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65 Berufskosten; auswärtiger Wochenaufenthalt (§ 35 Abs. 1 lit. c StG)
Bei einer täglichen Fahrtdauer von 86 Minuten für die Hinfahrt an den
Arbeitsplatz und von 116 Minuten für die Rückfahrt handelt es sich um
einen Grenzfall. Indes ist infolge der Vollzeitanstellung und der deutlich
mehr als 100 Minuten dauernden Rückfahrt am Abend ein Pendeln nicht
zumutbar.
Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern,
vom 23. Juni 2016 in Sachen N.B. (3-RV.2016.2).
Aus den Erwägungen
4.
4.1.
Von den Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit kön-
nen gemäss § 35 StG Berufskosten in Abzug gebracht werden. Als
Berufskosten gelten unter anderem "die übrigen für die Ausübung
des Berufes erforderlichen Kosten" (§ 35 Abs. 1 lit. c StG).
4.2.
4.2.1.
Steuerpflichtige, die sich während der Woche notwendigerweise
am Arbeitsort aufhalten, jedoch an arbeitsfreien Tagen regelmässig
nach Hause zurückkehren und deshalb da steuerpflichtig bleiben
(Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter), können die
Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen. Abzugsfähig
sind die notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung und
der Unterkunft sowie die notwendigen Fahrtkosten der regelmässi-
gen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz und die Fahrtkosten
zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte (§ 35 Abs. 1 lit. c
StG in Verbindung mit §§ 12 und 14 StGV sowie Art. 9 der Verord-
nung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Er-
werbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993
[BkV; Fassung Anhang vom 21. Juli 2008]; StE 2013 B 22.3 Nr. 107;
AGVE 2004 S. 295).
4.2.2.
Die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthaltes können nur
dann als Berufsauslagen abgezogen werden, wenn die tägliche Rück-
kehr an den Wohnort (Hauptsteuerdomizil) unmöglich oder unzumut-
bar ist bzw. der Grund für die nicht tägliche Rückkehr in erster Linie
beruflicher Natur ist. Keine berufsbedingten Aufwendungen sind die
Mehrkosten des Wochenaufenthaltes am Arbeitsort oder in einer um-
liegenden Gemeinde, wenn dieser lediglich der Bequemlichkeit oder
anderen persönlichen Vorteilen des Steuerpflichtigen dient. Abzieh-
bar sind bloss die Kosten für eine Heimfahrt pro Woche (Bundesge-
richtsurteil vom 25. Januar 2007 [2P.251/2006], in: ASA 2009/2010
S. 70 = BStPra 2007 S. 475 = StE 2007 B 22.3 Nr. 93; AGVE 2004
S. 295).
4.3.
4.3.1.
Zur Prüfung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den
Wohnort ist, anders als bei den Fahrtkosten zwischen Wohn- und Ar-
beitsstätte, nur auf die effektive Fahrzeit abzustellen, nicht aber auf
die tägliche Zeitersparnis. Diese Unterscheidung ergibt sich aus dem
Umstand, dass bei den Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeits-
stätte die Notwendigkeit der Fahrt zur Berufsausübung unumstritten
ist und lediglich das Transportmittel zur Diskussion steht, während
bei den Wochenaufenthaltskosten die Erforderlichkeit des auswärti-
gen Aufenthalts zur Berufsausübung zu prüfen ist (AGVE 2004
S. 295; SGE vom 20. August 2015 in Sachen A.H. [3-RV.2015.28]).
Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten (Bundesgerichtsur-
teil vom 25. September 2012 [2C_177/2012] = StE 2013 B 22.3.
Nr. 107):
"Dieses von der Lehre einhellig begrüsste Urteil [...] stellt klar, dass
die Dauer des Arbeitsweges nicht allein massgebend ist: 'Im Einzelfall ist zu
prüfen, ob der Zeitpunkt von Arbeitsbeginn und -ende eine tägliche
Rückkehr zumutbar macht, wie lange die Arbeit dauert, ob die Arbeitszeiten
(fix oder gleitend, Blockzeiten) dem Steuerpflichtigen in Bezug auf die
Rückkehr an den Wohnort einen gewissen Spielraum lassen, ob Teil-
zeitarbeit vorliegt, oder wie der Arbeitsweg zumutbarerweise bewältigt
(öffentliche oder private Transportmittel; häufiger Wechsel von Tram/Bus/
Zug) und ob ein Teil davon als Ruhe- oder Arbeitszeit (längere Zugsreisen)
genutzt werden kann' (Urteil 2A.224/2004 vom 26. Oktober 2004 E. 8.2, in:
ASA 75 S. 253 ff., 259)."
