[...]
68 Schuldzinsenabzug (§ 40 lit. a StG)
Der hälftige Miteigentümer einer Liegenschaft kann bei Solidarhaftung
auch die über seinen Miteigentumsanteil hinaus selbst bezahlten Hypo-
thekarschuldzinsen abziehen.
Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern,
vom 26. Mai 2016 in Sachen T.S. (3-RV.2016.26).
Aus den Erwägungen
4.
4.1.
Der Vertreter beantragt weiter, es seien die vom Rekurrenten be-
glichenen Hypothekarzinsen von CHF 9'058.00 für die sich je hälftig
in seinem und im Miteigentum seiner Konkubinatspartnerin
befindenden, selbstbewohnten Liegenschaft in vollem Umfang zum
Abzug zuzulassen.
4.2.
Die Vorinstanz hat lediglich die Hälfte der geltend gemachten
Hypothekarschuldzinsen zum Abzug zugelassen, weil sich die frag-
liche Liegenschaft je zur Hälfte im Miteigentum des Rekurrenten
und dessen Konkubinatspartnerin befinde. Abzugsfähig seien aber
nur die Schuldzinsen, welche eine eigene Schuld respektive einen
eigenen Schuldanteil betreffen. Schuldzinsleistungen, welche in der
Eigenschaft als Solidarschuldner für nicht eigene Schuldanteile
geleistet werden, seien steuerlich nicht abzugsfähig (Einspracheent-
scheid, S. 2 f.).
4.3.
4.3.1.
Von den Einkünften werden die privaten Schuldzinsen im Um-
fang der nach den §§ 29 und 30 StG steuerbaren Vermögenserträge
und weiterer CHF 50'000.00 abgezogen (§ 40 lit. a StG; ebenso
Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG sowie Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG). Schuldzins
ist die Vergütung, die für die Gewährung oder Vorenthaltung einer
Geldsumme zu entrichten ist, falls dieses Entgelt nach der Zeit und
als Quote des Kapitals regelmässig in Prozenten berechnet wird.
Rechtlich ist das Vorhandensein einer Geldschuld Voraussetzung für
die Entstehung einer steuerlich relevanten Zinsschuld. Deshalb sind
stets nur Zinszahlungen für eigene Schulden der steuerpflichtigen
Person abziehbar. Übernimmt der oder die Steuerpflichtige für einen
Dritten die Zahlung von Schuldzinsen, wird er bzw. sie dadurch nicht
zur Schuldnerin im Sinne von § 40 lit. a StG (bzw. Art. 33 Abs. 1
lit. a DBG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG) und kann daher die ent-
sprechende Zahlung steuerlich nicht absetzen (VGE vom 17. Dezem-
ber 2013 in Sachen KStA/H.S. [WBE.2013.294]).
4.3.2.
Das Bundesgericht hat zur Frage des Vorliegens einer "eigenen"
Schuld das Folgende ausgeführt (Urteil vom 13. April 2015 in Sa-
chen KStA/H.S. [2C_142/2014] = StR 2015 S. 984):
"3.4.2 Wenn auch der steuerrechtliche Begriff der Schuldzinsen einen
wirtschaftlichen Gehalt aufweist (vorne E. 2.3.1 ff.), entbindet dies nicht
von der Prüfung dessen, ob überhaupt Zinsen im zivilrechtlichen Sinne
vorliegen (vorne E. 2.2.4), ob die Zinsen tatsächlich entrichtet worden sind
(vorne E. 2.3.2) und wer - zivilrechtlich - als Schuldner zu gelten hat. Das
Steuerrecht folgt der Idee nach dem Zivilrecht, herrscht doch das Gebot der
Einheit der Rechtsordnung. Dem Einheitsgebot kommt im Abgaberecht, das
in enger Wechselwirkung zu vielfältigen weiteren Rechtsgebieten steht, be-
sonders hohe Bedeutung zu (BGE 140 I 153 E. 2.2 S. 155 f.
[IVG/MWSTG]; 139 II 460 E. 3.3 S. 467 [BVG/MWSTG]; 138 II 32
E. 2.3.1 S. 39 [BGBB/StHG], 300 E. 3.6.2 S. 308 [ZGB/DBG]; 136 V 258
E. 4.7 S. 266 f. [OR/AHVV]).
3.4.3 Im konkreten Fall ist unstreitig, dass die hypothezierende Bank
sowohl in der 'Vereinbarung für die Immobilienfinanzierung' als auch in den
Verträgen 'für Ihre UBS-Festhypothek' ausdrücklich beide Konkubinats-
partner als Kreditnehmer aufführt. Sie beide haften der Bank gegenüber
solidarisch. Solidarität setzt indes voraus, dass tatsächlich mehrere zivil-
rechtliche Schuldner vorliegen. Die bisherigen Alleinschuldner werden ein-
zig aufgrund dessen solidarisch haftbar, dass sie erklären, dem Gläubiger
gegenüber 'jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld' haften zu wol-
len (Art. 143 Abs. 1 OR). Der Gläubiger kann alsdann nach seiner Wahl von
allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144
Abs. 1 OR). Spiegelbildlich hat dies zur Folge, dass sämtliche Schuldner so
lange verpflichtet bleiben, bis die ganze Forderung getilgt ist (Art. 144 Abs.
