2011 Sozialhilfe 179

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46 Inkassohilfe für Kindesunterhaltsansprüche
- Die Inkassohilfe wird auf Gesuch des Unterhaltsgläubigers gewährt.
- Die Übernahme oder Weiterführung von Betreibungshandlungen
kann nur aufgrund rechtlicher Hindernisse verweigert werden.
- Die Unentgeltlichkeit der Inkassohilfe bezieht sich nur auf die
Dienstleistung der Inkassostelle und nicht auf die Betreibungskosten.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 27. September 2011 in Sa-
chen A. gegen B. und Bezirksamt C. (WBE.2011.110).

Aus den Erwägungen

4.
4.1.
Nach Art. 290 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde oder eine
andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle einem Elternteil auf
Gesuch bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches für Kinder in
geeigneter Weise unentgeltlich zu helfen, wenn der Vater oder die
Mutter die Unterhaltspflicht nicht erfüllt.
Nach § 31 Abs. 1 SPG ist für die Inkassohilfe im Sinne von
Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB sowie für die über die Mündigkeit
hinausgehenden Unterhaltsansprüche die Gemeinde am zivilrecht-
lichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person zuständig. Die
Gemeinde kann diese Aufgaben an eine geeignete Amtsstelle oder an
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private Institutionen übertragen (§ 31 Abs. 2 SPG). Die Inkassohilfe
bei der Durchsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen ist im Unter-
schied zur Inkassohilfe für den Ehegatten (Art. 131 ZGB) unent-
geltlich (Art. 290 ZGB i.V.m. § 31 Abs. 3 SPG). In § 26 SPV hat der
Regierungsrat die Kostenbeteiligung und die Gebühren festgesetzt.
4.2.
Die Inkassohilfe wird nur auf Gesuch hin, nicht von Amtes we-
gen, geleistet (Art. 290 ZGB). Das Gesuch kann formlos auch
mündlich gestellt werden.
Bezüglich der konkreten Leistung der Inkassohilfe stehen in ei-
ner ersten Phase Auskünfte und Beratung gegenüber dem Ratsu-
chenden im Vordergrund, was auch der Beratungsstelle einen Über-
blick über die Verhältnisse ermöglichen soll (Cyril Hegnauer, in:
Berner Kommentar, Bern 1997, Art. 270-295 N 11-16; vgl. auch
Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I,
2. Aufl., Basel 2002, Art. 131/132 N 1 ff. und Art. 290 N 1 f.). Fehlt
ein vollstreckbarer Unterhaltstitel oder ist dieser fehlerhaft, so berät
die Inkassostelle den Gesuchsteller über die Behebung des Mangels
und vermittelt allenfalls die hierfür nötige Hilfe. Die Inkassostelle
versucht, wenn dies nicht schon durch den Gesuchsteller erfolglos
geschehen ist oder aus anderen Gründen als aussichtslos erscheint,
mit dem Schuldner ins Gespräch zu treten und ihn zur regelmässigen
und pünktlichen Entrichtung der Unterhaltsbeiträge zu bewegen
(Hegnauer, a.a.O., N 26). Der Unterhaltsberechtigte erteilt der In-
kassostelle eine Vollmacht, welche es ermöglicht, dass die Inkasso-
stelle als sein Vertreter tätig werden kann (vgl. Ingeborg Schwenzer,
Scheidung, in: FamKomm., Bern 2010, Art. 131 N 5; Thomas Sutter/
Dieter Freiburghaus, in: Kommentar zum neuen Scheidungsrecht,
Zürich 1999, Art. 131 N 20 f.).
