63 Einkommenssteuertarif (§ 43 Abs. 2 StG).
- Der Tarif B steht demjenigen geschiedenen Steuerpflichtigen zu, der
mit Kindern zusammenlebt, wenn für die Kinder ein Kinderabzug
gewährt wird und sich die Kinder zur Hauptsache bei ihm aufhalten.
Wer für das gleiche Kind einen Abzug nach § 40 lit. c StG vornehmen
kann, hat keinen Anspruch auf einen Kinderabzug. Es genügt die
Möglichkeit eines Abzuges für Unterhaltsbeiträge; der subjektive
Wille des Steuerpflichtigen spielt keine Rolle (Erw. 3.1. ff.).
- Aufgrund der monatlichen Zahlungen der geschiedenen Ehefrau
kommt der Rekurrent nicht zur Hauptsache für das Kind auf
(Erw. 3.4.).
20. September 2007 in Sachen C.G., 3-RV.2007.77
Aus den Erwägungen
3.
3.1. Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich unge-
trennter Ehe leben, sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschie-
dene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern, für die ein
Kinderabzug nach § 42 Abs. 1 lit. a gewährt wird, zusammenleben,
wird der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens (Tarif B)
angewendet (§ 43 Abs. 2 StG).
Voraussetzung für die Gewährung des Tarifs B ist bei geschie-
denen Steuerpflichtigen, die (allein) mit Kindern zusammenleben
(vgl. dazu BGE 131 II 710 = StR 2006 S. 45 ff. = StE 2006 B 29.3
Nr. 28 = ASA 76 S. 83 f.), somit, dass für die Kinder ein Kinderab-
zug gewährt wird und sich die Kinder zur Hauptsache bei ihnen auf-
halten (§ 29 Abs. 2 StGV in Verbindung mit § 43 Abs. 2 StG). Leben
beide Elternteile zusammen oder befinden sich die Kinder in alter-
nierender Obhut, so steht nur demjenigen Elternteil der Tarif B zu,
welcher auch den Kinderabzug beanspruchen darf (Kommentar zum
Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 42 StG N 30,
§ 43 StG N 5; Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Basel/Genf/
München 2000, Art. 36 DBG N 36). Sofern der Kinderabzug geteilt
wird (vgl. Erw. 3.2.1 hienach) und sich das Kind bei beiden
Elternteilen zu gleichen Teilen aufhält, steht beiden Elternteilen der
Tarif B zu (so auch ZBJV 2007 S. 416 und ASA 76 S. 15 f. unter
Bezugnahme auf Peter Locher, Kommentar zum DBG, 1. Teil, Ther-
wil/Basel 2001, Art. 36 DBG N 16; vgl. aber Entscheid des Bundes-
gerichts 2A.256/2004 vom 26. Mai 2005 = BGE 131 II 553 =
ZBJV 2007 S. 414 ff. = Pra 2006 Nr. 78 = StR 2005 S. 767 ff. = ASA
75 S. 224 ff., wonach der Verheiratetentarif nicht zugleich beiden
Elternteilen zu gewähren ist).
3.2.
3.2.1. Für jedes Kind unter elterlicher Sorge sowie für jedes
volljährige Kind in Ausbildung, für dessen Unterhalt die Steuer-
pflichtigen zur Hauptsache aufkommen, kann vom Reineinkommen
ein Kinderabzug von CHF 6'400.00 gemacht werden. Den Kinderab-
zug kann beanspruchen, wer für den Unterhalt eines Kindes unter
elterlicher Sorge sowie eines volljährigen Kindes in Ausbildung zur
Hauptsache aufkommt (§ 42 Abs. 1 lit. a StG). Die steuerpflichtige
Person kommt für ein Kind zur Hauptsache auf, wenn sie mehr als
die Hälfte des Unterhalts bestreitet. Für minderjährige Kinder, die in
Ausbildung (Schule, Lehre, Anlehre) stehen, wird der Kinderabzug
immer gewährt (§ 27 StGV). Der Kinderabzug wird nach den Ver-
hältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festge-
legt (§ 42 Abs. 2 StG). Kommen beide Elternteile zu je 40 bis 60 %
für den Unterhalt des Kindes auf, ist der Kinderabzug zu teilen
(RGE vom 21. Juni 2007 in Sachen J.R. mit Hinweisen; siehe auch
Peter Locher, a.a.O., Art. 35 DBG N 47).
