[...]
125 Einwohnergemeindeversammlung.
- Instanzenzug bei der Beurteilung von Gemeindebeschwerden (Erw.
1).
- Beeinflussung der Willensbildung durch Informationen des Gemein-
derates (Erw. 2 d).
- Festlegung der Traktandenliste durch den Gemeinderat (Erw. 3 a).
- Zusatz-, Abänderungs- und Gegenanträge sind zulässig, sofern sie in
einem inneren Zusammenhang mit dem traktandierten Geschäft
stehen; ansonsten können sie nur als Überweisungsantrag behandelt
werden (Erw. 3 a und c).
Entscheid des Regierungsrates vom 29. November in Sachen A.S. und R.S.
gegen Departement des Innern.
Aus den Erwägungen
1. Die in D. stimmberechtigten Beschwerdeführer rügen, ein
anlässlich der Einwohnergemeindeversammlung D. vom 11. Juni
1999 von A.S. gestellter Antrag auf Umzonung des Gebietes "B." sei
nicht zur Abstimmung gebracht worden. Dadurch sei das Recht der
Stimmberechtigten, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sach-
geschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen
(vgl. § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Ge-
meindegesetz] vom 19. Dezember 1978 [GG]) verletzt worden.
Mit der Gemeindebeschwerde können Stimmberechtigte der
betreffenden Gemeinde, soweit es sich um Rechtsverletzungen im
Verfahren handelt, allgemein verbindliche Erlasse von Gemeinden,
Gemeindeverbänden und anderen öffentlich-rechtlichen Körper-
schaften, sowie Verwaltungsakte, die nicht in persönliche Verhält-
nisse eingreifen, anfechten (§§ 106 Abs. 1 und 107 Abs. 1 lit. a GG).
Zur Beurteilung von Gemeindebeschwerden steht ein doppelter In-
stanzenzug über das Departement des Innern und den Regierungsrat
zur Verfügung (§ 109 Abs. 1 und 2 GG). Ein Weiterzug ans Verwal-
tungsgericht ist nicht möglich (AGVE 1992 S. 414 f.).
2. a) Mit gemeinsamer Eingabe vom 8. September 1998 erho-
ben A.S., R.S. und zahlreiche weitere in der Wohnzone W3 im "B.-
Gebiet" Liegenschaften besitzende Stimmberechtigte von D. Ein-
sprache gegen den Entwurf einer neuen Bau- und Nutzungsordnung
(BNO) und rügten den die Wohnzone W3 betreffenden § 10 Abs. 2
BNO, welcher wie folgt lautet:
"2 Es sind drei Vollgeschosse zulässig. Im Gebiet B., zwischen A. und
H.-Kanal, kann das Untergeschoss aufgrund des Grundwasserstandes als
zusätzliches Vollgeschoss bewilligt werden."
Die Einsprechenden machten geltend, diese Bestimmung lasse
viergeschossige Bauten zu, welche nicht ins Quartierbild passten.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 BNO könne deshalb nur beschlossen werden,
sofern man das Gebiet zwischen B.-Kanal und B.-Strasse gleichzeitig
in die Wohnzone W2 umzone. Der Gemeinderat D. erwog jedoch, im
fraglichen Gebiet sei eine verdichtete Bauweise anzustreben und von
einer sog. Abzonung sei abzusehen, weshalb er die Einsprachen mit
Protokollauszug vom 30. November 1998 abwies.
