2000
Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Fremdenpolizei
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120 Prüfung und Verfügung der Ausweisung vor Entlassung aus dem
Strafvollzug
- Die Fremdenpolizei darf die Ausweisung eines straffällig gewordenen
Ausländers prüfen, auch wenn die Entlassung aus dem Strafvollzug
frühestens in einem Jahr möglich ist (Erw. II/2b).

Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 28. April
2000 in Sachen L.G. gegen einen Entscheid der Fremdenpolizei
(BE.1999.00100). Bestätigt durch den unveröffentlichten Entscheid des Bun-
desgerichts vom 17. November 2000 (2A.287/2000).

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste als 16-Jähriger am 1. Oktober
1989 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und
wurde in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbezogen.
Zwischen Januar 1994 und Juni 1994 wurde er straffällig. Nachdem
das Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 28. April 1998 aufgehoben
hatte, fällte dieses am 28. Januar 1999 ein neues Urteil und bestrafte
den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen
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das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a
und b sowie wegen versuchten Erwerbes von Falschgeld mit einer
Zuchthausstrafe von 2 ½ Jahren, einer Busse von CHF 1'500.-- sowie
mit 7 Jahren Landesverweisung, letztere bedingt ausgesprochen mit
einer Probezeit von 3 Jahren.
Am 29. Juli 1999 setzte die Sektion Straf- und Massnahmen-
vollzug des Departements des Innern des Kantons Aargau den Straf-
antritt auf den 11. Januar 2000 fest. Eine bedingte Entlassung kann
rechnerisch frühestens am 26. Mai 2001 erfolgen.
Am 22. Oktober 1999 verfügte die Fremdenpolizei auf den
Zeitpunkt der Haftentlassung die Ausweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz auf unbestimmte Zeit.
B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28.
Oktober 1999 Einsprache. Am 24. November 1999 wies der Rechts-
dienst der Fremdenpolizei Einsprache.
C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 1999 erhob der Beschwer-
deführer beim Rekursgericht Beschwerde.