Die Übernahme oder Weiterführung des Inkassos, insbesondere
die Einleitung eines Betreibungsverfahrens darf von der Durchfüh-
rungsstelle abgelehnt werden, wenn der vorgelegte Rechtstitel als
nicht vollstreckbar erscheint. In der Literatur werden weitere Ver-
weigerungsgründe angeführt: So kann ein Inkasso bei einer tatsäch-
lichen Situation die mit den Pflichten des unterhaltsberechtigten Kin-
des aus Art. 272 ZGB (Beistand, Rücksichtnahme und Achtung)
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unvereinbar wären, verweigert werden (Hegnauer, a.a.O., Art. 290
N 47, 50, 54). Auch die Verletzung von Auskunfts- oder Mitwir-
kungspflichten durch den Auftraggeber können zur Ablehnung eines
Inkassomandates Anlass geben (vgl. Albert Guler, Mittel der Durch-
setzung der nachehelichen Unterhaltspflicht und Sozialhilfeleistun-
gen, in: Pascal Pichonnaz/Alexandra Rumo-Jungo, Familienvermö-
gensrecht, Bern 2003, S. 42). Grundsätzlich handelt es sich um
rechtliche Hindernisse einer Zwangsvollstreckung.
4.3
Das Inkasso von Unterhaltsbeiträgen erfolgt, wie bereits er-
wähnt, auf Gesuch des Unterhaltsgläubigers. Der Gesuchsteller ist
gehalten, sich um ein klares Gesuch zu bemühen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 8. Februar 2007 [5P.518/2006]; Hegnauer,
a.a.O., Art. 290 N 14). Die Vertretung des Gläubigers durch die In-
kassostelle umfasst im Betreibungsverfahren insbesondere das Stel-
len eines Betreibungs- und Fortsetzungsbegehrens sowie auch die
Vertretung im Rechtsöffnungsverfahren und allenfalls weitere
Sicherstellungs- und Durchsetzungshandlungen (vgl. BGE 109 Ia 72,
Erw. 4; auch Breitschmid, a.a.O., Art. 290 N 5; Cyril Hegnauer, Bun-
desrechtliche Inkassohilfe und kantonaler Anwaltszwang, ZVW
1983, S. 104). Soll die Inkassostelle im Rahmen gerichtlicher Verfah-
ren (Rechtsöffnungsverfahren, Anweisung und Sicherstellung nach
Art. 132 ZGB) tätig werden, bedarf es einer besonderen Prozess-
vollmacht (Schwenzer, a.a.O., Art. 131 N 5; Sutter/Freiburghaus,
a.a.O., Art. 131 N 20 f.).
5. (...)
6.
6.1. (...)
6.2.
Die Inkassohilfe ist eine Dienstleistung, welche die Behörden
im Auftrag der Unterhaltsgläubiger ausüben (Breitschmid, a.a.O.,
Art. 290 N 2). Im Grundsatz liegt das Bestimmungsrecht über die
Durchsetzungsmassnahmen beim Unterhaltsgläubiger. Die Auffas-
sung der Beschwerdeführerin, wonach die Leistungen der Inkasso-
hilfe verweigert werden können, wenn ein Unterhaltsgläubiger selbst
in der Lage ist, die notwendigen Schritte für ein Betreibungs-
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verfahren einzuleiten, geht daher fehl. Das sozialhilferechtliche Sub-
sidiaritätsprinzip (§ 5 Abs. 1 SPG) kommt angesichts der bundes-
rechtlichen Vorgaben in Art. 290 ZGB nicht zur Anwendung. Den
Behörden ist es auch verwehrt, die Leistung der Inkassohilfe von
zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen, wie z.B. von
erfolglosen Inkassobemühungen des Unterhaltsgläubigers. Einzige
Voraussetzung der Inkassohilfe ist, dass der Unterhaltsschuldner sei-
ner Unterhaltpflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
nachkommt. Eine Verweigerung von Betreibungsmassnahmen ist nur
bei Vorliegen von rechtlichen Hindernissen (Erw. 4.2.) möglich und
auch in diesen Fällen hat die zuständige Behörde die gesuchstellende
Person über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Hinderungsgrün-
de zu beraten.
