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76 Zustellung amtlicher Verfügungen und gerichtlicher Entscheide in
Deutschland; Verbesserungsfähigkeit der Beschwerdeschrift.
Amtliche Verfügungen und gerichtliche Entscheide, die einer Partei im
Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens unmittelbar durch die Post nach
Deutschland gesendet wurden, sind gestützt auf Art. IIIA des Überein-
kommens mit Deutschland betreffend Rechtshilfe in Strafsachen rechts-
gültig eröffnet (E. I./2.3.).
Eine Beschwerdeschrift ohne konkreten Antrag und ohne Begründung ist
nicht verbesserungsfähig (E. I./3.2.).
Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. Januar
2010 in Sachen H.S.G. betreffend Verstoss gegen Arbeitszeitvorschriften
(1-BE.2009.40).
Aus den Erwägungen
I. 2.2.1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ju-
ristische Person mit Sitz in Deutschland. Im vorliegenden Fall wur-
den ihr sowohl die Verfügung vom 8. Mai 2009 als auch der Ein-
spracheentscheid vom 28. August 2009 direkt per Post nach Deutsch-
land zugestellt.
2.2.2. Gemäss § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungs-
rechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezem-
ber 2007 haben Parteien mit Sitz im Ausland den Behörden ein Zu-
stellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz anzugeben. Aus
den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin für das
vorliegende Verfahren gegenüber dem Migrationsamt oder der Vorin-
stanz ein Zustellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz
angegeben hätte bzw. von diesen Amtsstellen dazu aufgefordert wor-
den wäre.
Bezeichnen die Parteien weder ein Zustellungsdomizil noch
eine Vertretung in der Schweiz, kann die Zustellung durch Publika-
tion im Amtsblatt des Kantons ersetzt werden (§ 15 Abs. 3 VRPG).
Auf eine solche Publikation kann indessen verzichtet werden, wenn
die direkte postalische Zustellung ins Ausland völkerrechtlich zuläs-
sig ist.
2.3.1. Die Eröffnung von amtlichen Verfügungen und gerichtli-
chen Entscheiden ins Ausland unterliegt besonderen Regeln, da sie
einen hoheitlichen Akt darstellt, dessen Ausführung in der Regel
aufgrund des Prinzips der Souveränität der Staaten ausschliesslich
den territorial zuständigen Behörden des jeweiligen Staates zusteht.
Die Zustellung ins Ausland hat daher grundsätzlich auf dem diplo-
matischen oder konsularischen Weg zu erfolgen. Davon kann in der
Regel nur dann abgewichen werden, wenn ein Staatsvertrag dies
ausdrücklich vorsieht (vgl. zum Ganzen: Gutachten der Direktion für
Völkerrecht vom 10. April 2000, publiziert in: VPB 66.128).
2.3.2. Gemäss Art. IIIA des Vertrages der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 13. No-
vember 1969 über die Ergänzung des Europäischen Übereinkom-
mens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die
Erleichterung seiner Anwendung (Übereinkommen mit Deutschland
betreffend Rechtshilfe in Strafsachen; SR 0.351.913.61) können die
zuständigen Stellen eines Vertragsstaates im Rahmen der Verfolgung
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für die im anderen Ver-
tragsstaat die Leistung von Rechtshilfe zulässig ist, gerichtliche und
andere behördliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post an
andere Personen übersenden, die sich im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates aufhalten. Die Rechtshilfe wird gemäss Art. I des
Übereinkommens mit Deutschland betreffend Rechtshilfe in Straf-
sachen auch geleistet in Verfahren wegen Handlungen, die nur mit
Geldbusse bedroht sind, soweit mindestens in einem der beiden Staa-
ten ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden
kann. Diese Voraussetzung ist im Falle von verwaltungsrechtlichen
Ordnungsbussen erfüllt, da gegen letztinstanzliche kantonale Ent-
scheide in Verwaltungsstrafsachen beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen geführt werden kann (vgl. BGE 6B_205/2007 vom 27.
Oktober 2007, E. 1). Gleiches muss auch für Verfügungen und Ent-
scheide gelten, die sich - wie in casu - auf Art. 9 Abs. 2 lit. a des Ent-
sendegesetzes stützen, da auch diese grundsätzlich beim Bundesge-
richt angefochten werden können (vgl. BGE 2C_440/2008 vom
10. November 2008, E. 1).
[...]
2.3.3. Nach dem Gesagten besteht gestützt auf Art. IIIA des
Übereinkommens mit Deutschland betreffend Rechtshilfe in Strafsa-
chen [...] eine ausdrückliche völkerrechtliche Grundlage für die un-
mittelbare Zustellung der Verfügung vom 8. Mai 2009 und des Ein-
spracheentscheides vom 28. August 2009 per Post nach Deutschland.
