2011 Gesundheitsrecht und Adoption 219

[...]

53 Aufnahme von Kindern zur Adoption
- Die Adoptionsbewilligung darf nach umfassender Untersuchung aller
wesentlichen Umstände erteilt werden.
- Im Vordergrund steht die Erziehung des Kindes und eine günstige
Prognose.
- Die Erfahrungen einer Fachperson sind offenzulegen.
- Risikobeurteilung auf der Grundlage objektiver Anhaltspunkte.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. Juli 2011 in Sachen A.
und B. gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2011.31).

Aus den Erwägungen

1.
1.1.
Die Voraussetzungen für eine Adoption sind in Art. 264 ff. ZGB
geregelt. Ein Kind darf adoptiert werden, wenn ihm die künftigen
Adoptiveltern während wenigstens eines Jahres Pflege und Erzie-
hung erwiesen haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten
ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl,
ohne andere Kinder der Adoptiveltern in unbilliger Weise zurückzu-
2011 Verwaltungsgericht 220

setzen (Art. 264 ZGB). Die Adoption darf erst nach umfassender
Untersuchung aller wesentlichen Umstände, nötigenfalls unter Bei-
zug von Sachverständigen, ausgesprochen werden. Namentlich sind
die Persönlichkeit und die Gesundheit der Adoptiveltern und des
Adoptivkindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eig-
nung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familien-
verhältnisse der Adoptiveltern sowie die Entwicklung des Pflege-
verhältnisses abzuklären. Haben die Adoptiveltern Nachkommen, so
ist deren Einstellung zur Adoption zu würdigen (Art. 268a ZGB).
Im Vordergrund steht bei jeder Adoption die Erziehung des
Kindes. Die Adoption soll dem familienlosen Kind ermöglichen, in
der Geborgenheit einer Familie aufzuwachsen und die Adoptierenden
das Glück der Elternschaft erleben zu lassen. In jedem Fall aber hat
die Adoption dem Wohl des Kindes zu dienen (siehe dazu BVR,
1995, S. 410 mit Hinweisen).
1.2.
Darüber hinaus regelt die Verordnung über die Aufnahme von
Kindern zur Pflege und zur Adoption VOM 19. Oktober 1977
(PAVO; SR 211.222.338) die Voraussetzungen für die Kindsauf-
nahme zur Adoption. Wer ein Kind zur Adoption aufnimmt, benötigt
eine Bewilligung (Art. 11a PAVO). Gemäss Art. 11b Abs. 1 PAVO
darf diese nur erteilt werden, wenn die künftigen Adoptiveltern und
ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieheri-
scher Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege,
Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl
anderer Kinder der künftigen Adoptiveltern nicht gefährdet wird
(lit. a) und der Adoption keine rechtlichen Hindernisse entgegen-
stehen, und die gesamten Umstände, namentlich die Beweggründe
der künftigen Adoptiveltern, erwarten lassen, dass die Adoption dem
Wohl des Kindes dient (lit. b). Zusätzliche Bewilligungsvoraus-
setzungen für die Aufnahme eines Kindes aus dem Ausland sind in
Art. 11c PAVO geregelt. Soll ein Kind, das bisher im Ausland gelebt
hat, zur späteren Adoption aufgenommen werden, so müssen die
künftigen Adoptiveltern zusätzlich zu den Voraussetzungen nach
Art. 11b PAVO bereit sein, das Kind in seiner Eigenart anzunehmen
2011 Gesundheitsrecht und Adoption 221