Ein Zeitungsartikel in der "D.B". vom 7. Juni 1999 griff das
Anliegen der Einsprechenden noch einmal auf und kündigte an, die
Bewohnerschaft des B.-Quartiers würde ihre Argumente anlässlich
der bevorstehenden Einwohnergemeindeversammlung dem Souverän
vortragen.
b) In der Einladung zur Einwohnergemeindeversammlung D.
vom 11. Juni 1999 sah der Gemeinderat D. als Traktandum 4 die
"Genehmigung der Teiländerungen Bauzonen- und Kulturlandplan
sowie der revidierten Bau- und Nutzungsordnung" vor. Die Erläute-
rungen führten dazu aus, die im Mitwirkungsverfahren und einer
Kollektiveinsprache geforderte Abzonung des Gebietes B. von W3 in
W2 lehne der Gemeinderat ab. Diese erweise sich aus raumplaneri-
scher Sicht nicht als sinnvoll. Aufgrund der idealen Lage (Zentrum,
Bahnhofsnähe, etc.) sei eine verdichtete Bauweise in diesem Gebiet
anzustreben. Ebenso sprächen andere gewichtige Gründe (z.B. Ent-
schädigungsforderungen, Gefährdung der Planbeständigkeit, Präjudiz
für andere Gebiete) ebenfalls gegen die Abzonung. Dementsprechend
wurde der Gemeindeversammlung ein unveränderter § 10 BNO zur
Genehmigung unterbreitet und die zu genehmigende Teilzonenplan-
änderung sah im sog. unteren B. nördlich der A.-Strasse keinerlei
Änderungen vor.
Anlässlich der Behandlung von Traktandum 4 führte Vizeam-
mann H. erläuternd aus, nach Auffassung des Gemeinderates sei eine
allfällige Abzonung des Teilgebietes B. von W3 in W2 nicht im
Rahmen der aktuellen Teilzonenplanänderung, sondern erst anläss-
lich einer künftigen Gesamtrevision anzugehen, da die aktuelle Zo-
nierung erst vor sieben Jahren rechtskräftig geworden sei und eine
Planbeständigkeit von 10 bis 15 Jahren angenommen werde. An der
aktuellen Versammlung könne auf ein allfälliges Begehren auf Ab-
zonung des Gebietes B. jedenfalls schon aus rechtlichen Gründen
nicht eingetreten werden, da eine Abzonung nicht traktandiert sei.
Eventuell sei ein Überweisungsantrag möglich. In der anschliessen-
den Diskussion stellte A.S. den Antrag, "das B.-Quartier (begrenzt
durch die A.-Strasse, B.-Strasse, Gemeindegrenze K., B.-Kanal) wird
neu zur W2-Zone umgezont". Er und mehrere weitere Stimmberech-
tigte trugen die für und gegen dieses Begehren sprechenden Argu-
mente vor, wobei auch geltend gemacht wurde, mit dem Abzonungs-
begehren wolle man ein aktuelles Bauvorhaben verhindern. Vize-
ammann H. wies in der Folge noch einmal darauf hin, anlässlich der
heutigen Einwohnergemeindeversammlung könne nicht über die
nicht traktandierte Abzonung des Teilgebietes B. beschlossen wer-
den; möglich sei nur ein Überweisungsantrag oder eine Änderung
der traktandierten BNO, z.B. die Streichung von § 10 Abs. 2 Satz 2.
Darauf erhob A.S. diese Streichung zum Antrag. Ferner stellte er
hinsichtlich der Abzonung des näher umschriebenen B.-Gebietes
einen Überweisungsantrag mit der Ergänzung, § 10 Abs. 2 Satz 2
BNO dürfe nicht in Kraft treten, solange über die Abzonung nicht
definitiv entschieden sei; das Gebiet B. solle zudem als Planungs-
zone erklärt werden. Darauf wies Gemeindeammann S. darauf hin, es
stehe der Einwohnergemeindeversammlung nicht zu, mit der bean-
tragten Ergänzung ein vom Gemeinderat bereits bewilligtes Bauvor-
haben zu verhindern. Die Zuständigkeit zum Erlass einer Planungs-
zone liege nicht bei der Gemeindeversammlung. Den Streichungsan-
trag hinsichtlich § 10 Abs. 2 Satz 2 BNO wies die Versammlung in
der Folge mit 54 gegen 35 Stimmen ab und sie genehmigte den Ent-
wurf der Bau- und Nutzungsordnung mit grosser Mehrheit bei 11
Gegenstimmen. Der Überweisungsantrag S. wurde mit 64 gegen 40
Stimmen abgelehnt.