Die Praxis des Spezialverwaltungsgerichts zu den kantonalen
Bestimmungen entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(vgl. etwa SGE vom 20. August 2015 in Sachen A.H. [3-
RV.2015.28]).
4.3.2.
4.3.2.1.
In Analogie zur Rechtsprechung betreffend Feststellung der
Steuerpflicht (RGE vom 20. Oktober 2011 in Sachen A.B.
[3-RV.2011.72]) sind die Distanzen zwischen Arbeitsort und Wohnort
unter anderem dann von Bedeutung, wenn sie relativ kurz sind.
Wenn die Distanz zwischen Wochenaufenthalts- und Wohnort auch
ein tägliches Pendeln erlauben würde, stellt dies ein gewichtiges In-
diz für die nicht berufliche Notwendigkeit des Wochenaufenthalts
dar. Wenn die Entfernung zwischen den beiden Orten unter ein be-
stimmtes Mass fällt, kann nicht mehr gesagt werden, dass der Steuer-
pflichtige durch die Erwerbstätigkeit gezwungen wird, am Arbeitsort
eine Wohnung zu mieten (ASA 57 S. 519; RGE vom 30. Januar 2003
in Sachen K.M. [RV.2002.50197]).
4.3.2.2.
Das Spezialverwaltungsgericht hat entschieden, dass bei einer
Distanz von rund 40 Kilometern bzw. einer Fahrzeit von 30 Minuten
pro Weg die tägliche Rückkehr an den Wohnort ohne weiteres
zumutbar ist; auch wenn die Fahrt aufgrund des unterschiedlichen
Einsatzgebietes teilweise länger dauern sollte (RGE vom 24. August
1994 in Sachen H.K. [RV.1993.50064]). Im RGE vom 1. März 2001
in Sachen J.W. (RV.2000.50223) entschied es betreffend eine berufs-
begleitende Weiterbildung mit Hinweis auf den RGE vom 13. April
2000 in Sachen G.R. (RV.1999.50172), dass es zumutbar sei, zwei-
mal wöchentlich die knapp zwei Stunden dauernde Heimreise an den
Wohnort (Ankunft um ca. 23:00 Uhr) und am Samstagvormittag den
Arbeitsweg von rund zwei Stunden auf sich zu nehmen. Weiter hat es
eine Fahrtdauer mit dem Auto von rund 50 Minuten als grundsätzlich
zumutbar erachtet (RGE vom 20. Februar 2003 in Sachen D.H.
[RV.2002.50227]). Auch bei einer Fahrzeit mit den öffentlichen Ver-
kehrsmitteln von rund 70 Minuten pro Weg von Tür zu Tür wurde
die tägliche Rückkehr als zumutbar erachtet (AGVE 2004 S. 295).
Im RGE vom 24. Mai 2012 in Sachen H.Z. (3-RV.2011.105) wurde
erwogen, dass bei 47 Minuten Autofahrt ein tägliches Pendeln vom
Wohnort an den Arbeitsort zumutbar ist. Das Bundesgericht ging im
Urteil vom 26. Oktober 2004 davon aus, dass bei einem nicht beson-
ders anstrengenden Arbeitsweg von rund 75 Minuten die tägliche
Rückkehr an den Wohnort zumutbar sei (ASA 75 S. 253). Anderer-
seits anerkannte es die Notwendigkeit des auswärtigen Wochen-
aufenthalts bei einem Arbeitsweg von rund 100 Minuten pro Strecke
und der Kombination von Vollzeitstudium und Erwerbstätigkeit von
über 50 % (StE 2013 B 22.3. Nr. 107).
