I. Enteignungsrecht
95 Formelle Enteignung; nachträgliches Begehren (§ 155 BauG)
- Zulässige Berufung auf § 155 Abs. 1 lit. c BauG, wenn die Strassen-
sperrung aufgrund der Projektauflage nicht absehbar war
(Erw. 2.1. ff.).
- Ablauf der sechsmonatigen Verwirkungsfrist für nachträgliche Be-
gehren (Erw. 2.3.1. ff.).
- Faktische Interessen als Schutzobjekte der verfassungsrechtlichen
Eigentumsgarantie (obiter dictum; Erw. 4.3. ff.).
Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
13. Januar 2004 in Sachen R. gegen Kanton Aargau.
Sachverhalt
Der Kanton Aargau erneuerte 1999/2000 die Kantonsstrasse K.
Die Kantonspolizei Aargau verfügte in diesem Zusammenhang am
11. Oktober 1999 für acht Monate ab dem 25. Oktober 1999 auf der
K. in der Gemeinde B. im Baustellenbereich ein allgemeines Fahr-
verbot in beide Richtungen; die Strasse war ab dem 15. Juni 2000
wieder durchgehend befahrbar.
Der Gesuchsteller betrieb zu dieser Zeit ein Gastwirtschafts-
und Beherbergungsunternehmen in B. Mit Schreiben vom
22. September 2000 stellte er den Antrag auf Erwerbsausfallentschä-
digung infolge massiver Umsatzeinbussen.
Aus den Erwägungen
2.1. Gemäss § 152 Abs. 1 BauG sind Entschädigungsfor-
derungen innerhalb der Auflagefrist anzumelden. Nachträgliche For-
derungen und Begehren können unter anderem dann bei der Schät-
zungskommission geltend gemacht werden, wenn ein Schaden erst
während oder nach Erstellung des Werkes oder als Folge seines
Gebrauches erkennbar wird (§ 155 Abs. 1 BauG; Erich Zimmerlin,
Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985,
N 6 und N 8 zu § 198 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom
2. Februar 1971 [aBauG]; Heinz Hess / Heinrich Weibel, Das
Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1983, N 13
zu Art. 41 des Bundesgesetzes über die Enteignung [EntG; SR 711]
vom 20. Juni 1930).
2.2.1. (...) Ein Vertreter des Gesuchsgegners führte jedoch
aus, die Sperrung sei im aufgelegten Bauprojekt selbst nicht vorge-
sehen gewesen. Solche Massnahmen würden erst im Rahmen der
Planung der konkreten Bauausführung bzw. Submission getroffen
(...).
2.2.2. War die Sperrung aber aufgrund der Projektauflage
nicht absehbar, so konnten auch keine daraus hervorgehenden Schä-
digungen vorausgesehen werden; mithin war es objektiv unmöglich,
ein Entschädigungsbegehren wie das vorliegend vorgebrachte zu
stellen.
Die erste öffentliche Bekanntmachung der verkehrs- und stras-
senbautechnisch begründeten Sperrung via Communiqué/Presse er-
folgte vielmehr nur etwa einen Monat vor der am 25. Oktober 1999
realisierten Sperrung. Erst am 11. Oktober 1999 wurde sie von der
Kantonspolizei verfügt und die entsprechende Verfügung wurde gar
erst (...) am Tag der Sperrung selbst, publiziert (...).
Der Gesuchsteller konnte somit anlässlich der Projektauflage
nicht voraussehen, dass die Projektausführung zu einer Totalsperrung
der Strasse führen würde. Er ist daher befugt, sich auf § 155 Abs. 1
lit. c BauG zu berufen.
2.3.1. Nachträgliche Forderungen und Begehren sind in-
nerhalb von sechs Monaten geltend zu machen, seit der Enteignete
vom Bestand oder von der Inanspruchnahme oder der Schädigung
des Rechts Kenntnis erhalten hat. Sie erlöschen jedenfalls zehn Jahre
nach Vollendung des Werkes (§ 155 Abs. 2 BauG).
