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23 Richtplanverfahren; Gesamtrevision
- Die Gemeinden haben mit Bezug auf Richtplanfestsetzungen ein um-
fassendes Mitwirkungsrecht (Erw. 3.3.1).
- Die Stellungnahme der Gemeinde zu Änderungen des (ersten) Richt-
planentwurfs ist vor dem Entscheid des Grossen Rates einzuholen
(Erw. 3.3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 22. November 2012 in Sa-
chen Einwohnergemeinde A. gegen Grosser Rat (WBE.2011.373).
Aus den Erwägungen
3.3.
3.3.1.
Die Gemeinden haben im Richtplanverfahren gemäss Art. 10
Abs. 2 RPG einen Mitwirkungsanspruch. Der bundesrechtliche An-
spruch geht weiter als die Mitwirkung der Bevölkerung nach Art. 4
Abs. 2 RPG. Verlangt wird eine bevorzugte Beteiligung der betroffe-
nen Gemeinden. Soweit Gemeinden mit raumwirksamen Aufgaben
betraut sind, muss sichergestellt sein, dass sie ihre Interessen selber
formulieren, in den Planungsprozess frühzeitig eingeben und vor den
zuständigen kantonalen Behörden selber vertreten können (BGE 136
I 265, Erw. 3.2; Pierre Tschannen, in: Kommentar zum Bundesgesetz
über die Raumplanung, Zürich 2009, Art. 10 Rz. 7; Bernhard Wald-
mann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Handkommentar, Bern
2006, Art. 10 N 5).
Nach § 9 Abs. 1 BauG erstellt der Regierungsrat die Entwürfe
zu den kantonalen Richtplänen in Zusammenarbeit mit den regiona-
len Planungsverbänden. Er unterbreitet sie den Gemeinden zur Ver-
nehmlassung. Bis 31. Dezember 2009 regelten § 9 Absatz 2 und 3
BauG in der Fassung vom 19. Januar 1993 das Verhältnis von Ver-
nehmlassungs- und Mitwirkungsverfahren. Mit der Aufhebung dieser
beiden Absätze lässt das Baugesetz offen, ob das (Behörden-) Ver-
nehmlassungsverfahren und das Mitwirkungsverfahren zusammen-
gelegt werden können, ob das Ergebnis der Behördenvernehm-
lassung im Mitwirkungsverfahren zu publizieren ist und die Gemein-
den im weiteren Verlauf der Richtplanung einzubeziehen sind. Die
Teilrevision von § 9 BauG wurde damit begründet, dass das Mitwir-
kungsverfahren in § 3 BauG geregelt sei (Botschaft des Regierungs-
rats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 5. Dezember 2007,
07.314, S. 32 f.).
Gemäss Art. 10 Abs. 2 RPG sollen die Gemeinden nach Mass-
gabe ihrer Planungsaufgaben und entsprechend ihrer staatsrechtli-
chen Stellung an der Richtplanung mitwirken können (Tschannen,
a.a.O., Art. 10 Rz. 7; Erläuterungen des EJDP zum RPG, Bern 1981,
Art. 10 N 3 und 4). Die Gemeinde hat auch Anspruch auf das rechtli-
che Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Er umfasst alle Befugnisse, die
einer Partei einzuräumen sind, damit diese im Richtplanverfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Gemäss § 4
Abs. 1 BauG kommen die Verfahrensbestimmungen des Verwal-
tungsrechtspflegegesetzes zur Anwendung, soweit das Baugesetz
keine besonderen Vorschriften enthält. In den Verwaltungsverfahren
ist den Parteien das rechtliche Gehör vor dem Entscheid zu gewähren
(§ 21 Abs. 1 VRPG). Das Mitwirkungsrecht ist den Gemeinden in
Bezug auf Richtplanfestsetzungen, die auf eine Beschränkung ihrer
Autonomie in der Raumplanung ausgerichtet sind, umfassend zu
gewähren (BGE 136 I 265, Erw. 3.2).
3.3.2.