c) In seinem Beschwerdeentscheid vom 2. Februar 2000 weist
das Departement des Innern darauf hin, die von den Beschwerdefüh-
rern geforderte aber vom Vorsitzenden nicht durchgeführte Abstim-
mung über den Antrag, das näher umschriebene B.-Gebiet in W2
umzuzonen, unterscheide sich vom deutlich abgelehnten Überwei-
sungsantrag nur hinsichtlich des Zeitpunktes der inhaltlichen Be-
handlung durch die Gemeindeversammlung. Wenn die Stimmbe-
rechtigten es schon abgelehnt hätten, die Abzonung dem Gemeinde-
rat lediglich zum Bericht und Antrag zu überweisen, zwecks Trak-
tandierung an der nächsten Versammlung (vgl. § 28 GG), hätten sie
sinngemäss auch eine weitergehende sofortige Abzonung abgelehnt,
womit der Anspruch der Stimmberechtigten auf unverfälschte Wil-
lenskundgabe auch ohne die geforderte separate Abstimmung in
keiner Weise verletzt worden sei.
Dieser Argumentation halten die Beschwerdeführer entgegen,
die Willensbildung sei durch Fehlinformationen des Gemeinderates
in der Einladung zur Einwohnergemeindeversammlung und anläss-
lich der Versammlung über die Gefahr von Entschädigungszahlungen
beeinträchtigt worden, was angesichts der angespannten Gemeinde-
finanzen schwer gewogen und die Stimmberechtigten verunsichert
habe. Dies habe auch zu zahlreichen Stimmenthaltungen geführt.
d) Das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete politi-
sche Stimmrecht gibt jeder Bürgerin und jedem Bürger einen An-
spruch darauf, dass kein Abstimmungsresultat anerkannt wird, das
nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und un-
verfälscht zum Ausdruck bringt (Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999;
BGE 114 Ia 43). Dabei kann das Abstimmungsresultat insbesondere
durch eine unerlaubte Beeinflussung der Willensbildung der Stimm-
bürgerschaft verfälscht werden, was namentlich anzunehmen ist,
wenn eine Behörde, welche zu einem Verhandlungsgegenstand Er-
läuterungen verfasst, ihre Pflicht zur objektiven Information verletzt
sowie über Zweck und Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Das-
selbe gilt auch für andere Verlautbarungen im Rahmen des Abstim-
mungskampfes (BGE 112 Ia 335, AGVE 1996 S. 466 f.).
Wie der auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweisen-
den Stellungnahme der Abteilung Raumplanung vom 24. März 2000
zu entnehmen ist, löst eine Abzonung von der W3 in die W2 zwar in
aller Regel keine Entschädigungspflicht wegen materieller Enteig-
nung aus, soweit die neue Ordnung immer noch eine angemessene
Ausnützung des Baugrundes zulässt (vgl. auch Ulrich Zimmerli, Die
Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur materiellen Enteignung, in
ZBl 1974 S. 149 f.; AGVE 1996 S. 186 ff., 1984 S. 607 ff.). Nach-
dem der bisherige Zonenplan mit der Genehmigung des Grossen
Rates in Rechtskraft erwachsen war, konnten die Grundeigentümer
und -eigentümerinnen jedoch davon ausgehen, dass eine Überbauung
gemäss den Bestimmungen der W3 zulässig sei. Der Regierungsrat
hat denn auch mit RRB Nr. ... in Sachen A.S. und Mitbeteiligte eine
vom Gemeinderat D. am 14. Dezember 1998 an U.B. erteilte Bau-
bewilligung für ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus im B.-Gebiet
bestätigt und festgehalten, für den Erlass einer Bausperre seien die
Voraussetzungen nicht gegeben, nachdem das Bauvorhaben sowohl
dem geltenden Recht als auch den Entwürfen für das geplante künf-
tige Recht entspreche; die Angelegenheit ist inzwischen vor Verwal-
tungsgericht hängig. Die Gefahr von Entschädigungsforderungen
- insbesondere für nutzlos gewordene Planungskosten - war und ist
deshalb im Falle einer dieses Bauvorhaben (und allfällige weitere)
verhindernden Abzonung nicht von der Hand zu weisen. Insofern hat
der Gemeinderat D. korrekt informiert. Die Hinweise auf diese Ge-
fahr (eine Entschädigungspflicht wurde nicht behauptet) waren ob-
jektiv gerechtfertigt und jedenfalls keine unerlaubte Beeinflussung
der Willensbildung.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann somit festgehalten
werden, dass die Einwohnergemeindeversammlung D. vom 11. Juni
1999 faktisch den freien Willen unverfälscht zum Ausdruck gebracht
hat, das näher umschriebene untere B.-Gebiet solle nicht der Wohn-
zone W2 zugewiesen werden. Insofern hat sie das strittige Abzo-
nungsbegehren zumindest materiell behandelt und abgewiesen. Die
diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer erweist sich somit als
unbegründet.
