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107 Androhung der Ausweisung
Die Androhung der Ausweisung stellt keine Massnahme im Sinne des
Freizügigkeitsabkommens dar (Erw. II/2). Für deren Prüfung kommt
deshalb einzig das ANAG zur Anwendung. In casu ist die Androhung der
Ausweisung verhältnismässig (Erw. II/3).
Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. Februar
2004 in Sachen A.I. gegen einen Entscheid des Migrationsamts
(BE.2003.00056).
Aus den Erwägungen
II. 2. a) Vorliegend ist strittig, ob die Androhung der Auswei-
sung eine Massnahme i.S. von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA und der
Richtlinie 64/221/EWG darstellt; mit anderen Worten, ob das FZA
betreffend der Androhung der Ausweisung überhaupt zur Anwen-
dung kommt, und falls dies zu bejahen ist, ob die Androhung der
Ausweisung im vorliegenden Fall mit obgenannten Vorschriften ver-
einbar ist.
b) Gemäss Art. 1 lit. a und c FZA hat das Freizügigkeitsab-
kommen zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz folgendes Ziel: Ein-
räumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer un-
selbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger
sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien
(lit. a), sowie Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt
im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnah-
mestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. c).
Als italienische Staatsangehörige kann sich die Beschwerdefüh-
rerin grundsätzlich auf das FZA berufen.
c) Die vom FZA gewährten Rechtsansprüche stehen jedoch un-
ter dem Vorbehalt von Massnahmen zum Schutz der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. Art. 5 Abs. 1 Anhang I des
FZA besagt, dass die auf Grund des Abkommens eingeräumten
Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, einge-
schränkt werden dürfen. Die Grundlage dafür bildet die Richtlinie
64/221/EWG, die diese Begriffe allgemein umschreibt (Art. 5 Abs. 2
Anhang I FZA). Massgebend ist diesbezüglich insbesondere auch die
Rechtssprechung des EuGH vor der Unterzeichnung des FZA am
1. Juni 1999 (Art. 16 Abs. 2 FZA). Der EuGH hat im Urteil vom
27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg.1977,
1999, Randnrn. 21 ff., festgehalten, eine Massnahme im Sinne der
Richtlinie 64/221/EWG sei jede Handlung, die das Recht berühre -
unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen des Mitglieds-
staats der Aufnahme - in die anderen Mitgliedstaaten frei einzureisen
und sich dort frei aufzuhalten.
Eine Ausweisung, welche sowohl eine Entfernungs- als auch
eine Fernhaltemassnahme umfasst und damit das Recht auf freie Ein-
reise und Aufenthalt berührt, stellt zweifellos eine Massnahme im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA resp. der Richtlinie
64/221/EWG dar (vgl. BGE 129 II 215, E. 6.3, S. 221). In casu
wurde die Ausweisung jedoch lediglich angedroht und nicht bereits
definitiv verfügt. Durch die Androhung der Ausweisung wird die
betroffene Person verwarnt und darauf hingewiesen, dass sie die
Ausweisung gewärtigen muss, falls sie sich nicht so verhält, wie es
von ihr erwartet wird. Zwar basiert die Androhung der Ausweisung
gemäss Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesge-
setz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) vom
1. März 1949 darauf, dass ein Ausweisungsgrund gemäss Art. 10
Abs. 1 lit. a oder b vorliegt. Da die Ausweisung jedoch lediglich an-
gedroht wird, greift sie nicht unmittelbar in die Rechtsstellung eines
Betroffenen ein. Die Androhung beinhaltet weder eine Entfernungs-
noch eine Fernhaltemassnahme und bei erneutem Fehlverhalten
droht keine automatische Ausweisung. Unter diesen Umständen ist
das durch das FZA gewährte Recht eines Betroffenen auf freie Ein-
reise und Aufenthalt durch die Androhung der Ausweisung nicht be-
rührt. Gemäss der oben erwähnten Rechtsprechung des EuGH stellt
die Androhung der Ausweisung somit keine Massnahme im Sinne
der Richtlinie 64/221/EWG resp. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar.
d) Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang
geltend, die Androhung der Ausweisung greife in ihre Rechtsstellung
ein, da sie auf der Feststellung beruhe, dass die Ausweisung an sich
"gerechtfertigt" wäre. Deshalb stelle sie eine Massnahme im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar (act. 3). Zur Begründung ver-
weist die Beschwerdeführerin auf BGE 96 I 266, E. 1, S. 270.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar wird im
erwähnten Bundesgerichtsentscheid tatsächlich davon gesprochen,
die Androhung der Ausweisung greife in die Rechtsstellung des Be-
troffenen ein, indem sie ihn darauf hinweise, dass er die Ausweisung
gewärtigen müsse, falls er sich nicht so verhalte, wie es von ihm er-
wartet werde. Nachdem diese Ausführung des Bundesgerichts jedoch
nicht im Zusammenhang mit der Klärung der Frage erfolgte, ob die
Androhung der Ausweisung eine Massnahme im Sinne von Art. 5
Abs. 1 Anhang I FZA darstellt, sondern mit der Frage, ob die Andro-
hung einer Ausweisung eine Verfügung darstellt, welche mit Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann, lässt sich
daraus für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Damit eine Mass-
nahme als Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu
qualifizieren ist, bedarf es nicht irgend eines Eingriffs in die Rechts-
stellung des Betroffenen, sondern eines Eingriffs, der das Recht auf
Einreise und freien Aufenthalt berührt. Ein solcher Eingriff liegt mit
der Androhung der Ausweisung aber nicht vor.
