2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 331

II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des
Migrationsamts



93 Familiennachzug; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8
EMRK
Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben i.c. bejaht.
Der Beschwerdeführer mit ägyptisch-schweizerischer Doppelbürger-
schaft, der seinen Sohn aus Ägypten nachziehen will, lebt zwar getrennt
von seiner Schweizer Tochter, pflegt jedoch eine aussergewöhnlich enge
Beziehung zu ihr. Unter diesen Umständen ist es ihm nicht zuzumuten,
sich zwischen seinen beiden Kindern entscheiden zu müssen
(Erw. II./4.3.).

Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 7. Sep-
tember 2007 in Sachen S.E. betreffend Familiennachzug (1-BE.2007.20).

Aus den Erwägungen

II. 4.3. Nachfolgend ist zu klären, ob die Verweigerung des Fa-
miliennachzugs effektiv zu einem Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1
EMRK geschützte Familienleben führt, was nicht der Fall wäre,
wenn es den Betroffenen zumutbar ist, das Familienleben im Ausland
zu führen.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahre 1997 in die Schweiz ein
und lebt seitdem hier. Im März 1999 heiratete er eine Schweizer Bür-
gerin und knapp ein Jahr später kam die gemeinsame Tochter zur
Welt. Er hält sich damit seit gut zehn Jahren rechtmässig in der
Schweiz auf und hat inzwischen sogar das Schweizer Bürgerrecht
erworben. Seit dem 1. Juni 2006 lebt der Beschwerdeführer von sei-
ner Ehefrau und seiner Tochter getrennt. Anlässlich der Verhandlung
gaben die Ehepartner am 7. September 2007 zu Protokoll, dass sie
eine Scheidungskonvention unterzeichnet haben und sich scheiden
2007 Rekursgericht im Ausländerrecht 332

lassen wollen. Im Verlauf seines zehnjährigen Aufenthaltes hat der
Beschwerdeführer den Akten zufolge zu keinen Beanstandungen
Anlass gegeben. Beruflich vermochte er hingegen nicht erfolgreich
Fuss zu fassen. Er arbeitete bei diversen Arbeitgebern und zuletzt als
Mitarbeiter von Burger King. Im Moment ist er arbeitslos und be-
zieht noch für 9-10 Monate Arbeitslosengeld. Stellt man allein auf
die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ab und be-
rücksichtigt man die Doppelbürgerschaft des Beschwerdeführers, er-
hellt klar, dass es ihm durchaus zumutbar wäre, die Familienzusam-
menführung mit seinem Sohn in Ägypten zu vollziehen.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer
neben seinem siebzehnjährigen Sohn in Ägypten in der Schweiz eine
siebenjährige Tochter hat. Anlässlich der Verhandlung vor Rekursge-
richt legte er glaubhaft dar, er pflege trotz der Trennung von seiner
Ehefrau eine intensive Beziehung zur gemeinsamen Tochter. Er sehe
sie sowohl werktags als auch am Wochenende regelmässig und sie
verbrächten dementsprechend viel Zeit miteinander. Die Wohnung
bzw. das Haus der Eheleute befänden sich in derselben Gemeinde
nur wenige Gehminuten voneinander entfernt. Auch im Falle eines
möglichen Zuzugs seines Sohnes beabsichtige er nicht, die
1-Zimmerwohnung zu verlassen, da sie für seine Tochter innert we-
niger Minuten erreichbar sei. Überdies führte er aus, dass ihm seine
Kinder alles bedeuten und er für sie auf vieles verzichten würde. Des
Weiteren gab er zu Protokoll, er sei seinen Unterhaltsverpflichtungen
zu jeder Zeit nachgekommen und gedenke dies auch weiterhin zu
tun. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte seine über-
durchschnittlich intensive Beziehung zur Tochter und gab zu Proto-
koll, sie könne sich durchaus vorstellen, dass der Beschwerdeführer
bei einer plötzlichen Abwesenheit ihrerseits Betreuungs- und Erzie-
hungsaufgaben übernehmen würde.
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer sowohl in finan-
zieller Hinsicht für seine Tochter aufkommt, als auch in affektiver
Hinsicht eine intensive und gelebte Beziehung zwischen dem Be-
schwerdeführer und seiner Tochter besteht. Bei einer Ablehnung des
Familiennachzugsgesuchs wäre der Beschwerdeführer gezwungen,
sich zwischen seinen beiden Kindern zu entscheiden. Dem Be-
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schwerdeführer ist es aufgrund der aufgezeigten Konstellation nicht
zumutbar, die Familienzusammenführung mit seinem Sohn in Ägyp-
ten zu vollziehen, da er in diesem Falle die bisher gepflegte Bezie-
hung zu seiner Tochter nicht fortsetzen könnte. Die Verweigerung
des Familiennachzugs würde damit zweifellos zu einem Eingriff in
das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben führen.