2.3.2. Die Frist beginnt mit Kenntnisnahme der Schädigung
zu laufen. Kenntnis hat der Betroffene, wenn er Bescheid weiss über
die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens,
das heisst alle tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, ein Gesuch
zu veranlassen und zu begründen. Nicht erforderlich ist es, dass die
Einwirkung bereits körperlich in Erscheinung getreten ist. Es genügt
vielmehr, dass der Schaden zuverlässig, also zum Beispiel aufgrund
von Plänen voraussehbar, erkennbar ist (SKE DS.1994.50001 vom
4. Dezember 1995 in Sachen M. und M. gegen Kanton Aargau,
Erw. 1.2.1.2.3. m.w.H.; Bundesgerichtsentscheid [BGE] 102 Ib 276
Erw. 1a S. 279 m.w.H.; Zimmerlin, a.a.O., N 9 zu § 198 aBauG).
Bei Bauimmissionen beispielsweise kann die rechtzeitige - also
während der Enteignungsauflage erfolgende (§ 152 Abs. 1 BauG) -
Erkennung und Anmeldung von Ansprüchen dadurch erschwert sein,
dass die zu enteignenden Abwehrrechte nicht in der während der or-
dentlichen Eingabefrist aufgelegten Grunderwerbstabelle aufgeführt
sein müssen (Daniel Gebhardt, Abwehrrechte und Entschädigungen
bei Baustellen, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2002 S. 412).
Hinzu kommt, dass nicht jedes von der Öffentlichkeit ausgeführte
Projekt formelle Enteignungen notwendig macht und entsprechend
eine Enteignungsauflage stattfindet. Demgemäss muss jedenfalls
eine während der Erstellung des Werkes zu Tage tretende erhebliche
Einwirkung (Erw. 2.3.3.), die vorher bei Anwendung der dem Betrof-
fenen zumutbaren Sorgfalt nicht vorausgesehen werden konnte, bin-
nen sechs Monaten als Schaden geltend gemacht werden, sobald sie
als solche erkennbar wird. Die Verwirkungsfrist des § 155 Abs. 2
BauG (SKE DS.1994.50001, a.a.O., Erw. 1.2.1.2.1. m.w.H.; Zim-
merlin, a.a.O., N 9 zu § 198 aBauG), die jener der Regelung auf
Bundesebene entspricht (Art. 41 Abs. 2 lit. b EntG), ist nicht zuletzt
im Interesse der für die Erstellung des Werkes Verantwortlichen auf-
gestellt worden. Damit wird dem in der Regel öffentlich-rechtlichen
Enteigner bei einer länger dauernden Schädigung mit der Anzeige
der Beeinträchtigung ermöglicht, im Rahmen seiner Schadenminde-
rungspflicht frühzeitig Vorkehren zu treffen, um weitere Schädigun-
gen zu vermeiden oder zu minimieren und damit auch seine allenfalls
bestehende Ersatzpflicht betragsmässig einzuschränken (BGE 102
Ib 276 Erw. 1a S. 279, implizit bestätigt in BGE 111 Ib 280 Erw. 3b
S. 285, explizit in BGE 116 Ib 386 Erw. 3d S. 394; Hess/Weibel,
a.a.O., N 20 zu Art. 41 EntG; Peter Wiederkehr, Die Expropriations-
entschädigung, Diss. Zürich 1966, S. 216). Dieser Schutz aber wäre
unvollständig, wenn der Geschädigte mit der Geltendmachung von
Ansprüchen aus einer erst nach der Planauflage erkennbar geworde-
nen schädlichen Einwirkung zuwarten könnte, bis der Schaden für
ihn eine untragbare Form annimmt. Das gilt auch für einen fort-
dauernden Schaden, der ebenso ohne Verzug angemeldet werden
muss, sobald er als solcher und seinem Umfange nach (Erw. 2.3.3.)
zuverlässig voraussehbar ist (SKE DS.1994.50001, a.a.O., Erw.