Somit wurden der Beschwerdeführerin die fraglichen Entscheide am
14. Mai 2009 bzw. am 3. September 2009 rechtsgültig eröffnet und
liegt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. August
2009 ein gültiges Anfechtungsobjekt vor.
[...]
3.2.1. [...]
Die an das Departement gerichtete Eingabe vom 23. September
2009 (Postaufgabe in der Schweiz: 28. September 2009) wurde daher
- wenn auch bei der sachlich unzuständigen Behörde (vgl. § 28
Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 83 Abs. 1 [des Zivilrechtspflege-
gesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984]) - in-
nerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht.
3.2.2. Für die Einhaltung der Beschwerdefrist von § 9 Abs. 1
[des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht (EGAR) vom 25. No-
vember 2008] ist indessen zusätzlich verlangt, dass die Eingabe den
formellen Vorschriften von § 43 VRPG genügt. Erfüllt die Rechts-
schrift die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Beschwerde
gemäss § 43 Abs. 3 VRPG (Angabe des angefochtenen Entscheids,
Bezeichnung und Beilage der Beweismittel, Unterzeichnung der
Beschwerde) nicht oder ist sie sonst unklar, ist eine Nachfrist zur
Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Nicht
verbesserungsfähig sind demgegenüber gemäss § 43 Abs. 2 VRPG
Eingaben, die keinen Antrag und/oder keine Begründung enthalten.
Auch wenn bei Laienbeschwerden nicht auszuschliessen ist, dass in
begründeten Ausnahmefällen aufgrund der allgemeinen richterlichen
Fürsorgepflicht eine Rücksendung zur Verbesserung auch bei fehlen-
den Begehren und/oder fehlender Begründung möglich ist, dürfte ein
solches Vorgehen ausgeschlossen sein, wenn in einer Rechtsmittel-
belehrung einfach und verständlich auf die Erfordernisse einer Be-
schwerde hingewiesen wurde (vgl. Botschaft 07.27 des Regierungs-
rats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007
zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Ziff. 1 zu § 43).
3.2.3. Der Einspracheentscheid vom 28. August 2009 enthält
eine vom übrigen Text deutlich abgehobene Rechtsmittelbelehrung,
welche übersichtlich gegliedert ist und ausführlich sowie in einfa-
chen Worten erklärt, was bei der Einreichung einer Beschwerde zu
beachten ist:
[...]
3.2.4. Ungeachtet dieser Hinweise richtete die Beschwerdefüh-
rerin ihre Eingabe vom 23. September 2009 an das für die Beschwer-
debehandlung unzuständige Departement und beschränkte sich auf
folgende Ausführungen:
" Betreff: Einspracheentscheid
2009.1006.0060/80734/AG400 077 Kontr.Nr. 2009.039/fot
2009.1006.0059/80734/AG400 076 Kontr.Nr. 2009.038/for
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit reichen wir zu beiden oben genannten Fällen Beschwerde
ein.
Die Begründung erfolgt bis zum 16.10.2009."
3.2.5. Aus der Verwendung der Worte "Beschwerde" und "Ein-
spracheentscheid" kann zwar geschlossen werden, dass sich die Be-
schwerdeführerin gegen einen behördlichen Entscheid zur Wehr set-
zen wollte. Ein konkreter Antrag kann dem Schreiben vom 23. Sep-
tember 2009 indessen nicht entnommen werden. Eine Begründung
enthält die Parteieingabe ebenfalls nicht. Vielmehr wird ausdrücklich
darauf verwiesen, dass die Begründung bis zum 16. Oktober 2009 er-
folge. Antrag und Begründung lieferte die Beschwerdeführerin indes-
sen erst mit ihrer Eingabe vom 27. Oktober 2009 nach.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische
Person mit Sitz in Deutschland. Es ist daher davon auszugehen, dass
ihre Organe bzw. die mit der Einreichung der Beschwerde betrauten
Personen der deutschen Sprache mächtig sind und gestützt auf die
Erläuterungen in der Rechtsmittelbelehrung bei Anwendung der nöti-
gen Sorgfalt ohne weiteres in der Lage gewesen wären, rechtzeitig
und in korrekter Form gegen den Einspracheentscheid Beschwerde
zu erheben. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich ver-
treten ist, besteht unter diesen Umständen kein Raum für die Anset-
zung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift vom
23. September 2009.
3.2.6. Nach dem Gesagten genügt die Parteieingabe vom
23. September 2009 den Anforderungen an eine Beschwerde nicht
(§ 43 Abs. 2 VRPG). Da die Beschwerdefrist gemäss § 9 Abs. 1
EGAR am 5. Oktober 2009 abgelaufen ist, erweist sich die Eingabe
vom 27. Oktober 2009, die sowohl ein Rechtsbegehren als auch eine
Begründung enthält, als verspätet.