3. a) Hinsichtlich der Zulässigkeit des Abzonungsantrages ma-
chen die Beschwerdeführer geltend, dass im Rahmen des Traktan-
dums "Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan sowie der revi-
dierten Bau- und Nutzungsordnung" sämtliche im Vorverfahren zu-
lässigerweise erhobenen und abgewiesenen Anträge erneut zugelas-
sen werden müssten, damit das entsprechende Geschäft vollständig
und rechtsgültig behandelt werden könne. Diesbezüglich stellen sich
die Fragen, in wessen Kompetenz die Festlegung bzw. präzise Um-
schreibung eines Traktandums der Einwohnergemeindeversammlung
liegt und ob der Abzonungsantrag im Rahmen des tatsächlich trak-
tandierten Sachgeschäftes formell überhaupt zulässig war.
Gemäss § 27 Abs. 1 GG hat jeder Stimmberechtigte das Recht,
zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge
zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen. Notwendiges Gegen-
stück zu diesem Antragsrecht bildet die Pflicht des Versammlungs-
leitenden, über die eingebrachten Anträge abstimmen zu lassen. Ein
entsprechendes Begehren darf jedoch nur entgegengenommen wer-
den, sofern es einen relevanten sachlichen Zusammenhang mit dem
zur Diskussion stehenden Verhandlungsgegenstand aufweist, inhalt-
lich nicht rechtswidrig ist und die formellen Bedingungen erfüllt
(Andreas Baumann, Die Kompetenzordnung im aargauischen Ge-
meinderecht, Aarau 1986, S. 354 ff.).
Die Befugnis, die Traktandenliste für die Gemeindeversamm-
lung festzulegen, steht grundsätzlich dem Gemeinderat zu (vgl. §§ 23
Abs. 1 und 37 Abs. 1 GG). Existieren für die Behandlung bestimmter
Aufgaben keine gesetzlich zwingende Vorschriften und sind be-
stimmte Gegenstände auch nicht gestützt auf das schriftliche Begeh-
ren eines Zehntels der Stimmberechtigten (vgl. § 22 Abs. 2 GG) oder
den erheblich erklärten Eintretensantrag in der Gemeindeversamm-
lung (vgl. § 28 GG) an die Hand zu nehmen, so liegt es im freien
Ermessen des Gemeinderates zu entscheiden, ob, zu welchem Zeit-
punkt und unter welchen Rahmenbedingungen die Versammlung mit
einem in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäft befasst
werden soll (AGVE 1979 S. 429 f.). Das heisst, hinsichtlich des
sachlichen Umfangs der Traktandenliste steht der Versammlung kein
eigentliches Antragsrecht zu. Aus diesem Grund existiert in den ein-
schlägigen Gesetzen auch keine Vorschrift, welche von Vorsitzenden
verlangen würde, die Traktandenliste vor dem Beginn der Ver-
sammlung zur Diskussion zu stellen. Wenn dies trotzdem getan wird,
so steht einem solchen Vorgehen indessen kein Hindernis im Wege.