1.2.1.2.4.; BGE 102 Ib 276 Erw. 1a S. 279 m.w.H.). Gerade wegen
der Besonderheit des Enteignungsverfahrens kann dem Betroffenen
nicht zugestanden werden, dass er in einem solchen Fall den Ab-
schluss der Entwicklung abwartet. Die von der zivilrechtlichen Pra-
xis für die Verjährung von Deliktsansprüchen nach Art. 60 des Bun-
desgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge-
setzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) vom
30. März 1911 entwickelten Grundsätze lassen sich insoweit - analog
zur Rechtslage betreffend Art. 41 Abs. 2 lit. b EntG (dazu BGE 102
Ib 276 Erw. 1a S. 280 m.w.H.) - auf § 155 Abs. 2 BauG nicht anwen-
den. Im Gegensatz zum Enteignungsrecht gilt ein unter das Zivilrecht
fallender Schaden, der aus einem Sachverhalt entsteht, der sich un-
unterbrochen weiterentwickelt, als einheitliches Ganzes und die
Verjährung beginnt frühestens mit dem Abschluss der Entwicklung.
Die einzelnen Schadensposten sind dann Bestandteile eines Gesamt-
schadens, der erst feststeht, wenn ihr letztes Element eingetreten ist
(anders bei einer unterbrochenen Entwicklung; vgl. dazu Art. 60 OR;
Robert Däppen in: Basler Kommentar zum OR, 3. Auflage, Basel
2003, N 7 zu Art. 60 OR m.w.H.; Roland Brehm, Berner Kommen-
tar, Bern 1990, N 27 zu Art. 60 OR).
Mit der gegenüber § 198 Abs. 2 aBauG von einem auf ein hal-
bes Jahr verkürzten (und damit dem Bundesrecht angeglichenen)
Frist zur Eingabe nachträglicher Forderungen wird ausserdem si-
chergestellt, dass wegen Eigentumsbeschränkungen, die den Eigen-
tümer nicht so stark treffen, dass er sich umgehend zur Wehr setzt,
keine Verfahren geführt werden müssen, die aufgrund der Geringfü-
gigkeit des Eingriffs auch kaum je eine Ersatzpflicht nach sich zie-
hen würden. Schliesslich wird dem Enteigner ermöglicht, die Bauab-
rechnung innert nützlicher Frist vorzunehmen bzw. für möglicher-
weise gerechtfertigte Forderungen entsprechende Beträge vorzuse-
hen.
2.3.3. Da § 155 Abs. 2 BauG - analog zu Art. 41 Abs. 1
lit. b EntG - eine nachträgliche Anmeldung der Entschädigungsfor-
derung auch für den Fall zulässt, dass der Schaden erst während oder
nach Erstellung des Werkes oder als Folge seines Gebrauchs erkenn-
bar wird, muss die Kenntnis des Betroffenen auch das Ausmass der
schädigenden Einwirkung erfassen (Erw. 2.3.2.). Das allerdings nicht
in dem Sinne, dass der Enteignete in der Lage wäre, den Schaden be-
reits abschliessend und genau ziffernmässig zu berechnen, sondern
bloss in der Weise, dass er sich bei gebotener Sorgfalt darüber Re-
chenschaft geben muss, dass Anlass zur Anmeldung des Schadens im
Enteignungsverfahren besteht. Anders wäre nur zu entscheiden,
wenn das Gesetz die Gültigkeit der Anmeldung von der genauen Be-
zifferung des Schadens abhängig machen würde. Das ist hier jedoch
ebenso wenig wie auf Bundesebene nötig (BGE 102 Ib 276 Erw. 1b
S. 280 m.w.H.; URP 2002 S. 412 m.w.H.): Für die Schadensanmel-
dung im Planauflageverfahren gemäss § 152 Abs. 1 lit. b BauG ist
die Angabe der Forderungshöhe nämlich nur Ordnungsvorschrift,
nicht aber Gültigkeitsvoraussetzung. Der Grund liegt darin, dass die
Schätzungskommission beim Entscheid über die Entschädigungs-
höhe nicht an die Parteianträge gebunden ist und bei Ungewissheit
über die Schadenshöhe den Entscheid aufschieben kann (vgl. § 154
Abs. 2 Bau; § 197 Abs. 2 aBauG [Möglichkeit der Sistierung, die als
Selbstverständlichkeit im aktuellen BauG nicht mehr explizit er-
wähnt wird; ausdrücklich dagegen noch im geltenden Art. 57 Satz 2
EntG]; zum Ganzen: Zimmerlin, a.a.O., N 7 zu § 205 aBauG; BGE
116 Ib 386 Erw. 3d/bb S. 395 und BGE 102 Ib 276 Erw. 1b S. 280 zu
Art. 36 lit. a EntG). Lässt sich der Schaden aufgrund der konkreten
Umstände wertmässig noch nicht beziffern, kann das Gesuch diesbe-
züglich offen formuliert werden (konstante Praxis der Schätzungs-
kommission).
