2019 Spezialverwaltungsgericht 288

46 § 114 Abs. 1 StG; § 136 StG; § 1 Abs. 3 QStV
Quellensteuer / Tarife / Kirchensteuer Rückforderung: Der Rekurrent
hat den ihm obliegenden Nachweis der steueraufhebenden Tatsache, kei-
ner Landeskirche anzugehören, erbracht.

Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern,
vom 21. März 2019, in Sachen A. (3-RV.2018.36)

Aus den Erwägungen

2.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent nach
§ 112 ff. StG an der Quelle zu besteuern ist. Gemäss § 114
Abs. 1 StG legt der Regierungsrat die Quellensteuertarife entspre-
chend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden
Steuersätzen fest. Dies hat er mit § 1 Abs. 1 QStV getan. Gemäss § 1
Abs. 3 QStV werden die Tarife A, B, C und H je separat für Perso-
nen, die der Kirchensteuerpflicht unterstehen, und für solche ohne
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Zugehörigkeit zu einer Landeskirche festgelegt. Seit 2014 werden
die Quellensteuertarife mit Kirchensteuerpflicht für Angehörige der
evangelisch-reformierten, römisch-katholischen sowie der christka-
tholischen Landeskirche mit Y bezeichnet (Kommentar zum Aar-
gauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 114 StG N 8).
Sollte es vorkommen, dass eine Quellenbesteuerung zu Unrecht
nach dem Quellensteuermonatstarif mit Kirchensteuer erfolgt ist,
kann die quellensteuerpflichtige Person den zu Unrecht bezahlten
Anteil Kirchensteuern über den Rückerstattungsgrund der falschen
Tarifanwendung zurückfordern (Kommentar zum Aargauer Steuerge-
setz, a.a.O., § 136 StG N 5).
3.
3.1.
Der Rekurrent macht geltend, dass er seit seiner Geburt konfes-
sionslos sei.
Das KStA, Sektion Quellensteuer, gibt an, dass der Rekurrent
bei der Anmeldung auf der Gemeinde X. seine Konfession als katho-
lisch angegeben habe. Deshalb sei von ihm die Kirchensteuer zu er-
heben. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 wurden dementspre-
chend für den Zeitraum von Oktober 2015 bis Dezember 2016 die
Kirchensteuer nachgefordert.
3.2.
3.2.1.
Steuersubjekt der Kirchensteuer sind die Kirchenangehörigen,
die kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit in der ent-
sprechenden Kirchgemeinde der Kirchensteuerpflicht unterliegen
(vgl. § 154 Abs. 1 und 2 StG). Voraussetzung für die Steuerpflicht ist
somit die Zugehörigkeit zu einer der mit Steuerhoheit ausgestatteten
Religionsgemeinschaften (vgl. § 113 Abs. 1 KV). Kantonseinwohner
gehören der Landeskirche ihrer Konfession an, wenn sie die im Or-
ganisationsstatut (OS) genannten Erfordernisse erfüllen (vgl. § 111
Abs. 1 KV; vgl. auch VGE vom 21. April 2010 (WBE.2009.372),
Erw. 2.2).
3.2.2.
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Für die Beurteilung der Frage, ob der Rekurrent Mitglied der
Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau ist, ist also
auf die Regelung dieser Kirche abzustellen.
Art. 1 OS lautet wie folgt:
1 Die Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Aargau
umfasst alle römisch-katholischen Kirchgemeinden.
2 Sie ist eine selbständige Körperschaft des kantonalen öffentli-
chen Rechts mit Sitz in Aarau.
Art. 21 OS führt das Folgende aus:
1 Die Kirchgemeinde umfasst sämtliche innerhalb ihres Gebie-
tes wohnhaften Angehörigen der römisch-katholischen Konfession.
2 Sie ist eine selbständige Körperschaft des kantonalen öffentli-
chen Rechts.
3 Der Austritt aus der Kirchgemeinde kann jederzeit erfolgen.
Er setzt die Erklärung der austretenden Person voraus, dass sie der
römisch-katholischen Konfession nicht mehr angehören will. Diese
Erklärung ist beim Pfarramt oder bei der Kirchenpflege zu hinterle-
gen.
3.2.3.
Im Kanton Aargau ist Mitglied der römisch-katholischen Kirche
jeder Angehörige dieser Konfession, der im Kanton seinen Wohnsitz
hat und nicht ausdrücklich seinen Austritt erklärt hat (Art. 21 Abs. 1
und Abs. 3 OS). Der Erwerb der Konfession und damit der Mitglied-
schaft erfolgt durch die Taufe (vgl. Codex des kanonischen Rechtes
vom 25. Januar 1983, Canon 849; vgl. auch Wegleitung des Bistums
Basel vom 1. Oktober 2013 betreffend Kirchenaustritt ( Austritt
aus der staatskirchenrechtlichen Körperschaft und Abwendung von
der sakramental verfassten röm.-kath. Kirche ), S. 3 f.; Urteil des
Bundesgerichts vom 13. Dezember 2010 (2C_510/2010), Erw. 3.1).
Es ist somit abzuklären, ob der Rekurrent Mitglied der römisch-
katholischen Kirche war.
3.3.
3.3.1.
Als Regel gilt für die Beweislastverteilung, dass die Steuerbe-