Allerdings kann es dabei nicht darum gehen, die Traktandenliste
materiell zu bereinigen. Das Interventionsrecht der Stimmberechtig-
ten ist vielmehr auf die rechtliche Möglichkeit beschränkt, mittels
Ordnungsantrages die Reihenfolge der Traktanden zu ändern (AGVE
1979 S. 430, 1990 S. 414 ff.).
Dass die Forderung nach einer Umzonung im Raum B. von W3
in W2 Gegenstand des Mitwirkungs- und Auflageverfahrens gebildet
hatte und in einer Einsprache erneuert worden war, verpflichtete den
Gemeinderat D. somit nicht, im Zusammenhang mit der Revision der
Bau- und Nutzungsordnung sowie Teiländerungen von Bauzonen-
und Kulturlandplan auch eine Abzonung im Raum B. oder zumindest
eine Überprüfung der dort aktuell geltenden Zonierung zu traktandie-
ren. Wenn er eine Umzonung grundsätzlich und insbesondere im
Rahmen der aktuellen Teilzonenplanänderung für nicht opportun
erachtete, musste er sie nicht traktandieren.
b) Dass der Gemeinderat die Abzonung nicht traktandieren
musste, bedeutet jedoch nicht, dass bei nicht erfolgter Traktandierung
eine Beschlussfassung der Einwohnergemeindeversammlung über
die Abzonung für immer ausgeschlossen war. Alle anwesenden
Stimmberechtigten waren befugt, der Versammlung die Überweisung
eines neuen bzw. weitergehenden Gegenstandes an den Gemeinderat
zwecks Berichterstattung und Antragstellung vorzuschlagen (§ 28
Abs. 1 GG). Das Vorschlagsrecht wird vorab unter dem Sammel-
traktandum "Verschiedenes" ausgeübt und stellt das eigentliche
Initiativrecht der Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung
dar. Ein Initiativbegehren kann in der Gemeindeversammlung, in
welcher es gestellt wird, jedoch nur beraten, verworfen oder erheb-
lich erklärt und an den Gemeinderat überwiesen werden. Seine mate-
rielle Gutheissung ist dagegen erst in einer der nächsten Gemeinde-
versammlungen möglich. Mit dem Erfordernis der Erheblicherklä-
rung wird vermieden, dass die Bürgerschaft ohne gemeinderätliche
Begutachtung und Antragstellung und ohne die allenfalls notwendige
Anhörung oder Mitwirkung von Betroffenen Beschlüsse fasst. Der
Gemeinderat wird zunächst vielmehr verpflichtet, den zu prüfenden
Gegenstand auf die Traktandenliste der nächsten Gemeindever-
sammlung zu setzen und den Stimmberechtigten Bericht zu erstatten
und Antrag zu stellen, oder, falls dies nicht möglich ist, ihnen die
Gründe für die Verzögerung darzulegen (§ 28 Abs. 2 GG). Die mate-
rielle Erledigung des Vorschlages liegt danach wiederum in den
Händen der Gemeindeversammlung, auch wenn der Gemeinderat bei
seiner Begutachtung zur Ansicht gelangt, der Vorschlag sei nicht
weiter zu verfolgen. Die Gemeindeexekutive verfügt jedoch über die
Möglichkeit, die Stimmberechtigten vor der Beschlussfassung über
die politischen Auswirkungen und die finanziellen Folgen des einge-
reichten Vorschlages zu orientieren und den gemeinderätlichen
Standpunkt umfassend darzulegen. Dieses zweistufige Verfahren
verhindert, dass die Gemeindeversammlung übereilte Beschlüsse
fällt, deren Konsequenzen sie noch nicht überblickt, oder dass eine
einseitig zusammengesetzte Gemeindeversammlung über die Köpfe
der abwesenden Stimmbürger und -bürgerinnen hinweg Entschei-
dungen trifft. Die Traktandenliste der nächsten Gemeindeversamm-
lung gelangt ordnungsgemäss in die Hände aller Stimmberechtigten,
so dass sich diese auf den Gegenstand des Vorstosses einstellen und
ihre Interessen wahren können (Baumann, a.a.O., S. 351 f.).
