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38 Rechtliche Qualifikation einer Privatstrasse
Eine Privatstrasse, welche mit einem im Grundbuch angemerkten öffent-
lichen Fusswegrecht belastet ist, gilt als öffentliche Strasse.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. November 2011 in
Sachen A. gegen B. GmbH (WBE.2010.306).
Aus den Erwägungen
2.
2.2.1 - 2.2.2 (...)
2.2.3
(...)
Öffentliche Strassen sind alle dem Gemeingebrauch offen ste-
henden Strassen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen. Als öf-
fentliche Strassen gelten auch die im Eigentum Privater oder von
Korporationen stehenden Strassen, die mit Zustimmung der Eigentü-
mer oder durch Enteignung dem Gemeingebrauch zugänglich ge-
macht worden sind (§ 80 Abs. 1 BauG). Obwohl nicht ausdrücklich
erwähnt, ist unter "Zugänglichmachen" die Widmung einer Strasse
für den Gemeingebrauch zu verstehen (AGVE 2008, S. 143 mit Hin-
weis). Die Widmung einer Privatstrasse zum Gemeingebrauch setzt
die Zustimmung des Eigentümers oder eine öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung voraus (§ 80 Abs. 1 Satz 2 BauG; AGVE
2008, S. 143 mit Hinweis; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhl-
mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich / St. Gallen
2010, Rz. 2350).
Der Kirchweg steht im privaten Eigentum der jeweiligen
Grundeigentümer (Parzellen Nrn. [...]). Es ist allerdings unbestritten,
dass im Grundbuch ein den Kirchweg bzw. die jeweiligen Parzellen
belastendes öffentliches Fusswegrecht angemerkt ist. Aus den
Grundbucheinträgen sowie aus den Kaufverträgen vom 25. Juli und
7. September 1923 sowie vom 13. April 1934 kann abgeleitet wer-
den, dass der Kirchweg schon vor sehr langer Zeit dem Gemeinge-
brauch (wenn auch in beschränktem Mass) zugänglich gemacht
wurde (vgl. die Praxis des Departements Bau, Verkehr und Umwelt
in AGVE 2006, S. 481 ff., wonach dies zur Qualifizierung als öf-
fentliche Strasse genügt). Die Widmung erfolgte spätestens mit dem
Eintrag ins Grundbuch bzw. mit der Anmerkung des Fusswegrechts
zu Gunsten der Öffentlichkeit. Die Widmung ist nicht an eine be-
stimmte Form gebunden; es genügt der irgendwie erkennbare Wille
der Verwaltung, eine öffentliche Strasse zu schaffen (Erich
Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971,
Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 11 N 2). Mit dem Eintrag ins
Grundbuch wurde dieser Wille rechtsgenüglich kundgetan. Insofern
handelt es sich beim Kirchweg um eine öffentliche Strasse. Daran
vermag auch der Umstand, dass die Gemeinde den Kirchweg nicht
zu übernehmen beabsichtigt und weder die Reinigung noch den
Winterdienst übernimmt, nichts zu ändern.