2018 Kausalabgaben und Enteignungen 449
61 Anschlussgebühr
Ersatzbauten sowie Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten sind an-
schlussgebührenrechtlich grundsätzlich gleich zu behandeln. Eine ab-
weichende Regelung im kommunalen Recht wird aber unter bestimmten
Umständen toleriert (Präzisierung der Rechtsprechung / vgl. AGVE 2003,
S. 112).

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Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga-
ben und Enteignungen, vom 20. Juni 2018 in Sachen A. gegen Einwohnerge-
meinde B. (4-BE.2017.8).
Aus den Erwägungen
4.4.
4.4.1.
Als erstes ist zu klären, ob es sich beim Bauprojekt der Be-
schwerdeführerin um einen Ersatzbau oder um einen Um-, An-, Aus-
oder Erweiterungsbau handelt. (...)
4.4.2.
Auf der Parzelle X. standen bei deren Übernahme durch die Be-
schwerdeführerin die Y.-Scheune mit Anbauten sowie ein Nebenge-
bäude (Schopf). Die Beschwerdeführerin brach An- und Nebenbau-
ten ab. Sie kernte die Y.-Scheune aus. Erhalten blieben einzig die
West- und Ostfassade sowie das Dach. In diese Gebäudereste fügte
sie den Südteil des neuen, zweigeschossigen Mehrfamilienhauses mit
vier Wohnungen ein.
Die Altbauten waren bis in die 1990er-Jahre als Lagerraum ge-
nutzt worden, danach standen sie leer (...). Der Neubau weicht also
nicht nur in der Form, sondern auch in der Nutzung (Wohnen statt
Gewerbe) stark von den vorbestehenden Bauten ab. Die Baubewilli-
gung wurde zudem für das gesamte Mehrfamilienhaus und nicht nur
für einen Teil davon erteilt. Aus diesen Gründen ist der Neubau nicht
als blosse Erweiterung des Bestehenden, sondern als Ersatzbau zu
werten (...).
4.4.3.
Gemäss § 51 Abs. 1 Abwasserreglement (AR) ist für Ersatzbau-
ten eine Anschlussgebühr wie bei Neubauten, abzüglich bereits be-
zahlter Anschlussgebühren, geschuldet.
Dem scheint die Praxis der Gemeinde jedoch nicht zu folgen.
Nach den von ihr formulierten Definitionen gilt bei einem Abbruch
oder Teilabbruch: Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude oder
Gebäudeteile abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet,
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so können die bestehenden Flächen (BGF, GGF, entwässerte Hart-
flächen) gemäss § 51 Abs. 1 Abwasserreglement in Abzug gebracht
werden (...). Statt der reglementarisch vorgesehenen Anrechnung
bezahlter Anschlussgebühren wird also auch bei Ersatzbauten eine
Mehrflächenbelastung vorgenommen - so auch im vorliegenden Fall
(...). Der Gemeinderat behandelt die Sachverhalte Ersatzbaute und
Um-, An-, Aus- oder Erweiterungsbaute anschlussgebührenrechtlich
- anders als reglementarisch vorgesehen - gleich.
4.4.4.
Zur gebührenrechtlichen Behandlung von Ersatzbauten einer-
seits und Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten andererseits hat
sich das Bundesgericht schon mehrfach geäussert. Es hat festgehal-
ten, dass Ersatzbauten grundsätzlich gleich zu behandeln sind wie
Um-, An-, Aus- oder Erweiterungsbauten. Das ergebe sich einerseits
aus dem mit der Anschlussgebühr verfolgten Finanzierungszweck,
andererseits aber auch aus praktischen Gründen. Es sei oft nicht
möglich, zwischen Ersatzbau und Um-, An-, Aus- oder Erweite-
rungsbau eine klare Trennlinie zu ziehen. Die Gleichsetzung soll aber
nicht absolut gelten. Wo zwischen Altbaute und Ersatzbaute eine
grosse Diskrepanz besteht, können für die Ersatzbaute trotz eines
grundsätzlich vorhandenen Anschlusses die volle Anschlussgebühr
erhoben werden. Eine unterschiedliche Behandlung der beiden
Sachverhalte Ersatzbau/Umbau ist auch zulässig, wenn das abge-
brochene Gebäude baufällig war und der Anschluss während längerer
Zeit nicht benutzt wurde (Bundesgerichtsentscheide 2P.78/2003 vom
1. September 2003, Erw. 3.6 mit Hinweisen; 2P.223/2004 vom
18. Mai 2005, Erw. 3.2 und 3.3.1 ff.; 2C_153/2007 vom 10. Oktober
2007, Erw. 5.2).
Zulässig ist auch eine Abgaberegelung, die für Um-, An-, Aus-
oder Erweiterungsbaute eine Zusatzgebühr nach Massgabe des
Mehrwerts bzw. der Mehrfläche vorsieht, bei Ersatzbauten die Ge-
bühr aber nach dem gesamten Versicherungswert bzw. der gesamten
Fläche bemisst, sofern die seinerzeit für die beseitigte Altbaute be-
zahlten Anschlussgebühren abgezogen werden. Das Bundesgericht
führte dazu aus, durch die Errichtung und den Anschluss eines neuen
Gebäudes werde grundsätzlich ein neuer Abgabetatbestand ge-
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schaffen, auch wenn dieses ein bereits angeschlossenes Gebäude er-
setze. Es gebe kein unabhängig von einem bestimmten Gebäude
bestehendes, zeitlich unbeschränktes wohlerworbenes Anschluss-
recht, das bei späteren baulichen Änderungen als feste Grösse
respektiert werden müsse. Gründe der Billigkeit könnten es aber
rechtfertigen, auch bei Ersatzbauten, gleich wie bei Erweiterungs-
und Umbauten, bei der Bemessung der Anschlussgebühr den bisher
auf den betreffenden Grundstücken vorhandenen und durch eine ent-
sprechende Abgabe bereits abgegoltenen Anschlüssen bis zu einem
gewissen Grad Rechnung zu tragen. Das werde mit der Anrechnung
bereits bezahlter Anschlussgebühren berücksichtigt (Bundesgerichts-
entscheid 2P.223/2004 vom 18. Mai 2005, Erw. 3.3.3.).
4.4.5.
Grundsätzlich wäre nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung eine Gleichbehandlung der beiden Sachverhalte Ersatzbau
und Um-, An-, Aus- oder Erweiterungsbau, wie vom Gemeinderat B.
vorgenommen, vorzuziehen. Es toleriert jedoch unter besonderen
Umständen eine Ungleichbehandlung. Insbesondere toleriert es auch
die in § 51 Abs. 1 AR verankerte Regelung, wonach für Ersatzbauten
eine volle Anschlussgebühr abzüglich geleisteter Gebühren für abge-
rissene Altbauten zu erheben ist.
Hinzu kommt vorliegend, dass die abgerissenen Bauten seit
längerem leer gestanden hatten und dass mit der Neuüberbauung eine
Nutzungsänderung einherging. Beide Tatbestände würden nach Bun-
desgericht auch eine volle Anschlussgebühr rechtfertigen (vorne Erw.
4.4.4., vgl. auch § 51 Abs. 3 AR zur Zweckänderung).
§ 51 AR verstösst demnach nicht gegen höherrangiges Recht.
Es darf ihm die Anwendung nicht versagt werden. (...)
Die mit der Baubewilligung verfügte Abwasseranschlussgebühr
ist daher aufzuheben und reglementskonform festzusetzen. (...).