Die Gemeinden und die Regionalplanungsverbände wurden von
der Abteilung Raumentwicklung (ARE) über den Abschluss des
Mitwirkungsverfahrens mit einem Schreiben orientiert. Explizit dar-
auf hingewiesen wurde, dass Anträge zur Reduktion von Sied-
lungstrenngürteln oder Landschaften von kantonaler Bedeutung
(LkB) nur in Einzelverfahren entschieden werden können. Im Aus-
wertungsbericht zur Vernehmlassung findet sich lediglich der Hin-
weis, dass einigen Anpassungsanträgen "bei missverständlicher Dar-
stellung entsprochen [und] die kartographische Darstellung angepasst
wird" (Anhang 4 zur Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aar-
gau an den Grossen Rat vom 4. Mai 2011, 11.174, S. 20).
Auch im weiteren Verfahren unterblieben eine Information und
ein Einbezug des Gemeinderates A. zur Frage der Ausdehnung der
LkB "Südhang". Die Vertreter des Departements Bau, Verkehr und
Umwelt (BVU) bestätigten an der Verhandlung zudem, dass im (ers-
ten) Entwurf der Richtplanrevision generell keine Anpassungen der
LkB vorgesehen waren und die örtliche Festlegung der LkB "Süd-
hang" nicht geprüft wurde.
Die Festsetzung der Erweiterung der LkB "Südhang" und die
entsprechende Richtplananpassung erfolgten damit ohne jede Mit-
wirkung der Gemeinde. Ein solches Verfahren genügt den Anfor-
derungen an die Mitwirkung der Gemeinden im Richtplanverfahren
nicht (vgl. vorne Erw. 3.3.1). Die Behördenverbindlichkeit des
Richtplans und das Rechtsschutzverfahren für die Gemeinden ge-
mäss § 54 Abs. 2 lit. a VRPG verlangen, dass den Gemeinden im
Richtplanverfahren die Möglichkeit zur Mitwirkung und das rechtli-
che Gehör umfassend gewährt werden. Dies bedeutet insbesondere,
dass der Regierungsrat Änderungen des (ersten) Entwurfs aus dem
Mitwirkungsverfahren den Gemeinden zur Vernehmlassung vorlegt
und die Gemeinden zum (zweiten) abschliessenden Entwurf einer
Richtplananpassung Stellung nehmen können, sofern Abweichungen
gegenüber dem ersten Entwurf bestehen. Erst ein solches Verfahren
ermöglicht es dem Grossen Rat, den Richtplan mit den Aufgaben der
Gemeinde abzustimmen (Art. 2 RPG; vgl. dazu Waldmann/Hänni,
a.a.O., Art. 10 N 5). In der Vorlage einer Richtplananpassung ist
daher sicherzustellen, dass die Gemeinden ihre Interessen einbringen
und vor dem Grossen Rat als Planungsträger vertreten können
(BGE 136 I 265, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Diese Anforderungen an
die Mitwirkung der Gemeinden gelten auch bei einer Gesamtre-
vision.
Den Anforderungen an die (Behörden-) Mitwirkung bzw. Ver-
nehmlassung gemäss § 9 Abs. 1 BauG genügt die Publikation der
Mitwirkungseingaben und deren Beurteilung durch die ARE im In-
ternet nicht. Ebenso wenig vermochte die Veröffentlichung des über-
arbeiteten Richtplantextes und der Gesamtkarte im Internet die Ver-
nehmlassung der Beschwerdeführerin zur geänderten LkB "Süd-
hang" zu ersetzen. Nachdem der Beschwerdeführerin nach Abschluss
des Mitwirkungsverfahrens mitgeteilt worden war, dass in der Ge-
samtrevision (weiterhin) keine Anpassungen der LkB vorgesehen
seien, und solche Anpassungen die Mitwirkung der Behörden erfor-
derten, bestand für den Gemeinderat auch keine Veranlassung, sich
nach allfälligen Änderungen der LkB "Südhang" zu erkundigen und
selbst aktiv zu werden. Entgegen der Auffassung des BVU kann die
Mitwirkung der Gemeinden auch nicht durch (politische) Interven-
tionen im Grossen Rat oder über seine Mitglieder ersetzt werden.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Richtplanan-
passung mit der Festsetzung der erweiterten LkB "Südhang" den
formellen Anforderungen an das Vernehmlassungsverfahren nicht
genügt, ist daher begründet. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und
auf Mitwirkung im Richtplanverfahren wurde verletzt.