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78 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot und Zusammenarbeit mit
ausländischen Behörden
Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn das Bundesamt für Migra-
tion betreffend Papierbeschaffung während über drei Monaten untätig
bleibt und sich bei der ausländischen Behörde auch nicht nach den hängi-
gen Herkunftsabklärungen erkundigt. Dies auch wenn bei der konkreten
ausländischen Behörde eine gewisse Zurückhaltung beim Nachfragen an-
gebracht ist (E. II./4.).
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
20. Februar 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen J.G.
betreffend Haftverlängerung (1-HA.2008.3).
Aus den Erwägungen
II. 4. Nachdem die Schweizer Behörden seit dem 8. November
2007 keine weiteren Bemühungen im Hinblick auf die Ausschaffung
des Gesuchsgegners unternommen haben, stellt sich die Frage, ob
das Beschleunigungsgebot ausreichend beachtet wurde. Gemäss
Art. 76 Abs. 4 AuG sind die für den Vollzug der Weg- oder Auswei-
sung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. In konstanter
Praxis hat das Bundesgericht das Beschleunigungsgebot wie folgt
konkretisiert (vgl. den unveröffentlichten Entscheid vom 24. Januar
2008, 2C_9/2008, E. 2.3.1):
"Das Beschleunigungsgebot ist nach der Rechtsprechung verletzt,
wenn die Behörden während mehr als zwei Monaten keine konkreten
(möglichen) Vorkehrungen mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getrof-
fen haben und die Verzögerung nicht auf ein Verhalten der ausländischen
Behörde oder des Betroffenen selber zurückzuführen ist (BGE 124 II 49 ff.
E. 4). Die Behörden dürfen nicht über längere Zeit untätig bleiben, auch
wenn der Ausländer sich unkooperativ zeigt; Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK setzt
für die Rechtmässigkeit der Haft ein "schwebendes" Ausweisungsverfahren
voraus. Für die Behörden besteht jedoch keine Pflicht, in jedem Fall sche-
matisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Es ist jeweils aufgrund der
Umstände im Einzelfall zu beurteilen, ob sie mit dem nötigen Nachdruck
auf den Vollzug der Wegweisung hingearbeitet haben; dabei kommt ihnen
ein gewisser Spielraum bei der Einschätzung der Geeignetheit der erforder-
lichen (weiteren) Schritte zu (vgl. das Urteil 2A.489/1999 vom 7. Oktober
1999, E. 2a)."
Das Migrationsamt ist der Ansicht, dass das Beschleunigungs-
gebot ausreichend beachtet worden sei. Die Verzögerung der Aus-
schaffung sei einerseits auf den Gesuchsgegner zurückzuführen, wel-
cher sich nicht bereit zeige, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken.
Andererseits seien beim algerischen Konsulat zwei Anfragen bezüg-
lich der Ausstellung eines Laissez-Passer pendent. Die diplomatische
Zusammenarbeit mit Algerien erfordere viel Fingerspitzengefühl,
weshalb ein Nachfragen alle zwei Monate nicht sinnvoll sei und die
algerischen Behörden bloss verärgere.
Obwohl die Behörden gestützt auf das Beschleunigungsgebot
nicht gehalten sind, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlun-
gen vorzunehmen, dürfen sie nicht untätig bleiben. Die Behörden
müssen versuchen, die für die Ausschaffung erforderlichen Papiere
auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person zu beschaffen. Dabei
müssen sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Massnahmen ergrei-
fen (vgl. Hugi Yar, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold (Hrsg.), Aus-
länderrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. VIII, Ba-
sel/Genf/München 2002, Rz. 7.71).
Dem BFM liegen bezüglich der Identität des Gesuchgegners
mehrere Hinweise vor: In Belgien trat der Gesuchsgegner unter dem
Namen H.M., geboren 1. Februar 1973, aus der Provinz M. auf, in
Deutschland ist er unter dem Namen K.S., geboren 9. Juli 1984, aus
der Provinz O. erfasst und in der Schweiz gab er an, J.G., geboren
9. Juli 1982, aus der Provinz B. zu sein.
Zur Abklärung der Personalien bei den algerischen Behörden
sind gemäss Migrationsamt insbesondere der Fingerabdruck und die
Angabe der Provinz, in welcher der Betroffene seinen letzten Wohn-
sitz hatte, massgebend. Der Name sowie das Geburtsdatum sind bei
den Abklärungen zweitrangig. Das BFM stellte beim algerischen
Konsulat bislang drei Gesuche um Ausstellung eines Ersatzreisedo-
kuments für den Gesuchsgegner. Die erste Anfrage vom 27. März
2007 für die Provinz B. wurde von den algerischen Behörden negativ
beantwortet. Die zweite Anfrage vom 17. Juli 2007 sowie die dritte
Anfrage vom 8. November 2007 wurden für die Provinz O. einge-
reicht und sind im heutigen Zeitpunkt noch pendent. Seit diesem
dritten Vorstoss vom 8. November 2007 wurde vom BFM im Hin-
blick auf die Ausschaffung des Gesuchsgegners nichts weiter unter-
nommen.
Auch wenn die Erfahrung mit den algerischen Behörden zeigt,
dass eine gewisse Zurückhaltung beim Nachfragen angebracht ist, so
darf dennoch erwartet werden, dass nach über drei bzw. sieben Mo-
naten beim algerischen Konsulat nachgefragt wird. Hinzu kommt,
dass das BFM dem Hinweis, dass der Gesuchsgegner möglicher-
weise aus der Provinz M. stammen könnte, bisher nicht nachgegan-
gen ist. Das BFM blieb seit dem 8. November 2007, also während
über drei Monaten, untätig, obwohl es, wie soeben aufgezeigt, wei-
tere Massnahmen hätte treffen können. Die Verzögerung der Aus-
schaffung ist im vorliegenden Fall deshalb nicht in erster Linie auf
das Verhalten der ausländischen Behörden bzw. des Betroffenen sel-
ber zurückzuführen. Insofern wurde das Beschleunigungsgebot in
diesem Fall verletzt, weshalb der Gesuchsgegner aus der Haft zu
entlassen ist.