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98 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Wegweisung
Im Verfahren betreffend Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung
können asylrelevante Gründe nicht berücksichtigt werden. Damit werden
bei der Härtefallprüfung lediglich Umstände berücksichtigt, die in der
Person des betroffenen Ausländers bzw. in seinem persönlichen Umfeld
begründet sind. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sich aufgrund der
geltend gemachten Gründe allenfalls der Vollzug der Wegweisung als un-
zumutbar erweisen kann (Erw. II./5.3. und 7.).
Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. März
2007 in Sachen E.C. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung (1-BE.2006.44).
Aus den Erwägungen
II. 5.3. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob aufgrund der Aufent-
haltsdauer sowie der persönlichen, familiären oder ökonomischen
Verhältnisse des Beschwerdeführers von einem persönlichen Härte-
fall auszugehen ist bzw. ob seine Lebens- und Daseinsbedingungen,
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern, in gestei-
gertem Mass in Frage gestellt sind und somit die Nichtverlängerung
der Bewilligung, d.h. die Rückkehr ins Heimatland, schwere
Nachteile zur Folge haben würde.
Dabei ist zu beachten, dass kriegerische Ereignisse und staatli-
che Übergriffe oder ähnlichen Situationen im Heimatland der betrof-
fenen Person, die den Vollzug einer Wegweisung unzulässig, unzu-
mutbar oder unmöglich machen, im Rahmen der Härtefallprüfung
nicht berücksichtigt werden. In diesen Fällen ist allenfalls die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme in Betracht zu ziehen (Rundschrei-
ben vom 17. September 2004 zur Praxis des Bundesamtes für Zu-
wanderung, Integration und Auswanderung [IMES, heute BFM] bei
der Anwesenheitsregelung vom Ausländerinnen und Ausländern in
schwerwiegenden persönlichen Härtefällen). Auch gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung werden im Verfahren betreffend Aus-
nahme von der zahlenmässigen Begrenzung asylrelevante Gründe
nicht berücksichtigt. Art. 13 lit. f BVO bezweckt keinen Schutz ge-
gen die Konsequenzen eines Krieges oder die Repressionen der Be-
hörden. Gleichwohl sind besondere Erschwernisse im Heimatland im
Rahmen der Zumutbarkeit einer Rückkehr in persönlicher, familiärer
und ökonomischer Hinsicht angemessen zu berücksichtigen (vgl.
zum Ganzen anstatt Vieler BGE 2A.340/2001 vom 13. November
2001, E. 4.c). Damit werden bei der Härtefallprüfung lediglich Um-
stände berücksichtigt, die in der Person des betroffenen Ausländers
bzw. in seinem persönlichen Umfeld begründet sind. Nicht beachtet
werden demgegenüber Umstände, die sämtliche Personen mit ver-
gleichbarem Hintergrund wie demjenigen des betroffenen Ausländers
gleichermassen betreffen. Steht fest, dass im konkreten Fall kein
Härtefall vorliegt und die entsprechende Aufenthaltsbewilligung
nicht zu verlängern ist, wird in einem weiteren Schritt geprüft, ob der
Vollzug der Wegweisung zumutbar ist oder ob die Voraussetzungen
für eine vorläufige Aufnahme erfüllt sind. Zu beachten ist dabei, dass
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Härtefall-
prüfung dem Beschwerdeführer eine weit bessere Rechtstellung ein-
räumt als eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer vorläufigen
Aufnahme.
Dementsprechend ist vorab zu prüfen, ob die Wegweisung für
den Beschwerdeführer eine ungewöhnliche Härte im Sinne von Zif-
fer 654 der ANAG-Weisungen bedeutet.
[...]
5.3.3. [...] Hinsichtlich besonderer Erschwernisse bei einer
Rückkehr macht der Beschwerdeführer geltend, er habe aufgrund
seiner kurdischen Herkunft in seinem Heimatland mit massiven Re-
pressalien zu rechnen. Wie bereits erwähnt, werden im Verfahren
betreffend Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung asylrele-
vante Gründe nicht berücksichtigt. Der Einwand des Beschwerdefüh-
rers betrifft sämtliche in seinem Heimatland lebenden Personen kur-
discher Herkunft. Insofern liegen keine Umstände vor, die in der Per-
son des Beschwerdeführers bzw. seinem persönlichen Umfeld be-
gründet sind, weshalb sie an dieser Stelle nicht berücksichtigt wer-
den. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sich aus diesem Grund al-
lenfalls der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweisen kann
(vgl. nachstehende Erwägung 7).
[...]
7.