Was aber für die Anmeldung im Planauflageverfahren gilt, muss
auch für die nachträgliche Forderungsanmeldung Rechtens sein.
Soweit demnach § 155 BauG von Schaden spricht, ist damit nicht
eine Kenntnis gefordert, die eine genaue Berechnung des Schadens
erlaubt, sondern bloss das Wissen, dass der bereits bestehende oder
erkennbar fortdauernde Schaden ein solches Ausmass hat bzw.
annehmen wird, dass Veranlassung zur Klage besteht (BGE 102
Ib 276 Erw. 1b S. 280 f. m.w.H. zu Art. 41 EntG). Entsprechend
besteht bei langsam entstehendem Schaden die erforderliche
Gewissheit erst nach dem Erreichen eines Ausmasses, das den
entschädigungspflichtigen Tatbestand als solchen erkennen lässt
(Hess/Weibel, a.a.O., N 19 zu Art. 41 EntG).
2.3.4. Zur Kenntnis des Schadens gehört schliesslich die
Einsicht in die Ursache der festgestellten oder vorausgesehenen
schädigenden Einwirkung. Ein sicheres Wissen um den Kausalzu-
sammenhang zwischen dem Bau des Werkes und der Schädigung ist
indessen nicht geboten. Die Kenntnis ist eine ausreichende, wenn die
Auswirkungen der Erstellung des Werkes dem Betroffenen bei ge-
botener Sorgfalt als die wahrscheinlichste Ursache des Schadens er-
scheinen müssen (BGE 102 Ib 276 Erw. 1c S. 281 m.w.H.; Wieder-
kehr, a.a.O., S. 216).
2.3.5.1. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen,
dass es zwischen den kantonalen und den bundesrechtlichen Regeln
auch Unterschiede gibt.
Im Bund beginnt die Verwirkungsfrist nach Art. 41 EntG nur zu
laufen, wenn die Verwirkungsfolge dem Enteigneten in der öffentli-
chen Bekanntmachung nach Art. 30 EntG oder - im abgekürzten Ver-
fahren - in der persönlichen Anzeige gemäss Art. 33 f. EntG ange-
droht wird. Die öffentliche Auflage jedoch setzt die Verwirkungs-
fristen für jedermann in Gang, der an den in der Gemeinde gelegenen
Grundstücken berechtigt ist, gleichgültig, ob er ein Recht abzutreten
hat und daher in den Enteignungstabellen aufgeführt ist oder nicht,
während sich im abgekürzten Verfahren die Verwirkungsandrohung
nur an die Adressaten der persönlichen Anzeige richtet (BGE 105
Ib 6 Erw. 2a S. 9 m.w.H.; BGE 106 Ib 241 Erw. 1 S. 243 m.w.H.;
Hess/Weibel, a.a.O., N 6 zu Art. 41 EntG).