und es entsprechend seinem Alter mit seinem Herkunftsland vertraut
zu machen (Art. 11c Abs. 1 PAVO).
1.3.
Bei jeder Adoption kann nur eine Prognose gestellt werden und
es lässt sich die Frage, ob Pflegeeltern Gewähr für eine gute Pflege,
Erziehung und Ausbildung bieten werden, nicht objektiv beantwor-
ten. Sind bei einem Gesuch um Erteilung einer Pflegekinderbewilli-
gung zwecks künftiger Adoption deshalb nicht eindeutige, beweis-
mässig erhärtete Zweifel an der Eignung der gesuchstellenden Per-
son(en) gegeben oder haben sich nicht Risikofaktoren bereits nach-
weisbar derart ausgewirkt, dass eine günstige Prognose nicht mehr
gestellt werden kann, so sollte den künftigen Eltern oder auch einem
Elternteil und dem Kind eine Chance gegeben werden (BVR 1995,
S. 418). Im Kindesinteresse steht nicht die theoretisch erdenklich
beste, sondern die praktisch optimale Lösung (vgl. BVR 1995,
S. 418), wobei immer der Einzelfall und vor allem die spezifischen
Bedürfnisse des Kindes massgebend sind. Im Falle einer beabsich-
tigten Adoption geht es dabei um die bestmögliche Entwicklung
seiner Persönlichkeit und Verbesserung seiner Situation (vgl. VGE
IV/41 vom 23. Juni 2010 [WBE.2009.367], S. 8; Cyril Hegnauer, in:
Berner Kommentar, Band II/2/1, Bern 1984, Art. 264 ZGB N 58 ff.).
Im Folgenden sind die von der Vorinstanz angewandten Kri-
terien unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.
2.
2.1.
Die Vorinstanz lehnte das Bewilligungsgesuch der Beschwerde-
führer zur Aufnahme eines dritten Adoptivkindes mit Verfügung vom
23. Dezember 2010 ab. Die Ablehnung basierte auf vier Faktoren:
Motivation der Beschwerdeführer, deren Offenheit, keine Ge-
schlechtswahlmöglichkeit und der Entwicklungsstand der beiden
bereits adoptierten Mädchen.
2.2. (...)
3.-6. (...)
7.
Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Ergeb-
nis, dass die in der angefochtenen Verfügung zur Ablehnung der
2011 Verwaltungsgericht 222

Bewilligung vorgebrachten Gründe nicht zu überzeugen vermögen.
Insbesondere konnte die Vorinstanz ihre Bedenken auch an der Ver-
handlung nicht konkretisieren und nachvollziehbar begründen. Ihre
Ausführungen stützten sich häufig auf die Intention ("Bauchgefühl")
der Sozialarbeiterin. Die Erfahrungen einer Fachperson oder Gut-
achterin sind offenzulegen und die Risikobeurteilung im Einzelfall
durch objektive Anhaltspunkte einer nicht nur möglichen, sondern
wahrscheinlichen Gefährdung der zukünftigen Adoption aufzuzei-
gen. Ohne diese Grundlage wird die Ablehnung eines Gesuches ar-
biträr und ist mit den Bestimmungen in Art. 11b und 11c PAVO und
dem Wohl des zu adoptierenden Kindes nicht vereinbar (vgl.
Erw. 1.1. bis 1.3.). Es gehört zu den Aufgaben der Sozialarbeiterin,
alle Risiken abzuklären, die sich in Zukunft negativ auf das Wohl des
Kindes auswirken können. Allerdings muss bei der Gesamtbewer-
tung auch die Chance, die ein zu adoptierendes Kind erhält mit lie-
bevollen Eltern und in guten Verhältnissen aufwachsen zu können
mitberücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall fehlen auch im Gesamtbild ausreichend
begründete negative Aspekte. Die Ehegatten erfüllen ihre Aufgaben
und Pflichten als Adoptiveltern von X. und Y. sehr gut. Im Hinblick
auf ein weiteres Kind bestehen bei den Beschwerdeführern und den
beiden Töchtern keine Anhaltspunkte für ein Risiko, das sie mit ihren
Ressourcen nicht bewältigen könnten.
Vorliegend liegen daher keine Gründe vor, die gegen eine Eig-
nung der Beschwerdeführer im Sinne des Gesetzes (Art. 268a Abs. 2
ZGB, Art. 5 Abs. 1 PAVO und Art. 11b ff. PAVO) sprechen. Vielmehr
scheinen die Beschwerdeführer dem zu adoptierenden Kind die
angemessene Pflege, Erziehung und Ausbildung bieten zu können
ohne das Wohl der beiden Mädchen zu gefährden. Insbesondere ist
durch die anpassungsfähigen Teilzeitpensen der Beschwerdeführer
ihre berufliche Tätigkeit mit einer optimalen Betreuung der Kinder
vereinbar, zumal die Beschwerdeführerin in der Anfangsphase ganz
auf ihre Berufstätigkeit verzichten möchte um eine Bindung und eine
enge emotionale Beziehung zum dritten Kind aufbauen zu können.
Daher sind auch die diesbezüglichen Zweifel der Vorinstanz unbe-
gründet. Allfälligen Mängeln in der persönlichen Erfüllung der El-
2011 Gesundheitsrecht und Adoption 223

ternaufgaben, können zudem die zuständigen Behörden, allenfalls
die Vormundschaftsbehörde, durch entsprechende Massnahmen oder
Auflagen begegnen. Schliesslich sind stichhaltige Gründe gegen eine
vorläufige Aufnahme im Hinblick auf eine möglichst optimale - im
Interesse des (noch unbekannten) Kindes liegende - Situation nicht
erkennbar.