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80 Kommunales Dienstverhältnis. Bezug von Ferientagen bei Freistellung.
Ob bei einer Freistellung die restlichen Ferientage bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist zu beziehen oder nach der Anstellung vom Arbeitgeber
zu entschädigen sind, hängt vom im Einzelfall gegebenen Verhältnis zwi-
schen der Freistellungsdauer und der Anzahl der restlichen Ferientage ab
(Erw. II/8).
Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 23. März 2010 in Sa-
chen B. gegen Einwohnergemeinde X. (2-KL.2009.2).
Aus den Erwägungen
II.
8.
8.1.
Die Klägerin verlangt im Weiteren, die Beklagte sei zu ver-
pflichten, ihr 14 der verbliebenen 28 Ferientage mit Fr. 5'887.--
brutto zu entschädigen.
8.2.
Gemäss Art. 13 Satz 2 bzw. Art. 80 des Dienst- und Besol-
dungsreglements (im Folgenden: DBR) in Verbindung mit Art. 329d
Abs. 2 OR dürfen Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses
nicht durch Geld abgegolten werden, sondern sind tatsächlich zu
beziehen. In der Zeit zwischen der Kündigung und dem Ablauf der
Kündigungsfrist läuft das Arbeitsverhältnis weiter; demzufolge gilt
grundsätzlich auch in dieser Zeit das Abgeltungsverbot. Aufgrund
der nach wie vor bestehenden Treuepflicht hat der Arbeitnehmer aber
die Interessen des Arbeitgebers insoweit zu wahren, als er die ihm
zustehenden Ferientage nach Möglichkeit bezieht. Dies gilt selbst
dann, wenn keine ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers vorliegt.
Muss der Arbeitnehmer eine neue Stelle suchen, so tritt der
Ferienbezug in den Hintergrund. In diesen Fällen ist das Abgel-
tungsverbot eingeschränkt.
In zeitlicher Hinsicht lassen sich keine allgemeingültigen Aus-
sagen machen, welcher Anteil der Dauer der Anstellung für die Ar-
beitssuche einzusetzen ist und welcher Anteil als Ferienbezug gelten
kann. In der Rechtsprechung und Lehre findet sich die allgemein
gehaltene Formulierung, wonach ein Ferienbezug möglich ist bzw.
eine Abgeltung ausser Betracht fällt, wenn die Freistellungsdauer das
restliche Ferienguthaben sehr stark übersteigt. Massgebend ist mithin
das im Einzelfall gegebene Verhältnis zwischen der Freistel-
lungsdauer zur Anzahl der restlichen Ferientage (zum Ganzen:
BGE 128 III 271 ff., Erw. 4/a; Urteil des Bundesgerichts
4C.215/2005 vom 20. Dezember 2005, Erw. 6.1; LGVE 2008
I S. 45 ff., Erw. 3.3.2; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Der Arbeits-
vertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 6. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2006, Art. 324 OR N 13; je mit Hinweisen).
Im Entscheid BGE 128 III 271, Erw. 4/b, kam das Bundesge-
richt zum Schluss, der Betroffene habe während seiner Freistellung
von 87 Arbeitstagen genügend Zeit gehabt, um neben der Suche nach
einer neuen Stelle die noch offenen 40 Ferientage mit Freizeit zu
kompensieren. Die Dauer der Freistellung war in diesem Fall 2,175-
mal länger als der Ferienanspruch.
8.3.
Der Klägerin wurde am 20. März 2009 per 30. Juni 2009 ge-
kündigt; für die Zwischenzeit wurde sie freigestellt. Die Freistellung
betraf 66,5 Arbeitstage (ohne Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt,
Pfingstmontag, Fronleichnam und einen halben Tag am 1. Mai; vgl.
§ 67 DBR in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Reglements über die Ar-
beitszeit für das Gemeindepersonal vom 25. Oktober 2004 [Arbeits-
zeitreglement]). Abzüglich des Gleitzeitsaldos von 15,16 h ergeben
sich (gerundet) 64,5 Arbeitstage; das Ferienguthaben betrug 28 Tage.
Somit ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Klägerin
nach Abzug der Ferien 36,5 Tage für die Arbeitssuche verblieben; die
Dauer der Freistellung war rund 2,3-mal länger als die Anzahl der
Ferientage. Diese Verhältniszahl liegt höher als diejenige im zitierten
Bundesgerichtsentscheid. Eine speziell aufwändige Stellensuche (mit
Laufbahnberatung, Coaching, Assessments oder dergleichen) oder
andere besondere Umstände, welche in concreto dennoch eine Ab-
geltung nicht bezogener Ferien rechtfertigen würden, sind nicht er-
sichtlich. Demzufolge ist das entsprechende Begehren der Klägerin
abzuweisen.