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70 Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit.
Die Anordnung einer Ausschaffungshaft setzt das Bestehen konkreter
Vollzugsperspektiven voraus und ist nur als letztes mögliches Mittel zur
Durchsetzung der Ausschaffung zulässig. Unter den gegebenen Umstän-
den ist eine Inhaftierung auf unbestimmte Zeit nicht verhältnismässig
(die Durchführung von Sonderflügen wurde für unbestimmte Dauer aus-
gesetzt; E. II./4.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
1. April 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen S.S. betref-
fend Haftüberprüfung (1-HA.2010.40).

Gegen den Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht
hat das Bundesamt für Migration Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten beim Bundesgericht (2C_402/2010) erhoben. Dieses ist auf die
Beschwerde mit Urteil vom 16. Juni 2010 nicht eingetreten.
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Aus den Erwägungen

II. 4. Die Haftanordnung ist nur dann zu bestätigen, wenn sie im
konkreten Fall nicht gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit ver-
stösst. Mit anderen Worten muss die Haft zur Durchsetzung der Aus-
reiseverpflichtung notwendig sein und das letzte Mittel darstellen,
die Ausreise zu erzwingen.
Ohne dem Gesuchsgegner überhaupt die Möglichkeit zu gewäh-
ren, zwecks Vorsprache vor dem georgischen Konsul selbständig
nach Genf zu reisen, wurde eine Ausschaffungshaft angeordnet und
eine Zwangsvorsprache vorgesehen. Dies ohne konkreten Hinweis
darauf, dass der Gesuchsgegner einer selbständigen Vorsprache kaum
oder sicher nicht nachkommen würde. Entscheidend ist dabei, dass
sich der Gesuchsgegner nach seiner Rückkehr aus Deutschland den
Behörden jederzeit zur Verfügung gehalten hat und auch problemlos
in seiner Unterkunft angehalten werden konnte. Unter diesen Um-
ständen lag keine Veranlassung dafür vor, den Gesuchsgegner ver-
haften und dem Migrationsamt vorführen zu lassen. Vielmehr hätte
der Gesuchsgegner - wie in vielen anderen Fällen üblich - vorgeladen
und aufgefordert werden können, bei seinem heimatlichen Konsul
vorzusprechen. Aus der polizeilich erfolgten Zuführung kann jeden-
falls nicht geschlossen werden, der Gesuchsgegner widersetze sich
behördlichen Anordnungen.
Abgesehen davon, dass die angeordnete Haft nicht das letzte
mögliche Mittel zur Durchsetzung der Ausschaffung darstellt, steht
sie auch in keinem Verhältnis zur mutmasslichen Haftdauer. Den
Akten ist zu entnehmen, dass das Migrationsamt als einzig mög-
lichen Ausschaffungsweg die Rückführung mittels Sonderflug sieht.
Dies obschon sich der Gesuchsgegner zur Rückkehr nach Georgien
bereit erklärt hat. Nachdem durch das [Bundesamt für Migration
(BFM)] für Sonderflüge jedoch ein genereller Vollzugsstopp verfügt
wurde und nicht absehbar ist, wann wieder Sonderflüge durchgeführt
werden ([...] http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/dokumentation
/medienmitteilungen/2010/2010-03-18.html, zugegriffen am 9. April
2010), besteht im Moment auch keine konkrete Vollzugsperspektive.
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Unter diesen Umständen wäre es unverhältnismässig den Gesuchs-
gegner für unbestimmte Dauer zu inhaftieren.
Festzuhalten bleibt, dass sich eine Inhaftierung schon gar nicht
damit begründen lässt, dass das BFM eine vorgängige Inhaftierung
bei Sonderflügen offenbar generell vorschreibt. Eine Inhaftierung ist
nur dann zu bestätigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen er-
füllt sind.