Das vom Gemeinderat D. bzw. vom Vorsitzenden der Einwoh-
nergemeindeversammlung gewählte Vorgehen, das Abzonungsbe-
gehren lediglich als Überweisungsantrag zur Abstimmung zu brin-
gen, erweist sich somit als korrekt, sofern die Abzonung nicht trak-
tandiert war.
c) Gemäss § 23 Abs. 2 GG kann nur über ordnungsgemäss an-
gekündigte Verhandlungsgegenstände materiell Beschluss gefasst
werden. Das Antragsrecht der Stimmberechtigten ist insofern auf
ordnungsgemäss angekündigte Verhandlungsgegenstände beschränkt.
Die Zulässigkeit von Zusatz-, Abänderungs- und Gegenanträgen
hängt demnach davon ab, ob sie rechtlich und faktisch in einem inne-
ren Zusammenhang mit dem angekündigten Traktandum stehen und
Bestandteil oder Aspekt des fraglichen Geschäfts bilden (AGVE
1984 S. 630). Der erforderliche relevante Zusammenhang eines An-
trages mit dem Verhandlungsgegenstand ergibt sich dabei aufgrund
inhaltlicher und nicht nach formellen Kriterien (ZBl 1947 S. 126 ff.;
AGVE 1984 S. 630; Baumann, a.a.O. S. 356). So lässt z.B. das
Traktandum "Voranschlag" nicht alle Anträge zu, die sich begrifflich
damit verbinden lassen, indem sie Einnahmen oder Ausgaben betref-
fen. Zulässig sind vielmehr nur Anträge, die mit dem konkreten In-
halt des unterbreiteten Voranschlages in Beziehung stehen. Sie müs-
sen also Bezug haben zu einem bestimmten im Voranschlag enthal-
tenen Budgetposten. Dies besagt, dass einzig solche Anträge traktan-
denrelevant sind, die darauf abzielen, einen konkreten Budgetposten
zu streichen oder betragsmässig zu erhöhen bzw. herabzusetzen,
nicht aber solche, die neue Budgetposten einführen wollen (AGVE
1984 S. 630 f.).
Durch die den Stimmberechtigten vom Gemeinderat D. zuge-
stellte "Einladung zur Einwohner- und Ortsbürgergemeindever-
sammlung" vom 11. Juni 1999 mit Traktandenliste, Anträgen und
Erläuterungen im Sinne von § 23 Abs. 1 GG wurde den Stimmbe-
rechtigten die Beschlussfassung über eine neue Bau- und Nutzungs-
ordnung ordnungsgemäss angekündigt. An der Einwohnergemeinde-
versammlung konnte somit über die Streichung, Änderung oder Er-
gänzung von § 10 BNO (sowie weiteren Paragraphen) materiell
Beschluss gefasst werden. Im Rahmen der Bau- und Nutzungsord-
nung geht es um die Festlegung von Art und Mass der Nutzung in
den einzelnen Zonen; die Fragen der Zoneneinteilung bestimmter
Gemeindegebiete und der genauen örtlichen Abgrenzung der einzel-
nen Zonen bilden jedoch nicht Verhandlungsgegenstand. Hinsichtlich
des Bauzonen- und Kulturlandplanes waren lediglich örtlich exakt
abgegrenzte Teiländerungen traktandiert. Die genauen Anträge lau-
teten:
"1. Den Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung (inkl. Aufstufung
der lärmvorbelasteten Gebiete entlang der A.-Strasse [...] und der S.-Strasse
[...] gemäss Bauzonenplan 1. Teil vom 08. Oktober 1997) sei die Genehmi-
gung zu erteilen.