3.2.2. Gemäss § 40 lit. c StG werden die Unterhaltsbeiträge an
den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden
Eheteil sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter
dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen
in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstüt-
zungspflichten, von den Einkünften abgezogen.
3.3.
3.3.1. Der Rekurrent bringt vor, er habe nie verlangt, "dass der
Abzug für Unterhaltsbeiträge und der Tarif B" gewährt werde; viel-
mehr möchte er "lediglich den Tarif B als Alleinstehender mit Kind
in Anspruch nehmen".
Demjenigen Steuerpflichtigen, der für "das gleiche Kind bereits
einen Abzug nach § 40 lit. c StG vornehmen kann", steht kein Kin-
derabzug zu (§ 42 Abs. 1 lit. a StG). Es genügt also schon die - beim
Rekurrenten unbestrittenermassen bestehende - Möglichkeit eines
Abzuges für Unterhaltsbeiträge. Der subjektive Wille des Rekurren-
ten, zugunsten (des Kinderabzuges und) des Tarifs B auf die Vor-
nahme des Abzuges für Unterhaltsbeiträge zu verzichten, spielt keine
Rolle, denn gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung kann er
aufgrund der Unterhaltszahlungen einen Abzug nach § 40 lit. c StG
vornehmen; ein explizites oder implizites Wahlrecht, ob er die Un-
terhaltszahlungen in Abzug bringen oder (den Kinderabzug und) den
Tarif B in Anspruch nehmen will, besteht nicht. Ein Wahlrecht würde
in einzelnen Fällen vielmehr die gesetzlich statuierte ,,Spiegelbild-
lichkeit" (Abzug der Unterhaltsbeiträge beim Leistungsschuldner
[§ 40 lit. c StG], Besteuerung der Unterhaltsbeiträge beim Leistungs-
empfänger [wo ein Verzicht nicht möglich ist; § 32 lit. f StG]) stören
und zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten "Doppelbesteuerung"
führen (RGE vom 21. Juni 2007 in Sachen J.R. mit Hinweis).
Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten aufgrund des (von diesem
in der Steuererklärung 2001 selbst deklarierten) Abzuges von Unter-
haltsbeiträgen über CHF 12'600.00 zu Recht keinen Kinderabzug
(weder einen vollen noch einen halben) gewährt. Die Voraussetzung,
um der Veranlagung den Tarif B zugrunde zu legen, ist damit nicht
erfüllt (RGE vom 19. Januar 2006 in Sachen P.H.; RGE vom
14. Dezember 2005 in Sachen A.K.).
3.3.2. Da eine Voraussetzung von § 43 Abs. 2 StG nicht erfüllt
ist, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, bei wem sich die Tochter
zur Hauptsache aufhält (§ 29 Abs. 2 StGV). Zur diesbezüglichen Ar-
gumentation des Rekurrenten ist allerdings festzuhalten, dass seine
Aussagen beweislos dastehen, da entgegen seiner Ansicht weder den
Bestätigungsschreiben der geschiedenen Ehefrau noch dem Schrei-
ben des Nachbarn vom 25. Februar 2007 entnommen werden kann,
dass sich die Tochter zu mehr als 50 % bei ihm aufhält. Vielmehr ist
aufgrund des undatierten Schreibens der geschiedenen Ehefrau und
der gemeinsamen elterlichen Sorge davon auszugehen, dass sich die
Tochter je hälftig bei beiden Elternteilen aufhält.
3.4.
3.4.1. Art. 11 Abs. 1 StHG lautet wie folgt:
"Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich unge-
trennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuer-
pflichtigen angemessen ermässigt werden. Die gleiche Ermässigung gilt
auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuer-
pflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zu-
sammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. [...]."
§ 43 Abs. 2 StG stimmt also vom Wortlaut her gesehen nicht
mit Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG überein. Es kann jedoch vorliegend
offen gelassen werden, ob § 43 Abs. 2 StG inhaltlich dem Art. 11
Abs. 1 Satz 2 StHG widerspricht und daher letzterer direkt anwend-
bar ist (Art. 72 Abs. 2 StHG) (vgl. Erw. 3.4.2 hienach).
3.4.2.
3.4.2.1. Der Passus "deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten"
ist so auszulegen, dass darunter der Einsatz steuerbarer Einkünfte zu
verstehen ist. Wer seine Leistungen als Unterhaltsbeiträge abziehen
kann, setzt keine steuerbaren Einkünfte für die Kinder ein (RGE vom
19. Januar 2006 in Sachen P.H.; RGE vom 14. Dezember 2005 in Sa-
chen A.K., je mit Hinweis).