7.1. Wie bereits erwähnt, macht der Beschwerdeführer weiter
geltend, er habe aufgrund seiner kurdischen Herkunft in seinem
Heimatland mit massiven Repressalien zu rechnen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung für ihn eine konkrete Gefährdung bedeute
(vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG).
7.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) vom
26. Juni 1998 darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Rückschiebungsverbot). Auf diese Bestimmung kann
sich eine Person nach Art. 5 Abs. 2 AsylG allerdings dann nicht beru-
fen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die
Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefähr-
lich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbre-
chens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl.
Art. 14a Abs. 4 AsylG).
In ähnlicher Weise untersagt Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) vom
28. Juli 1951 den vertragsschliessenden Staaten, einen Flüchtling in
ein Land auszuweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen sei-
ner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauung
gefährdet wäre.
Keiner entsprechenden Ausnahme unterliegt das Folterverbot
(Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten [EMRK] vom 4. November 1950). Niemand darf in einen
Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art
grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht
(Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft [BV] vom 18. April 1999; Art. 3 Ziffer 1 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[Folterschutzkonvention; SR 0.105]; BGE 2A.313/2005 vom 25. Au-
gust 2005, E. 2.2, S. 3; vgl. auch Entscheid des Rekursgerichts vom
3. März 2006, 1-BE.2005.66, E. 4.2).
7.3. Es sind keinerlei Anzeichen vorhanden, dass erhebliche
Gründe für die Annahme vorliegen, die Sicherheit der Schweiz sei
durch den Beschwerdeführer gefährdet oder er sei als gemeingefähr-
lich einzustufen. Der Beschwerdeführer kann sich damit vollum-
fänglich auf das Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
berufen.
Der Vollzug der Wegweisung wäre damit nur dann zulässig,
wenn feststünde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland
keine Folter oder andere Art grausamer und unmenschlicher Behand-
lung oder Bestrafung droht. Zudem müsste feststehen, dass sein Le-
ben oder seine Freiheit nicht wegen seiner Rasse, Religion, Staatszu-
gehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder seiner politischen Anschauung gefährdet wäre.
Wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, besteht für das Rekurs-
gericht vorliegend jedoch keine Veranlassung mit der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu befassen.
7.4. Ist in Fällen wie dem vorliegenden unklar, ob der Vollzug
der Wegweisung unzumutbar ist, steht es der kantonalen Fremden-
polizeibehörde im Rahmen ihres Ermessens frei, entweder das BFM
um Stellungnahme betreffend Zumutbarkeit der Rückkehr zu ersu-
chen und dem Betroffenen gegebenenfalls die Aufenthaltsbewilli-
gung zu belassen bzw. zu verlängern, oder aber gestützt auf Art. 14b
Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Ein zweistu-
figes Vorgehen, bei welchem je in einem separaten Verfahren zu-
nächst über den Aufenthaltsstatus entschieden und erst danach die
Zumutbarkeit einer Aus- oder Wegweisung geklärt wird, ist jeden-
falls nicht bundesrechtswidrig (BGE 2A.313/2005 vom 25. August
2005, E. 3.3.2).
Vorliegend verfügte die Vorinstanz die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus
dem Kanton Aargau und beantragte beim BFM gestützt auf Art. 14b
Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme. Das BFM hat demzufolge
zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar er-
weist (Art. 14a Abs. 1 ANAG). Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Das
Bundesgericht hat in einem kürzlich ergangenen Entscheid festgehal-
ten, ein zweistufiges Vorgehen sei wenig zweckmässig und sollte mit
Blick auf den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung die Aus-
nahme bilden (BGE 2A.313/2005 vom 25. August 2005, E. 3.3.2).
Nachdem jedoch das BFM vor kurzem eine Stellungnahme betref-
fend die Zumutbarkeit der Rückkehr im Rahmen des Verfahrens be-
treffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegwei-
sung aus dem Kanton Aargau verweigerte, weil die kantonale Weg-
weisungsverfügung ohnehin dem BFM zur Ausdehnung auf die
ganze Schweiz unterbreitet werden müsse und allfällige Vollzugshin-
dernisse im Sinne von Art. 14a ANAG von Amtes wegen zu prüfen
seien (vgl. Entscheid des Rekursgerichts vom 3. März 2006,
1-BE.2005.66, E. 4.4), erweist sich das Vorgehen des Migrations-
amtes im vorliegenden Fall sowohl aus prozessökonomischen Grün-
den als auch im Interesse des Beschwerdeführers als angebracht.
7.5. Insgesamt ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass das
BFM aufgrund des Antrags der Vorinstanz gestützt auf Art. 14b
Abs. 1 ANAG über die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
zu befinden hat.