[...]
94 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Recht auf Achtung des
Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK
Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung stellt i.c. keinen Ein-
griff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar, da es bei-
den Kindern zumutbar ist, ihrer Mutter ins Ausland zu folgen
(Erw. II./4.).
Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. März
2007 in Sachen S.T. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
(1-BE.2005.21). Bestätigt durch den unveröffentlichten Entscheid des Bun-
desgerichts vom 12. Juni 2007 (2C_185/2007).
Aus den Erwägungen
II. 4. Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbe-
willigung vor Art. 8 EMRK stand hält.
4.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dadurch, dass die
Kinder die Schweiz zusammen mit der Beschwerdeführerin verlas-
sen müssten, werde Art. 8 EMRK verletzt. Auch in diesem Zusam-
menhang verwies die Beschwerdeführerin auf die innige Beziehung
zwischen ihrem Ehemann und den Kindern, ohne dafür irgendwelche
Beweise zu offerieren. Der vorliegende Fall entspreche nicht demje-
nigen von BGE 122 II 289, in dem das Bundesgericht davon ausging,
es bestehe zwischen Vater und Kind keine tatsächliche gelebte Be-
ziehung, so dass die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung
Art. 8 EMRK nicht tangiere.
4.1.2. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familien-
lebens. Wird einem Betroffenen die Anwesenheit in der Schweiz
untersagt, kann dies einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK bedeuten.
Ein Berufen auf Art. 8 EMRK ist nur dann möglich, wenn ein Fami-
lienleben im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (EGMR) vorliegt und dieses Familienleben
zudem durch die gerügte Verfügung tangiert wird (vgl. Urteil des
Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. September 2006,
1-BE.2005.54, E. 4.2.2.).
Da der Ehemann der Beschwerdeführerin nach wie vor gesetzli-
cher Vater ihrer Kinder ist, liegt ein Familienleben im Sinne der
Rechtsprechung des EGMR vor.
Das jüngere der beiden Kinder verfügt lediglich über eine Auf-
enthaltbewilligung und teilt damit das Schicksal seiner Mutter. Die
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
würde damit bedeuten, dass auf jeden Fall auch das jüngere der bei-
den Kinder ausreisen müsste, womit das Familienleben zwischen
ihm und dem gesetzlichen Vater tangiert würde. Die Beschwerdefüh-
rerin kann sich damit indirekt auf Art. 8 EMRK berufen.
4.1.3. Nachfolgend ist zu klären, ob die Verweigerung der Auf-
enthaltsbewilligung effektiv zu einem Eingriff in das durch Art. 8
Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben führt. Kein Eingriff liegt
vor, wenn es den Betroffenen zumutbar ist, ihr Familienleben im
Ausland zu führen (Entscheid des Rekursgerichts vom 12. September
2006, 1-BE.2006.5, E. 4.3., S. 17).
Da die Kinder nicht beabsichtigen, künftig mit ihrem gesetzli-
chen Vater zusammenzuleben, stellt sich nicht primär die Frage, ob
es den Betroffenen zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu
führen, sondern ob es ihnen zumutbar ist, die bisher gepflegte famili-
äre Beziehung künftig vom Ausland aus aufrecht zu erhalten. Ent-
scheidend ist dabei, wie intensiv die Beziehung bislang insbesondere
in affektiver Hinsicht geführt wurde und ob der Vater seinen Unter-
stützungspflichten nachkam. In affektiver Hinsicht liegt ein Eingriff
in das geschützte Familienleben nur dann vor, wenn es dem Betroffe-
nen verunmöglicht würde, eine überdurchschnittlich intensive Bezie-
hung weiterzuführen oder wenn ein im üblichen Rahmen ausgeübtes
Besuchsrecht gänzlich verunmöglicht würde.
Das Bundesgericht führte zum Aufenthaltsrecht eines ausländi-
schen Elternteils, dessen Kinder in der Schweiz leben, aus: "Der
nicht sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu
seinen Kindern von vornherein nur in einem beschränkten Rahmen,
nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts, le-
ben. Hierzu ist nicht unabdingbar, dass er dauernd im gleichen Land
wie das Kind lebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.
Ein solches Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz fest an-
wesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil
daher im Allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwe-
senheit; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan,
wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Aus-
land her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten
entsprechend auszugestalten sind. Ein weiter gehender Anspruch
kann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine
besonders enge Beziehung zu den Kindern besteht, diese Beziehung
wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht
aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des
Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat
(...)" (BGE 2A.473/2006 vom 24. Januar 2007, E. 3.1.). Gleiches
gilt, wenn die Kinder die Schweiz verlassen müssen und die bisher
gepflegte familiäre Beziehung künftig vom Ausland aus aufrechter-
halten werden muss.
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Ehemann der Be-
schwerdeführerin eine überdurchschnittlich intensive Beziehung zu
seinen Kindern pflegt und zum Beispiel massgeblich an der Be-
treuung der Kinder beteiligt ist. Dies umso weniger, als der Ehemann
der Beschwerdeführerin eine Klage auf Anfechtung des Kindsver-
hältnisses eingereicht hat. Sollte diese erfolglos bleiben, wird dem
Ehemann gegebenenfalls ein im üblichen Rahmen auszuübendes Be-
suchsrecht eingeräumt. Da dieses Besuchsrecht in modifizierter Form
zum Beispiel im Rahmen von Ferienaufenthalten oder verlängerten
Wochenenden auch dann ausgeübt werden könnte, wenn die Kinder
ausreisen müsste, liegt kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK ge-
schützte Familienleben vor.
4.2. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der ältere Sohn der Be-
schwerdeführerin über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und
grundsätzlich berechtigt ist, sich weiterhin in der Schweiz aufzuhal-
ten. Es ist deshalb zu prüfen, ob sich daraus für die Beschwerdefüh-
rerin ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ge-
stützt auf Art. 8 EMRK ergibt.
4.2.1. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn
ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK besteht, ist offensicht-
lich und bedarf keiner weiteren Ausführungen (vgl. Urteil des EGMR
i.S. Gül gegen die Schweiz vom 19. Februar 1996, Application Nr.
23218/94, § 32).
4.2.2. Nachdem der ältere Sohn der Beschwerdeführerin auf-
grund seiner Niederlassungsbewilligung nicht verpflichtet ist, die
Schweiz zu verlassen, erscheint klar, dass die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin ihr durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschütztes Famili-
enleben tangieren könnte, sollte der ältere Sohn effektiv in der
Schweiz bleiben wollen. Die Beschwerdeführerin kann sich damit
auf Art. 8 EMRK berufen.
4.2.3. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass die Wegweisung
der Beschwerdeführerin effektiv zu einem Eingriff in das durch
Art. 8 EMRK geschützte Familienleben führt. Ein Eingriff im Sinne
von Art. 8 Ziffer 2 EMRK liegt nur dann vor, wenn das Familienle-
ben durch die Wegweisung der Mutter künftig verunmöglicht würde.
Wie bereits ausgeführt, liegt kein Eingriff vor, wenn es den Betroffe-
nen zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen (Entscheid
des Rekursgerichts vom 12. September 2006, 1-BE.2006.5, E. 4.3.,
S. 17).
4.2.4. Nachdem es dem älteren Sohn der Beschwerdeführerin
zuzumuten ist, zwecks Weiterführung seines Familienlebens mit sei-
ner Mutter ins Heimatland zu übersiedeln, liegt auch hier kein Ein-
griff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben vor.
Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung hält damit vor Art. 8
EMRK stand.