Konto 3695 Leistung von Versicherungen an Konto 2600 Rück-
stellung Neubauten ).
(...)
5.
5.1.
Wie bereits erwähnt, verbuchte die Beschwerdeführerin per
31. Dezember eine Rückstellung Neubauten von CHF 800'000.00
(Buchung: Konto 3695 Leistung von Versicherungen an Konto
2600 Rückstellung Neubauten ). Diese wurde durch das KStA JP
nicht anerkannt und vollständig aufgerechnet, da eine steuerneutrale
Ersatzbeschaffung auf Liegenschaften, die einer Unternehmung nur
als Vermögensanlage oder durch ihren Ertrag diene, ausgeschlossen
sei.
5.2.
Wenn Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens
ersetzt werden, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz er-
worbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls be-
triebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden (Art. 64
Abs. 1 Satz 1 DBG). Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen
Geschäftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine
Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert
angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu
verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen (Art. 64
Abs. 2 DBG).
5.3.
Die Beschwerdeführerin hat den abgebrannten Gasthof nicht
wieder aufgebaut, sondern stattdessen ein Mehrfamilienhaus erstellt.
Damit hat die Beschwerdeführerin ihren Zweck in eine Immo-
biliengesellschaft geändert. Wie das KStA JP korrekt festhält, stellen
jedoch bei einer Immobiliengesellschaft die Immobilien keine
betriebsnotwendigen Liegenschaften im Sinne des Ersatzbe-
schaffungsrechts dar (BGE vom 8. Dezember 2016 [2C_176/2016] =
StE 2017 B 42.38 Nr. 42 = ZStP 2017 S. 83). Damit ist vorliegend
eine Ersatzbeschaffung im Sinne von Art. 64 DBG auf das neu
erstellte Mehrfamilienhaus grundsätzlich nicht zulässig.