der
Strassenabstands- bzw. Baulinienunterschreitung kein überwiegen-
des, aktuelles öffentliches Interesse entgegensteht. Ausserordentliche
Verhältnisse oder ein Härtefall wie bei § 67 BauG werden nicht
verlangt. Die "erleichterte" Ausnahmebewilligung sieht gegenüber
§ 67 BauG bei den Voraussetzungen graduelle Unterschiede vor,
indem die Anforderungen an eine erleichterte Ausnahmebewilligung
weniger streng sind. Nach dem Gesetzestext ist auch der Nachweis
eines speziellen / spezifischen objektivierbaren Bedürfnisses für die
Abstands- oder Baulinienunterschreitung nicht erforderlich. Das
BauG verlangt ausdrücklich aktuelle öffentliche Interessen. Das kann
nur bedeuten, dass die "normalen" öffentlichen Interessen, welche
den Abstandsvorschriften allgemein zugrunde liegen (z. B. Einhal-
tung der gesetzlichen Vorschriften, Freihalten des Strassenraums, Er-
haltung der Planungsfreiheit), nicht genügen, um eine erleichterte
Ausnahmebewilligung zu verweigern. Die "normalen" öffentlichen
Interessen müssen im konkreten Anwendungsfall auch aktuell sein,
damit sie Privatinteressen zu überwiegen vermögen.
Die Gesetzesmaterialien verweisen als Interpretationshilfe auf
die "analoge" Vorschrift von § 139 des Baugesetzes des Kantons Aar-
gau vom 2. Februar 1971 (aBauG), welche von "besonderen Verhält-
nissen" gesprochen habe; der Kommentar von Erich Zimmerlin
(Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, Kommentar,
2. Auflage, Aarau 1985, S. 330) halte dazu fest, damit seien Fälle ge-
meint, "in denen die öffentlichen Interessen weniger schwer wiegen,
so dass ein striktes Beharren auf durch Baulinien oder geschriebenen
Normen festgelegte Abstände sich nicht rechtfertigen lässt und die
entgegenstehenden privaten Interessen mehr Schutz verdienen" (Bot-
schaft, S. 89). Diese Interpretation lasse sich auf den neuen § 67a
BauG übertragen (vgl. Botschaft, S. 89). Demgemäss soll der ge-
nannte Wertungsgedanke übernommen werden und eine erleichterte
Ausnahmebewilligung ist dann zu erteilen, wenn im konkreten An-
wendungsfall die aktuellen öffentlichen (einer Strassenabstands-
bzw. Baulinienunterschreitung entgegenstehenden) Interessen nicht
überwiegen. Von einer Wiedereinführung des § 139 aBauG kann
demgegenüber nicht die Rede sein. Der Wortlaut von § 67a Abs. 1
BauG unterscheidet sich von demjenigen des § 139 Abs. 1 aBauG
klar. § 67a BauG verlangt insbesondere nicht das Vorliegen "beson-
derer Verhältnisse", sondern fordert ausdrücklich, dass "kein über-
wiegendes, aktuelles öffentliches Interesse" entgegensteht. Damit ist
aber dem Haupteinwand des Gemeinderats, er wolle im Anwen-
dungsbereich von § 67a BauG ein objektives Bedürfnis bzw. spezi-
fische Interessen des Baugesuchstellers verlangen und hierzu eine
eigene Praxis entwickeln, das Fundament entzogen.
Die Erteilung einer erleichterten Ausnahmebewilligung betref-
fend Abstände gegenüber Strassen oder Baulinien für untergeordnete
Bauten und Anlagen (§ 67a BauG) setzt somit voraus, dass der Stras-
senabstand (zu den Abstandsvorschriften vgl. § 111 Abs. 1 lit. a
BauG) oder die Baulinie zur Zeit keinen überwiegenden, aktuellen
öffentlichen Interessen dient. Das heisst, eine vorübergehende tat-
sächliche Verletzung des Strassenabstands oder der Baulinie schaden
nach dem Willen des Gesetzgebers den öffentlichen Interessen nicht,
oder bloss in einem vernachlässigbaren Umfang. Diese Beurteilung
verlangt im Anwendungsfall eine sorgfältige und umfassende Inte-
ressenabwägung. Beim Ausnahmecharakter von § 67a BauG bleibt
es, da diese Bestimmung nur für untergeordnete Bauten und Anla-
gen, auf Zeit und gegen Revers, denen aktuell keine öffentlichen
Interessen entgegenstehen, anwendbar ist (vgl. § 67a Abs. 1 und 2
BauG). Insofern lässt sich die These des Gemeinderats, die Aus-
nahme werde zur Regel, nicht halten. Manifestieren sich zu einem
späteren Zeitpunkt öffentliche Interessen eines öffentlichen Werkes,
welche die privaten Interessen überwiegen, aktualisiert sich der
Revers und die als erleichterte Ausnahme bewilligte Baute muss
dann beseitigt werden.