Im Gegensatz zur bundesrechtlichen Regelung (Art. 30 Abs. 1
lit. c und 34 Abs. 1 lit. f EntG) sieht das geltende kantonale Recht
nicht vor, dass in der Enteignungsauflage auf allfällige Folgen der
verpassten Eingabefrist hinzuweisen wäre (vgl. § 151 f. BauG). Eine
Gültigkeitsvoraussetzung in dem Sinne, dass für die Auslösung des
Fristenlaufs wie im Bund die Säumnisfolgen explizit angedroht wer-
den müssen, fehlt damit. Dies entspricht auch der Rechtslage unter
Herrschaft des aBauG, was sowohl aus dem Fehlen entsprechender
ausdrücklicher Vorschriften in den einschlägigen Normen hervor-
geht, wie auch daraus, dass Zimmerlin in seinem Kommentar zwar
den für die Regelung auf Bundesebene einschlägigen BGE 105 Ib 6
aufführt, gleichzeitig aber mit keinem Wort erwähnt, dass auch im
kantonalen Recht Säumnisfolgen anzudrohen wären (Zimmerlin,
a.a.O., N 9 zu § 198 aBauG).
Aus dem Umstand, dass die bundesgerichtliche Praxis bei Er-
lass des geltenden Baugesetzes bereits seit längerem publiziert war,
der kantonale Gesetzgeber aber darauf verzichtete, explizit eine
analoge Regelung vorzusehen, und anlässlich der grossrätlichen De-
batten zur Geltendmachung nachträglicher Forderungen auch keine
Voten zu diesem Thema abgegeben wurden, ist zu schliessen, dass
gegenüber der altrechtlichen Lösung keine Änderung vorgenommen
werden sollte, und somit bewusst keine Gültigkeitsvoraussetzungen
wie im Bund geschaffen werden sollten (vgl. Grossratsprotokoll vom
5. Mai 1992, Art. 1717 S. 2921 [1. Lesung] und vom 13. Januar
1993, Art. 2209 S. 3837 [2. Lesung]).
Der Beginn der kantonalrechtlichen Verwirkungsfrist hängt
dementsprechend auch nicht davon ab, ob eine Enteignungsauflage
stattgefunden hat - was in einer Vielzahl von Enteignungsfällen gar
nicht geschieht: Legen die enteignenden Behörden der Schätzungs-
kommission die unterzeichneten Enteignungsverträge für sämtliche
absehbar zu enteignenden Rechte (§ 133 Abs. 1 BauG) vor, wird
praxisgemäss regelmässig keine Enteignungsauflage mehr angeord-
net (vgl. § 151 BauG).
2.3.5.2. Schliesslich hat auch die gegenüber der altrechtli-
chen Regelung vorgenommene Streichung des Satzteils "nach Ablauf
der Eingabefrist" aus dem einleitenden Absatz und dessen Einfügen
in der unter dem ersten Buchstaben genannten Voraussetzung keine
materiellen Auswirkungen, sondern stellt eine lediglich redaktionelle,
logisch begründete Änderung dar (vgl. § 198 Abs. 1 aBauG und
§ 155 Abs. 1 lit. a BauG): Nur bezüglich dieser Voraussetzung macht
der Satzteil nämlich überhaupt Sinn.
2.4. Nachdem der Gesuchsteller anlässlich der Verhand-
lung vorerst aussagte, er habe die Medienkampagne nicht wahrge-
nommen und die Sperrung erst zur Kenntnis genommen, als die ent-
sprechende Signalisation installiert wurde und die Baumaschinen der
B. AG, aus D., auffuhren, gab er auf Nachfrage an, bereits vorher von
den Bewohnern von B. gehört zu haben, "dass etwas gehen soll" (...).
Fest steht, dass das Baudepartement am 26. Oktober 1999, also be-
reits einen Tag nach der Strassensperrung, auf Anregung des Ge-
suchstellers und auf Kosten des Gesuchsgegners zwei zusätzliche
Wegweiser mit der Aufschrift "X" bestellt und in K. sowie L. mon-
tierte (...). Der Gesuchsteller hatte somit spätestens ab diesem Zeit-
punkt Kenntnis der Sperrung.
2.5.3.1. Im Restaurations- und Hotelleriebetrieb wird erfah-
rungsgemäss schnell klar, ob die Gästezahl abnimmt, gleich bleibt
oder steigt. Dies war auch vorliegend nicht anders. Nach Aussagen
des Gesuchstellers waren November und Dezember im Zeitpunkt der
Sperrung bereits gebucht. Ab Januar / Februar / März war für ihn, der
neben dem Jahresgeschäftsabschluss per 31. Dezember (...) jeweils
auch Monatsabschlüsse vornahm (...), aber klar, dass die Sperrung
Auswirkungen auf seine Gästezahlen hatte (...).