2. Dem Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung sei zuzu-
stimmen."
Die Einladung enthielt ferner den Hinweis, die Akten und Un-
terlagen zu den einzelnen Traktanden lägen 14 Tage vor der Gemein-
deversammlung in der Gemeindeverwaltung während den ordentli-
chen Bürostunden zur Einsichtnahme auf. Es bestand somit die
Möglichkeit, in den vom 8. Oktober 1997 datierten Bauzonenplan
mit den vorgesehenen Änderungen Einblick zu nehmen. Diesem
(vgl. Gemeinderatsakten) ist zu entnehmen, dass in insgesamt drei
Teilgebieten der Gemeinde neue Zonierungen vorgesehen waren.
Die im Plan graphisch dargestellten Änderungen waren über-
dies in den Erläuterungen zur Änderung des Bauzonen- und Kultur-
landplanes in Worten umschrieben, weshalb für Ortskundige schon
von daher die örtlichen Abgrenzungen der geplanten Änderungen
klar waren. Nördlich der A.-Strasse zwischen B.-Strasse, B.-Kanal
und Gemeindegrenze K. war klarerweise keine Neubeurteilung des
geltenden Bauzonenplanes vorgesehen, eine Änderung des Zonen-
planes also nicht ordnungsgemäss traktandiert. Es besteht zwar zwi-
schen § 10 Abs. 2 Satz 2 BNO und dem gestellten Abzonungsbegeh-
ren als angestrebter "Ausgleich" ein gewisser sachlicher Zusammen-
hang. Das Anliegen der Beschwerdeführer, eine intensivere bauliche
Nutzung des fraglichen Gebietes zu verhindern, konnte in der Ein-
wohnergemeindeversammlung vom 11. Juni 1999 aber nur mittels
Korrekturen am traktandierten Entwurf der BNO materiell beschlos-
sen werden. Die Zuweisung von Parzellen der Wohnzone W3 zur W2
(und die Umzonung der mitbetroffenen Parzellen der Gewerbe- und
Wohnzone GW3) im Gebiet B. konnte mangels ordnungsgemässer
Ankündigung nicht an derselben Versammlung beschlossen werden.
Die Bewohner- und Eigentümerschaft des fraglichen Gebietes
musste nämlich, nachdem der traktandierte Bauzonenänderungsplan
vom 8. Oktober 1997 das Gebiet unteres B. nicht betraf, nicht damit
rechnen, dass das fragliche Gebiet an der Einwohnergemeindever-
sammlung vom 11. Juni 1999 einer anderen Zone zugewiesen würde.
Sie musste nicht mit einer Abzonung rechnen. Dementsprechend
sahen vermutungsweise Stimmberechtigte, welche von einer Abzo-
nung betroffen wären, keinen Grund, an der Versammlung teilzu-
nehmen, um ihre Interessen zu wahren. Wäre dagegen eine Neuzo-
nierung im unteren B. traktandiert worden, wäre die Gemeindever-
sammlung wohl anders zusammengesetzt gewesen und sie hätte
diesbezüglich unter Umständen auch andere Beschlüsse gefasst. Dass
über eine Ab- oder gar Auszonung ohne vorgängige ordnungsge-
mässe Ankündigung und demzufolge in Abwesenheit der Betroffe-
nen überraschend Beschluss gefasst wird, will § 23 GG aber gerade
verhindern. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das
Abzonungsanliegen in einer lokalen Zeitung vier Tage vor der Ein-
wohnergemeindeversammlung publik gemacht worden ist. Massge-
bend für eine ordnungsgemässe Traktandierung ist einzig die offizi-
elle gemeinderätliche Traktandierung, welche spätestens 14 Tage vor
der Versammlung erfolgen muss (vgl. § 23 GG).
d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Abzo-
nungsbegehren mangels ordnungsgemässer Traktandierung nur als
Überweisungsantrag behandelt werden konnte, wie dies korrekt ge-
schehen ist. (...)