Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern,
vom 26. Juli 2018 in Sachen H. + B.W. (3-RV.2018.25).
Aus den Erwägungen
4.
Unbestrittenermassen waren die Rekurrenten per 31. Dezember
2014 noch im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig. Die
Steuerkommission A. stellte die unbeschränkte Steuerpflicht der Re-
kurrenten im Kanton Aargau per 31. Dezember 2015 fest. Die Re-
kurrenten machen eine unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton
Schwyz geltend. Sie haben die Steuererklärung für das Jahr 2015 im
Kanton Schwyz eingereicht. Damit besteht die Gefahr einer
Doppelbesteuerung.
5.
5.1.
Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteue-
rung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder
mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche
Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung)
oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen
seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem
anderen Kanton zustehen würde (virtuelle Doppelbesteuerung; Urteil
des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2016 [2C_565/2016] =
StR 2017 S. 324).
Das Bundesgericht hat für interkantonale Verhältnisse mit Blick
auf doppelbesteuerungsrechtlich erhebliche Sachverhalte in gesetzes-
vertretender Rechtsprechung aus dem Doppelbesteuerungsverbot von
Art. 127 Abs. 3 BV einen Anspruch des Bürgers auf Vorausbeurtei-
lung der Steuerhoheitsfrage abgeleitet und hierfür gleichsam eine
gesetzliche Grundlage geschaffen, dies ausdrücklich ohne Rücksicht
darauf, ob das kantonale Recht ein solches Vorverfahren kenne oder
nicht . Es hat diesen Anspruch auf einen Vorentscheid damit begrün-
det, dass wer der Steuerhoheit eines Kantons gemäss dem Doppelbe-
steuerungsrecht nicht unterliege, in diesem Kanton weder mit einer
Steuer belegt noch auch nur in ein Steuerveranlagungsverfahren
einbezogen werden dürfe. Dem zur Veranlagung Herangezogenen
müsse daher ein Anspruch auf einen Vorentscheid darüber zustehen,
ob er einer bestimmten Steuerhoheit überhaupt unterliege (StE 2006
B 11.1 Nr. 19; mit Hinweisen).
5.2.
Nach § 17 Abs. 1 lit. b StG sind natürliche Personen ohne
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton aufgrund
wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie an Grund-
stücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen
wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.
Der Grundstückbegriff knüpft dabei an die zivilrechtlichen Be-
stimmungen an (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 17
StG N 10). Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die
steuerpflichtige Person im Kanton steuerbare Werte erwirbt (§ 20
Abs. 1 StG).
5.3.
Es ist unbestritten, dass die Rekurrenten während des ganzen
Jahres 2015 - und damit insbesondere auch am Stichtag
31. Dezember 2015 - in A. Eigentümer einer Liegenschaft waren.
Damit unterlagen die Rekurrenten im Jahr 2015 zufolge wirtschaft-
licher Zugehörigkeit in A. für das Liegenschaftseinkommen und
-vermögen der Steuerhoheit des Kantons Aargau. Bereits aufgrund
dieser (beschränkten) Steuerpflicht oblag den Rekurrenten eine um-
fassende Mitwirkungspflicht. Damit war die Steuerkommission A.
befugt, die Rekurrenten in der Steuerperiode 2015 zu besteuern und
direkt eine Veranlagungsverfügung - ohne Erlass einer vorgängigen
Feststellungsverfügung - zu erlassen.
5.4.
Zum gleichen Ergebnis führt auch die Rechtsprechung des aar-
gauischen Verwaltungsgerichtes zur Zulässigkeit von Feststellungs-
verfügungen (vgl. ausführlich AGVE 2009 S. 137; VGE vom
19. Mai 2010 [WBE.2009.403]; VGE vom 17. Juni 2009
[WBE.2008.284], bestätigt durch Entscheid des Bundesgerichtes
vom 8. Juni 2010 [2C_496/2009]). Danach sind in Veranlagungs-
verfügungen über die Festlegung der Steuerfaktoren hinausgehende
rechtskraftfähige Feststellungen ausgeschlossen. Nur aus zwingen-
den praktischen Gründen kann in besonderen Einzelsituationen die
Vorwegnahme eines Entscheids über eine Rechtsfrage geboten sein,
obwohl es mangels Verwirklichung eines Steuertatbestandes noch
nicht zu einer Veranlagung kommt. Für solche Sonderfälle ist
ausnahmsweise das Recht auf bzw. die Pflicht zum Erlass einer
selbständigen Feststellungsverfügung vorzubehalten (SGE vom
22. Dezember 2016 [3-RV.2016.113]). Ein Sonderfall liegt nicht vor.
Wie ausgeführt besteht kein Anlass für eine separate Feststellung der
Steuerpflicht, wenn bereits die beschränkte Steuerpflicht besteht
(VGE vom 28. Februar 2018 [WBE.2017.490]).
5.5.
Die Steuerkommission A. hätte somit als Folge der unbestritte-
nen sekundären Steuerpflicht (wirtschaftliche Zugehörigkeit) einen
Leistungsentscheid fällen müssen. Darin wäre die Feststellung der
unbeschränkten Steuerpflicht konkludent enthalten gewesen, indem
die Besteuerung sich nicht auf die der wirtschaftlichen Zugehörigkeit
entsprechenden Steuerfaktoren beschränkt hätte. Ein Interesse oder
ein zwingender praktischer Grund am Erlass einer selbständigen
Feststellungsverfügung betreffend die unbeschränkte Steuerpflicht
lag unter diesen Umständen nicht vor.