Der Rekurrent hat in der Steuererklärung 2001 "Unterhaltsbei-
träge für minderjährige Kinder" von CHF 12'600.00 aufgeführt. Die
Vorinstanz hat diesen Betrag auch unter diesem Titel zum Abzug zu-
gelassen. Da die geschiedene Ehefrau des Rekurrenten diese Zahlun-
gen als Einkommen versteuern muss (§ 32 lit. f StG), werden sie
"unterhaltsmässig" ihr zugerechnet.
3.4.2.2. Der Rekurrent führt aus, dass die monatlichen Unter-
haltsbeiträge für die Tochter von CHF 900.00 die Kosten bei weitem
nicht decken würden und er "[i]nfolge finanzieller Unmöglichkeit
meiner Ex-Frau [...] alle weiteren Kosten für meine Tochter über-
nehmen" musste. Er bringt vor, dass er seit dem Jahr 2000 die Win-
ter- und Sommerferien mit seiner Tochter verbracht und vollständig
finanziert habe. Zusätzlich seien Kosten für Ausflüge, Sportgeräte
und Musikunterricht angefallen und er habe über eine grössere Woh-
nung als ein Alleinstehender zu verfügen. Die geschiedene Ehefrau
des Rekurrenten bestätigt, dass der Rekurrent mehr als die Hälfte der
Kosten für die gemeinsame Tochter übernimmt.
3.4.2.3. Im RGE vom 14. Dezember 2005 in Sachen A.K. hatte
das Steuerrekursgericht zu befinden, ob der Rekurrent zur Haupt-
sache für den Unterhalt seiner beiden Kinder aufkomme. Es hielt
dazu Folgendes fest (vgl. auch RGE vom 19. Januar 2006 in Sachen
P.H.):
"Da die ehemalige Ehefrau des Rekurrenten die von letzterem für [die
beiden Kinder] erhaltenen Kinderalimente von monatlich Fr. 2'000.-- ver-
steuern muss (§ 32 lit. f StG), werden sie 'unterhaltsmässig' der Ehefrau des
Rekurrenten zugerechnet. Obwohl der Rekurrent gemäss der Scheidungs-
konvention verpflichtet ist, über die Unterhaltsbeiträge von monatlich
Fr. 1'000.-- je Kind hinaus 'die für die Kinder anfallenden Krankenkassen-
prämien sowie die ausserordentlichen Kosten (Arztkosten, Zahnarztkosten,
Gitarre etc.) zu übernehmen' (Ziff. 4 der Scheidungskonvention), ist trotz
hälftiger Betreuung der Kinder durch den Rekurrenten ohne weiteres davon
auszugehen, dass die Rekurrentin unter Berücksichtigung ihrer eigenen
Leistungen den Unterhalt der bei den Kinder zur Hauptsache bestreitet (vgl.
StE 1999 B 29.3 Nr. 15)."
Das StRG ging in jenem Entscheid somit davon aus, dass der
Steuerpflichtige, auch wenn er neben der Leistung von Unterhalts-
beiträgen (CHF 1'000.00 pro Monat und Kind) zusätzlich die ausser-
ordentlichen Kosten der Kinder zu tragen hat, den Unterhalt der Kin-
der nicht zur Hauptsache bestreitet. Diese Rechtsprechung lässt sich
ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. So hält sich die
Tochter zu 50 % bei der geschiedenen Ehefrau des Rekurrenten auf,
womit diese hälftig für die Verpflegungskosten aufkommen muss.
Zudem fallen auch bei ihr höhere Wohnkosten an als bei einer allein-
stehenden Person. In Anbetracht der monatlichen Zahlungen von
CHF 1'050.00 (CHF 900.00 Unterhaltsbeiträge, CHF 150.00 Kinder-
zulagen; ergibt pro 2001 CHF 12'600.00), die der geschiedenen Ehe-
frau zugerechnet werden und deren eigenen Leistungen für den Un-
terhalt der Tochter kommt das StRG zum Schluss, dass der Rekurrent
den Unterhalt seiner Tochter nicht zur Hauptsache bestreitet. Zusätz-
lich fällt ins Gewicht, dass der Rekurrent die von ihm behaupteten
Zahlungen nicht nachgewiesen hat. Auch bei direkter Anwendung
von Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG hat der Rekurrent also keinen An-
spruch auf den Tarif B.