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15 Abzug behinderungsbedingte Kosten
Abzugsfähigkeit der Kosten eines Hörgeräts als behinderungsbedingte
Kosten?
Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. Juni 2012 in Sachen
P.T. und E.T. (WBE.2011.384).
Aus den Erwägungen
2. (...)
2.1.
Soweit sich den Akten und den Ausführungen des Beschwerde-
führers entnehmen lässt, hat er vor geraumer Zeit im Militärdienst
eine Schädigung seines Gehörs erlitten, die Anlass für die Ausrich-
tung von Leistungen gemäss Art. 21 MVG gibt. Wie aus einer eben-
falls in den Akten liegenden Rechnung der Hörberatung X. hervor-
geht, hat er im Jahr 2006 zwei Hörgeräte der Marke Y. mit einem
Gesamtpreis von Fr. 6'115.00 erworben. Gemäss der Rechnung hat
die Militärversicherung davon Fr. 3'690.00 übernommen. Insgesamt
hatte der Beschwerdeführer damit (nach Abzug eines Skontos von
2% und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und zusätzlich
bezogenen Zubehörs) einen Betrag von Fr. 2'595.10 zu bezahlen.
2.2.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a - g MVG hat der Versicherte für
verschiedene Zwecke (u.a. für die Verbesserung seines Gesundheits-
zustands, für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätig-
keit in seinem Aufgabenbereich, für den Kontakt zur Umwelt, etc.)
Anspruch auf Hilfsmittel. Wird den Angaben des Beschwerdeführers
gefolgt, so handelt es sich bei den Fr. 3'690.00 um in Anwendung
von Art. 21 Abs. 1 lit. b und g in Verbindung mit Abs. 2 MVG
geleistete Amortisationsbeiträge. Aus Art. 21 Abs. 2 MVG ergibt
sich, dass die Militärversicherung Hilfsmittel abgibt bzw. Amortisa-
tionsbeiträge leistet für Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger
Ausführung. Kosten, die darüber hinausgehen, hat der Versicherte
selbst zu tragen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 10. März
2008 [8C_832/2007] sowie JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bun-
desgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992, Bern
2000, Art. 21 N 40 f.). Aufgrund der nur bruchstückhaften Angaben
des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, dass es bei
den von ihm selbst getragenen Kosten um solche geht, welche sich
aus einer kostspieligeren und/oder anderen als den Zwecken gemäss
Art. 21 Abs. 1 lit. a und g MVG dienenden Ausführung der Geräte
ergibt. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer seinen eigenen
Bedürfnissen optimal dienende Geräte ausgewählt, für deren Kosten
er, da die Militärversicherung von Gesetzes wegen nur Hilfsmittel in
einfacher und zweckmässiger Ausführung übernehmen muss und
nicht etwa die Bestmöglichen, teilweise selbst aufkommen musste.
Schon aus diesem Grund fällt ausser Betracht, die "überschiessen-
den" Kosten als behinderungsbedingt zum Abzug zuzulassen, muss
doch davon ausgegangen werden, dass nach der ratio legis von
Art. 21 MVG die Bereitstellung einfacher und zweckmässiger Mittel
ausreicht, um die behinderungsbedingte Benachteiligung der betrof-
fenen Versicherten aufzufangen.
2.3.
Hinzu kommt, dass gemäss dem Kreisschreiben Nr. 11 der
EStV vom 31. August 2005 betreffend Abzug von Krankheits- und
Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten leichte
Beeinträchtigungen, deren Auswirkungen - wie etwa bei einer Seh-
oder Hörschwäche - durch ein Hilfsmittel behoben werden können
(Brille oder Hörgerät), nicht als Behinderung gelten (Kreisschreiben
Ziff. 4.1). Das Kreisschreiben vermag zwar entsprechend seinem
Charakter als blosse Verwaltungsverordnung das Verwaltungsgericht
nicht zu binden, sondern stellt eine - für das Gericht nicht verbind-
liche - Auslegungshilfe dar (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom
25. Oktober 2007 [9C_238/2007], Erw. 3.3. mit Hinweisen). Es liegt
indessen auf der Hand, dass es die ratio legis von § 41 lit. ibis StG
bzw. der gleichlautenden Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 lit. hbis
StHG bzw. von Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG sprengen würde, würden
sämtliche Ausgaben für Brillen und Hörgeräte als behinderungs-
bedingte Kosten anerkannt (vgl. aber immerhin die Qualifikation von
Ausgaben für Brillen als Krankheitskosten in Ziff. 3.1 des Kreis-
schreibens). Der Zweck des BehiG besteht darin, Benachteiligungen
zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderun-
gen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Im Rahmen dieser Zweck-
setzung würde es zu weit führen, sämtliche Kosten für Hilfsmittel
zur Behebung von Beeinträchtigungen zum Abzug zuzulassen,
welche in der Bevölkerung weit verbreitet sind und gemeinhin nicht
als eigentliche Behinderung empfunden werden - obwohl ohne ein
entsprechendes Hilfsmittel (Brille, Hörgerät) allenfalls die Vornahme
alltäglicher Verrichtungen und/oder die Ausübung einer Erwerbs-
tätigkeit erheblich erschwert bzw. sogar verunmöglicht wäre. Ob
solche Beeinträchtigungen von Geburt an bestehen, später erworben
wurden oder gegebenenfalls infolge von Vorfällen im Militärdienst
eintraten, kann dabei unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit
keine Rolle spielen. Dabei sei nicht verhehlt, dass je nach der
Schwere der Beeinträchtigung wohl auch Ausgaben für Seh- und
Hörhilfen den Charakter von eigentlichen behinderungsbedingten
Kosten annehmen können. Dies schliesst das Kreisschreiben nicht
aus. Dass hier die entsprechende Schwelle überschritten sei, macht
der Beschwerdeführer aber nicht, jedenfalls nicht ausreichend sub-
stanziiert geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Steuer-
behörde hat ihm daher den von ihm beanspruchten Abzug gemäss der
Regelung des Kreisschreibens, welche in überzeugender Weise den
Sinn der in § 41 lit. ibis StG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. hbis StHG bzw.
Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG getroffenen Regelung konkretisiert, zu
Recht verweigert.