Im Übrigen ist Folgendes festzuhalten: Wenn Art. 16 Abs. 3
ANAV davon spricht, dass die Androhung der Ausweisung dann er-
folgen könne, wenn die Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a oder b
"rechtlich begründet" sei beziehungsweise, wenn in BGE 96 I 266,
E. 1, S. 270 ausgeführt wird, die Androhung der Ausweisung beruhe
auf der Feststellung, dass die Ausweisung an sich "gerechtfertigt"
wäre, bedeutet dies lediglich, dass die Ausweisung nur dann ange-
droht werden darf, wenn ein Ausweisungsgrund gemäss Art. 10
Abs. 1 lit. a oder b erfüllt ist. Dies ist nicht gleichzusetzen mit der
Feststellung, dass die Ausweisung selbst rechtmässig wäre, da diese
Feststellung auch die Angemessenheit beziehungsweise Verhältnis-
mässigkeit umfasst, welche bei Androhung der Ausweisung gerade
nicht gegeben ist.
f) Da die Androhung der Ausweisung nach dem Gesagten keine
Massnahme im Sinne von Richtlinie 64/221/EWG und Art. 5 Abs. 1
Anhang I FZA darstellt, erübrigt es sich, vorliegend zu prüfen, ob
diese mit den Schranken, welche die Richtlinie 64/221/EWG in
Art. 2 bis 7 für solche Massnahmen aufstellt, vereinbar wäre.
3. Sind - wie in Ziff. 2 dargelegt - die Rechtsansprüche der Be-
schwerdeführerin gemäss FZA nicht tangiert, ist für die Prüfung der
Androhung der Ausweisung das ANAG anwendbar.
a) Gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 ANAV
kann die Ausweisung angedroht werden, wenn gemäss Art. 10 Abs. 1
lit. a oder b ANAG ein Ausweisungsgrund vorliegt, die Ausweisung
an sich aber nach den Umständen nicht angemessen erscheint.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil festgehalten, dass die
rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin in
Deutschland einen Ausweisungsgrund darstellt (Entscheid des Bun-
desgerichts vom 15. November 2001, 2A.308/2001, E. 4e, S. 11).
Damit steht es dem Migrationsamt frei, die Ausweisung lediglich an-
zudrohen, sofern sich die Androhung als verhältnismässig erweist.
b) Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Androhung der Aus-
weisung verhältnismässig ist.
aa) Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Anordnung
einer Verwarnung hat das Rekursgericht im Entscheid vom
4. Oktober 2002, BE.2002.00043, E. 3a, S. 5 (AGVE 2002,
S. 519 ff.) festgehalten, dass in der Regel von einem sehr grossen öf-
fentlichen Interesse an einem rechtskonformen Verhalten aller sich in
der Schweiz aufhaltenden ausländischen Staatsangehörigen auszuge-
hen sei. Daraus leite sich zwangsläufig ein entsprechend sehr grosses
öffentliches Interesse daran ab, ausländische Staatsangehörige auf ihr
nicht rechtskonformes Verhalten hinzuweisen und sie gegebenenfalls
zu verwarnen. Das öffentliche Interesse an einer Verwarnung sei um
so höher einzustufen, je gravierender der Verstoss gegen die Rechts-
ordnung sei. Nachdem eine Verwarnung keine unmittelbaren Entfer-
nungs- oder Fernhaltemassnahmen zur Folge habe, sei das private
Interesse der Betroffenen, nicht verwarnt zu werden, grundsätzlich
nicht als hoch einzustufen. Allerdings ist das private Interesse auch
nicht von Vornherein als unerheblich zu bezeichnen, da bei späterer
Prüfung einer Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme ein Fehlver-
halten eines Betroffenen nach ausgesprochener Verwarnung schwerer
gewichtet werde (AGVE 2000, S. 497 ff.).
bb) Da die Androhung der Ausweisung - wie bereits oben unter
Ziff. 2 c erwähnt - einer Verwarnung gleichkommt (vgl. BGE
96 I 266, E. 7, S. 278 und Entscheid des Rekursgerichts vom 9. März
2001, BE.2000.00093, E. 3b, S. 7), gelten die vorstehenden Ausfüh-
rungen zum öffentlichen Interesse an einer Verwarnung grundsätzlich
auch für die Androhung einer Ausweisung.
cc) Die Beschwerdeführerin wurde wegen unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und uner-
laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in
Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge, verurteilt. Bereits aufgrund der ausgefällten
Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten ergibt sich, dass kein
Bagatelldelikt vorliegt. Entsprechend besteht ein sehr grosses öffent-
liches Interesse, der Beschwerdeführerin die Ausweisung anzudrohen
und ihr mitzuteilen, wie sie sich künftig zu verhalten hat sowie ihr
die gegebenenfalls eintretenden Rechtsfolgen aufzuzeigen. Dies
umso mehr, als sie offenbar auch in anderen Bereichen Mühe bekun-
det, sich an die Rechtsordnung zu halten und während des laufenden
fremdenpolizeilichen Verfahrens wegen massiver Geschwindig-
keitsüberschreitung verurteilt werden musste. Demgegenüber beste-
hen auf Seiten der Beschwerdeführerin, abgesehen von ihrem Inter-
esse, keine Ausweisung angedroht zu erhalten, da bei einer späteren
Prüfung einer Entfernungs- und Fernhaltemassnahme ein allfälliges
Fehlverhaltens nach einer Androhung der Ausweisung schwerer ge-
wichtet wird, keine besonderen privaten Interessen, welche gegen
eine Androhung der Ausweisung sprechen würden. Unter diesen
Umständen kann die angedrohte Ausweisung auch nicht als unver-
hältnismässig bezeichnet werden.