hörden nach der im Steuerrecht allgemein gültigen Regel die Be-
weislast für steuerbegründende Tatsachen tragen, während der Be-
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weis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der steu-
erpflichtigen Person obliegt. Sie hat steuermindernde Tatsachen nicht
nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Hinsichtlich des Be-
weismasses ist grundsätzlich vom Vollbeweis auszugehen. Das be-
deutet, dass die in Frage stehende Tatsache erst dann als nachgewie-
sen gilt, wenn ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für deren
Vorhandensein spricht, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Die
Wahrheitsüberzeugung der Behörde oder des Gerichts muss auf kon-
kreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der prakti-
schen Vernunft beruhen. Das Beweismass kann aufgrund ausdrückli-
cher gesetzlicher Anordnung herabgesetzt sein (so etwa bei der Er-
messensveranlagung). Beweiserleichterungen greifen nach Lehre und
Rechtsprechung aber auch dann, wenn ein strikter Beweis nach der
Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Blosse Be-
weisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall, weil der beweisbelaste-
ten Partei die Beweismittel fehlen, führen indessen nicht zu Be-
weiserleichterungen (VGE vom 21. August 2013 (WBE.2012.361),
mit Verweisen, insbesondere auf BGE 130 III 321).
3.3.2.
Für die Bewertung der Beweise gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Die Steuerbehörde und in der Folge die Steuer-
justizbehörden sind an keine Regeln über den Wert bestimmter Be-
weismittel gebunden, und es gibt keine hierarchische Abstufung der
zugelassenen Beweismittel nach ihrem Beweiswert. Steuer- und
Steuerjustizbehörden messen den Beweisen nach ihrer eigenen,
freien Überzeugung ein bestimmtes Gewicht bei. Es ist sachlich zu
begründen, weshalb ein Beweis erbracht bzw. als nicht stichhaltig
betrachtet wird (VGE vom 21. August 2013 (WBE.2012.361), mit
Verweisen).
3.3.3.
Der Rekurrent hat somit die steueraufhebende Tatsache, keiner
Landeskirche anzugehören, nachzuweisen.
3.4.
Vorliegend liegt eine Bestätigung des Pfarramts von Z. vom
29. Januar 2019 vor, dass der Rekurrent nicht in den Taufregistern
seines Geburtsorts eingetragen ist. Zudem legt der Rekurrent eine
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Aufenthaltsbescheinigung von W. für den Zeitraum vom 3. Novem-
ber 1998 bis zum 3. September 1999 vor, aus der hervorgeht, dass
keine Religionszugehörigkeit vorhanden ist. Das KStA, Sektion
Quellensteuer, beruft sich demgegenüber auf das Anmeldeformular
der Gemeinde X. Aus dem besagten Anmeldeformular der Gemeinde
X. geht jedoch hervor, dass die Konfession nachträglich eingetragen
wurde. Stiftfarbe und Schriftbild weichen von den übrigen Angaben
auf dem Formular ab. Zudem wurde auch der Vermerk gemäss
Vorgemeinde angebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass diese
Angabe nicht vom Rekurrenten stammt. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass sie nachträglich durch die Angestellten der
Gemeindekanzlei eingefügt wurde. Gemäss Einspracheentscheid des
KStA, Sektion Quellensteuer, vom 29. Januar 2018 wurden die ori-
ginal Anmeldeunterlagen des Rekurrenten auf der Gemeinde Y. in-
folge Wegzug vernichtet. Folglich lässt sich nicht mehr eruieren,
welche Angaben der Rekurrenten auf diesem Anmeldeformular ge-
macht hat. Gemäss Abklärungen des Spezialverwaltungsgerichts
wurde zudem während des Aufenthaltes des Rekurrenten im Kanton
V. keine Kirchensteuer abgezogen (E-Mail vom 18. Januar 2019).
3.5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom KStA, Sektion
Quellensteuer, angerufenen Unterlagen die Zugehörigkeit des Rekur-
renten zur römisch-katholischen Kirche nicht zu belegen vermögen.
Aufgrund der Bestätigung des Pfarramts von Z. vom 29. Januar 2019
ist vielmehr davon auszugehen, dass der Rekurrent nie getauft wurde
und folglich nie Mitglied der römisch-katholischen Kirche war. So-
mit wurde er auch nie Mitglied der betreffenden römisch-
katholischen Kirchgemeinden im Kanton Aargau und konnte folglich
auch nicht Steuersubjekt der römisch-katholischen Kirchensteuer
sein. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Rekurrent mit
Schreiben vom 25. Oktober 2017 aus der römisch-katholischen Kir-
che ausgetreten ist, gibt er doch auch dort seine Konfessionslosigkeit
als Austrittsgrund an.