II. Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen
A. Enteignungsrecht
88 Formelle Enteignung (Bestätigung der Rechtsprechung)
Keine Entschädigung für Privatstrassenland.
Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga-
ben und Enteignungen, vom 5. Juni 2013 in Sachen B.AG gegen I.K.
(4-EV.2010.14).
Aus den Erwägungen
4.1.1.
Eine Strassenparzelle besitzt als zweckgebundene Anlage
grundsätzlich keinen Verkehrswert. Einen selbständigen Wert weist
sie nur auf, wenn sie vermögenswerte Nutzungsmöglichkeiten bietet
(Bundesgerichtsentscheide 1P.318/2001 vom 17. August 2001
Erw. 2b/cc und 2c/cc, 1P.851/2005 vom 3. März 2005 Erw. 3.3.;
AGVE 1993 S. 503 mit Hinweisen). Darunter fällt z.B. der Einbezug
in die Berechnung der zulässigen baulichen Nutzung zugehöriger
Grundstücke (Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht
des Bundes, Bern 1986, Band I, Art. 19 N 123, S. 281). Eine Privat-
strasse im Miteigentum der Anstösser, die zudem mit Wegrechten
belastet ist, kann der Strassennutzung nicht entzogen werden. Die
Eigentümer selber wie auch berechtigte Dritte sind auf die Erschlies-
sung angewiesen. Erst diese macht aus ihrem Land nutzbares Bau-
land (§ 32 Abs. 1 lit. b BauG). Bei der Überführung der Privatstrasse
in das öffentliche Eigentum bleibt ihnen das unlimitierte Benut-
zungsrecht. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn mit der
Öffentlicherklärung der Strasse bestimmte Nutzungsmöglichkeiten
verloren gingen (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, VB 2000.00236, auszugsweise wiedergegeben in
URP 2001 S. 983 ff.; BGE 95 I 456). Im Regelfall behält der Eigen-
tümer bei der Überführung des Privatwegs in das öffentliche Ei-
gentum alle mit dem Weg verbundenen Vorteile und wird von ge-
wissen Nachteilen (z.B. Unterhalt) entlastet (erwähnter Bundesge-
richtsentscheid 1P.851/2005 Erw. 3.3 mit Hinweis). Grundsätzlich
gilt, dass überbaubares Land und nicht überbaubares Strassenareal,
das auch sonst nicht verwendbar ist, nicht miteinander verglichen
werden können (BGE 95 I 459) (vgl. zum Ganzen den Entscheid der
Schätzungskommission 4-EV.2007.23 vom 15. Januar 2008 in Sa-
chen Einwohnergemeinde L. gegen E.I. et al., Erw. 5.2.).
4.1.2.
Nach dieser Rechtsprechung kann eine Gemeinde eine Er-
schliessungsstrasse enteignungsrechtlich entschädigungslos überneh-
men, sofern deren Fläche bei der Berechnung der zulässigen bauli-
chen Nutzung des zugehörigen Grundstücks nicht einzurechnen ist
(vermögenswerte Nutzungsmöglichkeit).
Gemäss § 32 Abs. 4 der aktuellen BauV (...) zählen nur Haus-
zufahrten zur anrechenbaren Grundstückfläche. "Nicht angerechnet
werden die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der
Grund-, Grob- und Feinerschliessung".