1 OR).
3.4.4 Es zielt am Kern vorbei, wenn das Steueramt den Standpunkt
einnimmt, solidarische Haftung genüge nicht, um eine eigene Schuld zu be-
gründen. Gegenteils ist die Solidarität die Folge dessen, dass die Schuldner-
eigenschaft mehreren Personen zukommt, die dem Gläubiger gegenüber den
Willen zur Bildung einer Solidargemeinschaft äussern. Nichts Anderes er-
gibt sich aus dem bundesgerichtlichen Präjudiz, welches das Steueramt an-
ruft (Urteil 2A.508/2001 vom 26. Juni 2002 E. 2.1 in: StR 57/2002 S. 564).
Zum Grundsatz erwog das Bundesgericht in diesem Urteil: 'Cette déduction
suppose l'existence d'une dette dont le contribuable répond personnellement
et définitivement.' Den Aspekt der Solidarhaftung greift das Bundesgericht
im nachfolgenden Satz auf, wobei es ausführt: 'Lorsque le contribuable est
codébiteur solidaire, il ne peut déduire les intérts passifs qu' concurrence
de la part de la dette dont il répond définitivement'. Das Bundesgericht be-
zieht sich an dieser Stelle auf Locher, a.a.O., N. 5 zu Art. 33 DBG (vorne E.
2.3.2). Dieser führt dort freilich nichts weiter aus, als dass (einzig) der
Schuldner zum Abzug der Schul[d]zinsen berechtigt sei.
3.4.5 Für die auf dem Hypothekenvertrag ruhende Grundforderung ha-
ben mithin die Konkubinatspartner gleichermassen geradezustehen, woge-
gen die davon zu unterscheidende Sicherungsforderung einzig auf den Kon-
kubinatspartner zielt, und zwar in dessen Eigenschaft als Alleineigentümer
des Pfandobjekts. Die beiden Forderungen stehen nebeneinander (vorne E.
2.2.3). Dies alles verdeutlicht, dass die Steuerpflichtige, obwohl weder
Eigentümerin noch Pfandschuldnerin, durchaus als Schuldnerin der Bank
qualifiziert. Ihre Schuld ist eine 'eigene' im Sinne des Zivilrechts und daher
auch des Steuerrechts. Nichts daran ändert die Tatsache, dass die Steuer-
pflichtige überdies Mitbewohnerin des Pfandobjekts ist. Schuldzinsen kön-
nen steuerlich zum Abzug gebracht werden, gleichviel, ob die Schuld zur
Beschaffung von Wohneigentum oder zu anderen Zwecken eingegangen
wurde. Entsprechend kann es auch kein massgebliches Kriterium sein, ob
das Wohneigentum alleine oder gemeinsam bewohnt wird. Die streitbe-
troffenen, der Bank tatsächlich erbrachten Passivzinsen sind daher abzugs-
fähig. Zahlungsrythmus, Zahlungsmodus, die Überweisung auf ein gemein-
sames Konto und dergleichen sind dem Bereich der Abwicklung zuzuord-
nen. Für die Beurteilung dessen, ob eine 'eigene' Schuld vorliege, kommt
diesen Gesichtspunkten lediglich die Wirkung von Indizien zu.
3.4.6 Von Bedeutung ist alsdann, in welcher Weise der Zinsaufwand
im Innenverhältnis verteilt worden ist."
Daraus folgt, dass von einem Steuerpflichtigen effektiv bezahlte
Hypothekarschuldzinsen bei Bestehen einer Solidarhaftung auch
ohne Eigentum an einer Liegenschaft abzugsfähig sind (vgl. auch
SGE vom 21. Februar 2013 in Sachen H.Q. [3-RV.2011.196]; ZStP
2013 Nr. 6). Es besteht kein Grund, diese Rechtsprechung nicht auch
auf Fälle von hälftigem Miteigentum anzuwenden. Die vom
Kantonalen Steueramt vertretene Auffassung, es seien bei Mit- und
Gesamteigentumsverhältnissen weiterhin die Eigentumsanteile für
den Abzug der Schuldzinsen massgebend (Konferenz der Sektion na-
türliche Personen vom 25. September 2015, S. 10), ist abzulehnen.
4.4.
Der Rekurrent und S.J. sind Miteigentümer zu je der
selbstbewohnten Liegenschaft GB K. Nr. 1363, Kat.-Plan 66, Par-
zelle 1874 (vgl. Grundbuchmeldung Grundbuchamt Z. vom
15. August 2011). Die auf dieser Liegenschaft lastende Hypothekar-
schuld beläuft sich im Jahr 2012 auf CHF 520'000.00, das Total der
Hypothekarschuldzinsen auf CHF 9'058.00 (vgl. Hypothekarkonto
Nr. X der Zürcher Kantonalbank, lautend auf den Rekurrenten und
S.J., Auszug per 31. Dezember 2012).
Der Rekurrent und S.J. haben den "Darlehensvertrag für ZKB
Variable Hypothek" von CHF 520'000.00 vom 14. Juli 2011 als
"Darlehensnehmer" bzw. "Solidarschuldner" gemeinsam unterzeich-
net. Darin wird der Bank der Auftrag erteilt, "Zinsen, Gebühren usw.
jeweils dem Konto Nr. Y, ltd. auf T.S., zu belasten" (Ziff. 1 [Kon-
ditionen]). Den "Kontobuchung Details" betreffend diesem auf den
Rekurrenten lautenden Konto kann entnommen werden, dass per
31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 2012 je
CHF 2'264.50, total also CHF 9'058.00, belastet wurden. Damit ist
nachgewiesen, dass der Rekurrent als Solidarschuldner die geltend
gemachten Schuldzinsen von CHF 9'058.00 beglichen hat. Sie sind
daher steuerlich vollumfänglich (und nicht nur hälftig) zum Abzug
zuzulassen.