3.2.2.
Zur Interessenabwägung ergibt sich vorliegend was folgt:
Zur Beurteilung steht ein Garten- bzw. Gerätehaus mit einer
Grundfläche von rund 15.67 m2 und einer Höhe von 2.40 bzw.
2.20 m (vgl. Erw. 1.2.). Das projektierte Blockbohlenhaus soll im
Abstand von 2.0 m zum D.-weg und im Abstand von 2.0 m zur
Nachbarparzelle (Nr. [...]) in der Süd-Ost-Ecke des dreieckigen
Grundstücks (Parzelle Nr. [...]) erstellt werden. Gegenüber dem
Nachbargrundstück ist dies ohne weiteres zulässig (vgl. § 18 Abs. 2
ABauV i. V. m. Fussnote 11 zu § 27 der Bauordnung der Gemeinde
A. vom 25. Juni 1998 / 14. Juni 2000; mit schriftlicher Zustimmung
des Nachbarn könnte der Grenzabstand weiter reduziert werden).
Das private Interesse der Beschwerdegegner liegt in der optimalen
bzw. vernünftigen Nutzung ihres Gartenraums, sie wollen einen ge-
wissen Spielraum für allfällige künftige Bauten bzw. Gartenumge-
staltungen (z. B. Schwimmteich oder Gartenpavillon) freihalten kön-
nen. Ausserdem kann mit der Positionierung des Garten- bzw. Gerä-
tehauses die spitzwinklige, schattige Eckfläche des dreieckigen
Grundstücks geeignet genutzt und eine grössere nutzbare Rasen-
fläche am Stück erreicht werden. Auch wenn das Garten- bzw. Ge-
rätehaus auf dem Grundstück an anderer Stelle unter Einhaltung der
Strassenabstandsvorschriften erstellt werden könnte, steht hinter der
beabsichtigten Positionierung ein einleuchtender Grund, weshalb
dem privaten Interesse ein gewisses Gewicht zuzuerkennen ist.
Dem Interesse der Beschwerdegegner an einer Baulinien- bzw.
Strassenabstandsunterschreitung stellt die Gemeinde lediglich das
formelle, generell-abstrakte gesetzliche Interesse an der Einhaltung
der Strassenabstandsvorschriften entgegen. Aktuelle öffentliche In-
teressen, welche am fraglichen Ort die Einhaltung der Strassenab-
standsvorschriften - sei dies die Baulinie oder der gesetzliche Nor-
malabstand - erforderten, bringt die Gemeinde nicht vor. Am vorin-
stanzlichen Augenschein wurde seitens der Gemeinde bestätigt, dass
der Verkehr durch die projektierte Baute nicht gestört und der Pla-
nungsspielraum durch das Bauvorhaben nicht gefährdet werde. Die
Vorinstanz legte im Weiteren überzeugend dar, dass auch keine ak-
tuellen siedlungsgestalterischen Interessen erkennbar sind, die der
Abstandsunterschreitung entgegenstehen. Der Gemeinderat bestreitet
diese Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht. Im
konkreten Fall kann somit nicht gesagt werden, dass der beabsich-
tigten Abstandsunterschreitung auf 2 m Strassenabstand aktuelle
öffentliche Interessen (wie z. B. ungehinderte Abwicklung des Ver-
kehrs, Erhaltung des Planungsspielraums und der Landerwerbsmög-
lichkeit für zukünftigen Strassenbau oder siedlungsgestalterische Ge-
sichtspunkte; vgl. AGVE 2000, S. 260; 1997, S. 332 f. mit Hinwie-
sen; 1990, S. 237 f. mit Hinweisen) entgegenstehen würden. Viel-
mehr kann festgestellt werden, dass die Strassenabstandsvorschriften
am fraglichen Ort zur Zeit und bis auf weiteres keine konkreti-
sierbaren öffentlichen Interessen erfüllen.
Demgemäss steht fest, dass der Erstellung des strittigen Garten-
bzw. Gerätehauses im Strassenabstand von 2 m - d. h. in Unter-
schreitung der Strassenabstandsvorschriften - kein aktuelles, öffent-
liches Interesse von Bedeutung entgegensteht. Die Voraussetzungen
einer erleichterten Ausnahmebewilligung nach § 67a Abs. 1 BauG
sind erfüllt. Der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem der Ge-
meinderat A. angewiesen wurde, das Baugesuch für das Garten- bzw.
Gerätehaus auf der Parzelle Nr. (...) unter einer entsprechenden Be-
seitigungsauflage (vgl. § 67a Abs. 2 BauG) zu bewilligen, ist nicht zu
beanstanden.