Die Sozialhilfebehörde ist sodann nach dem Untersuchungs-
grundsatz (§ 17 Abs. 1 VRPG) von Amtes wegen zur Abklärung des
Sachverhaltes verpflichtet (vgl. AGVE 1997, S. 171; VGE IV/24
vom 19. April 2011 [WBE.2010.400], Erw. 7.3.) und hat die für den
Vollzug der Inkassohilfe erforderlichen Unterlagen einzuholen (§ 2
Abs. 2 SPG i.V.m. § 1 Abs. 4 SPV). Aufgrund der fehlenden Unter-
schrift auf dem Gesuchsformular und einer fehlenden Vollmacht zu
Betreibungshandlungen kann daher die Inkassohilfe nicht verweigert
werden. Die Sozialen Dienste der Gemeinde O. waren vielmehr
gehalten, die Beschwerdegegnerin über sämtliche der Inkassostelle
zur Verfügung stehenden Möglichkeiten aufzuklären und die für die
Einleitung eines Betreibungsverfahrens erforderliche Vollmacht ein-
zuholen.
Das Bezirksamt hat somit zu Recht festgehalten, dass die In-
kassostelle zur Einleitung eines Betreibungsverfahrens gehalten war.
6.3.
Die Inkassohilfe für Kindesunterhaltsbeiträge ist unentgeltlich.
Die Unterstützung ist nicht von den Fähigkeiten des Unterhalts-
gläubigers oder seines gesetzlichen Vertreters abhängig. Die Be-
schwerdeführerin bzw. der Sozialdienst kann daher die Hilfe nicht
verweigern mit dem Argument, die Beschwerdegegnerin sei in der
Lage, selber tätig zu werden. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen,
dass für die Einleitung einer Betreibung auch die verjährungsrecht-
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lichen Aspekte zu beachten sind und neben der Betreibung auch die
Erwirkung einer Anweisung beim Gericht nach Art. 291 ZGB oder
die Sicherstellung nach Art. 292 ZGB in Frage kommen kann.
Die Gemeinden können, sind aber nicht verpflichtet, mit den
Aufgaben der Inkassohilfe eine private Institution, wie z.B. die In-
kassostelle D., zu beauftragen (§ 31 Abs. 2 SPG). Sie kann jeweils
im Einzelfall entscheiden, ob sie die Inkassohilfe selber durch eine
Verwaltungsabteilung gewähren will oder eine externe private In-
stitution damit betraut.
Die Inkassohilfestelle ist immer Beauftragte der Unterhalts-
gläubiger und es steht ihr kein eigenes Bestimmungsrecht zu. Einem
Ersuchen der Unterhaltsgläubiger um Inkassohilfe ist grundsätzlich
stattzugeben, wenn die Unterhaltsbeiträge für die Kinder nicht re-
gelmässig oder unvollständig bezahlt werden. Die Übernahme oder
Weiterführung von Betreibungshandlungen kann nur verweigert wer-
den, wenn rechtliche Hindernisse vorliegen (vgl. Erw. 4.2.), nicht
aber wenn die Inkassostelle der Meinung ist, eine Betreibung habe
wenig Aussicht auf Erfolg, weil der Unterhaltsschuldner nicht oder
ungenügend leistungsfähig ist. Das schliesst selbstverständlich nicht
aus, dass die Inkassostelle von einer Betreibung abrät. Indessen kann
sie in diesem Fall die Unterstützung beim Inkasso nicht verweigern.
Ein Ermessen, ob und in welchem Umfang die Inkassohilfe gewährt
wird, steht der Sozialbehörde nicht zu. Die Unentgeltlichkeit der
Inkassohilfe für Kindesunterhaltsbeiträge bezieht sich nur auf die
Dienstleistung der Inkassostelle, nicht auf die Betreibungskosten.
Betreibungs- und Rechtsöffnungsgebühren müssen insbesondere in
Fällen, wo die Inkassostelle eine Betreibung nicht als opportun
beurteilt, vom Unterhaltsgläubiger bevorschusst werden (vgl. dazu
Guler, a.a.O., Rz. 42 f.).
7.
Zusammenfassend ist der Entscheid des Bezirksamts C. nicht zu
beanstanden. Das Bezirksamt hat den Gemeinderat O. als zuständige
Sozialbehörde zu Recht angewiesen, die entsprechende Vollmacht
einzuholen und mit Zustimmungserklärung der Beschwerdegegnerin
betreibungsrechtliche Schritte einzuleiten oder eine Inkassostelle zu
beauftragen.