Im Rahmen der Administrativhaft sind Zelleneinschliessungen grund-
sätzlich auf die Zeit der Nachtruhe zu beschränken (E. II./4.5.2.).
Kann einer arbeitswilligen Person innert 14 Tagen keine geeignete Be-
schäftigung angeboten werden, ist sie in eine Anstalt mit Beschäfti-
gungsmöglichkeiten zu verlegen oder zu entlassen. Es besteht indessen
kein Anspruch auf ununterbrochene Beschäftigung (E. II./4.5.4.).
Den Inhaftierten ist eine Zusammenfassung der Hausordnung des Aus-
schaffungszentrums in einer ihnen verständlichen Sprache auszuhändi-
gen bzw. falls notwendig unter Beizug eines Dolmetschers zu erläutern
(E. II./4.5.6.).
Die Beschränkung des Telefonverkehrs ist gemäss § 28 EGAR dem Mi-
grationsamt vorbehalten und kann auch bei Fehlverhalten der Häftlinge
nicht durch Vollzugsbeauftragte ausgesprochen werden (E. II./4.5.9.).
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
23. Juni 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.C. be-
treffend Haftentlassung / Haftverlängerung (1-HA.2008.62).
Bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Juli 2008
(2C_483/2008).
Anmerkung: Im Nachgang zum zitierten Entscheid wurden im Ausschaf-
fungszentrum Aarau diverse bauliche Massnahmen vorgenommen. Unter die-
sen Umständen ist gegen eine Inhaftierung von mehr als sechs Monaten nichts
mehr einzuwenden.