An eine allfällige grosszügigere Praxis anderer Kantone (...) ist
das Spezialverwaltungsgericht nicht gebunden (SGE vom
25. Februar 2016 in Sachen C.P. [3-RV.2015.101]; SGE vom 21. Mai
2015 in Sachen U.Z. + F.T.Z. [3-RV.2014.34]).
(...)
5.
5.1.
Unbestrittenermassen legte die Rekurrentin die wöchentliche
Heimfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln - und nicht mit dem
privaten Fahrzeug - zurück. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob ihr bei
Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel eine tägliche Rückkehr an
den Wohnort A. möglich und zumutbar war.
5.2.
5.2.1.
Vom Wohnort der Rekurrentin in A. bis zu der in unmittelbarer
Nähe (80 m) gelegenen Bushaltestelle B. ist inklusive des (aufgrund
der sehr kurzen Distanz minimen) Sicherheitszuschlags an der Halte-
stelle mit 2 Minuten zu rechnen (80 m/Min.; zum Ganzen: VGE vom
17. Dezember 2014 in Sachen A.H. [WBE.2014.17]; VGE vom
23. Januar 2008 in Sachen M. + G.M. [WBE.2007.176]; SGE vom
20. März 2014 in Sachen N.R. [3-RV.2013.67]). Ab B. bestand im
Jahr 2013 bei Arbeitsbeginn um 8:30 Uhr folgende Verbindung nach
C. (Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln: 71 Minuten)
Der Fussweg von der Haltestelle C. an den Arbeitsort der Re-
kurrentin dauerte 6 Minuten (450 m). Bei einem Abstellen auf die
Haltestelle D. ergibt sich unter Berücksichtigung der Wartezeit an der
Haltestelle C., der Tramfahrt sowie des Fussweges keine andere
Beurteilung. Aufgrund der fixen Arbeitszeiten ist die Zeit ab dem
Eintreffen am Arbeitsplatz bis zum Arbeitsbeginn um 8:30 Uhr
(7 Minuten) in die Berechnung mit einzubeziehen.
Der Zeitbedarf für den Hinweg beträgt damit 86 Minuten (2 +
71 + 6 + 7).
5.2.2.
Beim Rückweg sind für den Fussweg vom Arbeitsplatz zur
Haltestelle C. und für den Sicherheitszuschlag gesamthaft 9 Minuten
(6 + 3) zu berücksichtigen. Am Abend kann angesichts der Präsenz-
zeit bis (mindestens) 18:00 Uhr auf die Verbindung um 18:05 Uhr ab
C. nicht abgestellt werden. Es stand daher bloss folgende Verbindung
zur Verfügung (Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln: 96 Mi-
nuten).
Aufgrund ihres Tätigkeitsgebietes als (...) kann davon ausge-
gangen werden, dass die Rekurrentin (...) nicht stringent um
18:00 Uhr die Arbeit niederlegen konnte. Zu beachten ist weiter, dass
sie selber vorbringt, für die täglichen Abschlussarbeiten (PC-Shut-
down, Telefonumstellung, Agendaprüfung) einige Minuten zu
benötigen (...). Es kann somit - insbesondere auch aufgrund der
bestätigten Überstunden - darauf abgestellt werden, dass die Rekur-
rentin grundsätzlich länger als bis um 18:00 Uhr arbeiten musste,
doch ist eine durchschnittliche Wartezeit von 10 Minuten bis zur Ab-
fahrt an der Haltestelle C. sachgerecht.
Der Weg von der Haltestelle in A. an den Wohnort nahm 1 Mi-
nute in Anspruch.
Der Zeitbedarf für den Rückweg beträgt somit durchschnittlich
116 Minuten (9 + 10 + 96 + 1).
5.2.3.
Bei einer Fahrtdauer von täglich 86 Minuten für die Hinfahrt
und 116 Minuten für die Rückfahrt handelt es sich um einen Grenz-
fall. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung
(Erw. 4.3.2.2.) erachtet das Spezialverwaltungsgericht in diesem
Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung der Vollzeitan-
stellung der Rekurrentin sowie die 100 Minuten klar überschreitende
Heimfahrt, die tägliche Rückkehr an den Wohnort A. als nicht mehr
zumutbar. Insofern ist der Rekurs bezüglich des Wochenaufenthalts
grundsätzlich gutzuheissen.