Aus den Erwägungen

II. 1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März
1931 kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden,
wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft
wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 28. Januar 1999 zu einer Zuchthausstrafe von 2
½ Jahren verurteilt. Damit ist der Ausweisungsgrund von Art. 10
Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt.
2.a) Gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG darf eine Ausweisung nur
ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen
angemessen erscheint, d.h. verhältnismässig ist.
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b) aa) Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Auswei-
sung werde erst bei der Entlassung aus dem Strafvollzug wirksam,
d.h. frühestens im Mai 2001. Ob eine Ausweisung dann noch not-
wendig und verhältnismässig sei, müsse nach den tatsächlichen Ver-
hältnissen im Zeitpunkt der Entlassung beurteilt werden. Diese Ver-
hältnisse seien heute noch nicht absehbar. Massgebende Veränderun-
gen, einerseits in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdefüh-
rers wie z.B. Heirat, schwere Krankheit, etc., andererseits hinsicht-
lich der politischen Verhältnisse in seinem Heimatland, seien nicht
auszuschliessen. Auch seien der Führungsbericht und der Entscheid
über die bedingte Entlassung erst im Mai 2001 verfügbar.
bb) Art. 14 Abs. 8 der Vollziehungsverordnung zum Bundesge-
setz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) vom
1. März 1949 legt fest: "Wird der Ausländer in ein Untersuchungsge-
fängnis oder in eine Straf-, Verwahrungs-, Arbeitserziehungs- oder
Trinkerheilanstalt eingewiesen oder muss er in einer Heil- oder Pfle-
geanstalt untergebracht werden, sei es im Bewilligungskanton oder
in einem anderen Kanton, so gilt die bisherige Bewilligung ohne
weiteres als wenigstens bis zu seiner Entlassung fortbestehend; der
Bewilligungskanton hat darauf zu achten, dass rechtzeitig die Er-
neuerung der Ausweispapiere nachgesucht wird, und hat gegebenen-
falls das Anwesenheitsverhältnis des Ausländers nach der Entlassung
neu zu ordnen. Ausweisungs- und Heimschaffungsverfügungen blei-
ben vorbehalten, werden aber frühestens mit der Entlassung wirk-
sam."
Die Bestimmung sagt nicht, der Bewilligungskanton habe nach
der Entlassung das Anwesenheitsverhältnis des Ausländers neu zu
ordnen, sondern der Bewilligungskanton habe das Anwesenheitsver-
hältnis des Ausländers nach der Entlassung neu zu ordnen. Schon
aus dem Wortlaut der Bestimmung geht hervor, dass die Neuordnung
des Anwesenheitsverhältnisses vor der Entlassung erfolgen darf be-
ziehungsweise soll. Indem Art. 14 Abs. 8 ANAV zudem Auswei-
sungsverfügungen einerseits ausdrücklich vorbehält, andererseits
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deren Wirksamkeit erst mit der Entlassung aus der Anstalt eintreten
lässt, setzt die Norm voraus, dass eine Ausweisung auch vor der
Entlassung verfügt werden kann. Diese Regelung entspricht denn
auch dem praktischen Bedürfnis, auf den Zeitpunkt der Entlassung
eine klare Situation über den ausländerrechtlichen Status des Inhaf-
tierten herbeizuführen. Darum wird ausdrücklich bestimmt, die Neu-
ordnung des Anwesenheitsverhältnisses solle rechtzeitig erfolgen.
cc) "Rechtzeitig" belässt der zuständigen Behörde ein Ermessen
in zeitlicher Hinsicht. Dass dieses Ermessen vorliegend überschritten
worden wäre, trifft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht zu.
dd) Was das vom Beschwerdeführer angeführte Beispiel der
möglichen schweren Krankheit anbelangt, könnte ein solcher Um-
stand auch dann nach einem Ausweisungsentscheid eintreten, wenn
der Entscheid erst ein oder zwei Monate vor der Entlassung gefällt
würde. Solange ein künftiger Umstand ungewiss ist, kann er nicht
berücksichtigt werden, unabhängig davon, wann ein Entscheid ge-
troffen wird. Sollte ein künftiger Umstand in den persönlichen Ver-
hältnissen des Beschwerdeführers dem Vollzug eines Ausweisungs-
entscheides entgegenstehen, wäre das im Zeitpunkt des Vollzuges im
Rahmen der gesetzlichen Ordnung zu berücksichtigen. Das gilt auch
für die vom Beschwerdeführer erwähnten möglichen Änderungen
der politischen Situation in seiner Heimat; es kann diesbezüglich auf
die Regelung von Art. 14a ANAG über die Folgen eines nicht mögli-
chen, nicht zulässigen oder nicht zumutbaren Vollzuges einer Aus-
weisung verwiesen werden.
ee) Im Übrigen zielt die Einwendung des Beschwerdeführers
darauf, ein allfälliges Wohlverhalten während des Strafvollzuges in
die Prüfung, ob eine Ausweisung verhältnismässig sei, einzubezie-
hen. Die Fremdenpolizeibehörden sind jedoch nicht verpflichtet,
aufgrund guten Verhaltens im Strafvollzug Anwesenheitsbewilligun-
gen zu erteilen (Ziff. 838.2 der Weisungen des Bundesamtes für
Ausländerfragen). Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten,
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dass eine bedingte Entlassung zufolge von Bewährung im Strafvoll-
zug im Hinblick auf die angestrebte Resozialisierung gewisse Unsi-
cherheiten in Kauf nehme; aus fremdenpolizeilicher Sicht dürfen
jedoch strengere Massstäbe angesetzt und einem Wohlverhalten in
Unfreiheit geringere Bedeutung zugemessen werden (BGE 114 Ib 1,
E. 3b S. 5). Auch das Rekursgericht geht in seiner Rechtsprechung
davon aus, dass selbst hervorragendes Verhalten im Strafvollzug
nicht speziell positiv zu werten ist, da dies grundsätzlich und generell
erwartet wird (z.B. Entscheid des Rekursgerichtes vom 13. August
1999 in Sachen B.A., BE.99.00054, E. 3b S. 6).
Es würde denn auch zu einer ungerechtfertigten Privilegierung
von straffälligen Personen führen, die zu einer unbedingt zu vollzie-
henden Strafe verurteilt wurden, gegenüber solchen, deren Strafe
infolge eines bedingten Strafvollzugs nicht vollzogen wird, da erste-
ren während des Strafvollzugs eine Bewährungschance gewährt
würde, die letzteren nicht zukommen kann, weil ihre Ausweisung
ohne durch den Strafvollzug verursachten zeitlichen Verzug und
damit verbundener Bewährungsmöglichkeit vorgenommen wird.
Dasselbe gilt im Hinblick auf strafrechtlich unbescholtene Personen,
die aufgrund der anderen Ausweisungstatbestände die Schweiz zu
verlassen haben. Auch für sie besteht keine Möglichkeit, mittels
persönlicher Bewährung ihre Ausweisung abzuwenden.
ff) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz trotz
des bevorstehenden beziehungsweise inzwischen angetretenen Straf-
vollzuges des Beschwerdeführers mit frühest möglicher bedingter
Entlassung im Mai 2001 die Frage der Ausweisung prüfen durfte.