2.5.3.2. (...) Der Gesuchsteller hatte demnach spätestens
Ende Februar / Anfang März 2000 im Sinne von § 155 Abs. 2 BauG
Kenntnis der nun geltend gemachten Schädigung. Es war ihm be-
wusst, dass der bereits bestehende und erkennbar fortdauernde Scha-
den ein Ausmass annahm, das ohne weiteres Anlass zur Stellung ei-
ner Ersatzforderung hätten geben können. Ebenso stand für ihn fest,
dass der Umsatzrückgang auf den Strassenbau zurückzuführen war.
(...)
4.3. Gegenstand der formellen Enteignung bilden das
Grundeigentum, das Eigentum an beweglichen Sachen, beschränkte
dingliche Rechte, die aus dem Grundeigentum hervorgehenden
Nachbarrechte (Abwehrrechte), obligatorische Rechte (z.B. Miet-
und Pachtrecht) und wohlerworbene Rechte des öffentlichen Rechts,
also alle von der Eigentumsgarantie geschützten vermögenswerten
Rechte (zu eng: § 133 Abs. 1 BauG; Ulrich Häfelin/Georg Müller,
Allgemeines Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002,
N 2082 ff.). Diese können dauernd oder vorübergehend entzogen
oder beschränkt werden (§ 133 BauG).
4.4. Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff geht
weiter als der privatrechtliche und beinhaltet neben den vermögens-
werten Privatrechten eine Reihe von "wohlerworbenen" Rechten der
Privaten gegenüber dem Gemeinwesen. Diese unterscheiden sich von
den im vorstehenden Absatz erwähnten wohlerworbenen Rechten des
öffentlichen Rechts insofern, als sie bloss faktische Interessen
darstellen, d.h. Vorteile und Chancen, die sich nicht aus rechtlichen,
sondern aus tatsächlichen Gründen (z.B. Lage oder Beschaffenheit
eines Grundstücks) mit einem Vermögenswert verbinden (Häfe-
lin/Müller, a.a.O., N 2046 ff.).
4.5. Während das Bundesgericht in seiner Rechtspre-
chung lange Jahre davon ausging, rechtliche und faktische Interessen
seien zu unterscheiden und letzteren sei der Schutz der Eigentumsga-
rantie zu versagen (ebenso die Schätzungskommission: AGVE 2001
S. 445), kritisierte die Lehre diese Praxis verschiedentlich und for-
derte, für die Abgrenzung des Schutzobjektes sei auf die Wahr-
scheinlichkeit der Realisierung der Interessen und die Schwere der
Beeinträchtigung abzustellen (Häfelin/Müller, a.a.O., N 2048
m.w.H.; BGE 126 I 213 Erw. 1b/bb S. 215 f.).
Das Bundesgericht leitete mit BGE 126 I 213 (2000) eine Pra-
xisänderung ein. Mit dem Verzicht auf die Unterscheidung, ob die
fragliche Massnahme ein rechtliches oder bloss faktisches Interesse
betrifft, wird nun der Tatsache Rechnung getragen, dass auch der
Entzug faktischer Vorteile den Eigentümer im Ergebnis gleichermas-
sen treffen kann wie eine Einschränkung seiner rechtlichen Befug-
nisse. Damit erstreckt sich der Schutzbereich der Eigentumsgarantie
nicht mehr nur auf die unmittelbar aus dem Eigentum fliessenden
rechtlichen Befugnisse, sondern auch auf gewisse faktische Voraus-
setzungen zur Ausübung dieser Rechte. Das Interesse an deren Er-
haltung ist insoweit nicht bloss faktischer Natur, sondern auch recht-
lich geschützt (BGE 126 I 213 Erw. 1b/bb S. 215; BGE 1P.746/2000
vom 11. Mai 2001 Erw. 1a). Die Schätzungskommission schliesst
sich der höchstrichterlichen Praxisänderung an.
(...)