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126 Taxiwesen; Zulässigkeit von Auflagen bei der Erteilung einer
Betriebsbewilligung für gewerbsmässige Taxifahrten.
Entscheid des Departements des Innern vom 28. September 2000 in Sa-
chen E.C. gegen den Gemeinderat W.
Sachverhalt
An seiner Sitzung vom 17. Januar 2000 fasste der Gemeinderat
W. folgenden Beschluss: ,,Die Betriebsbewilligung für gewerbs-
mässige Taxifahrten auf dem Gemeindegebiet W. mit zwei Taxis
wird erteilt. Mit dieser Bewilligung sind unter anderem die Auflagen
verbunden, dass auf dem Gemeindegebiet W. nach der Tarifverord-
nung vom 14. Dezember 1998 gefahren werden muss und ein 'Zo-
nenpreis' nicht zulässig ist, dass jedes Taxifahrzeug mit einer plom-
bierten Tarifuhr versehen sein muss, die so anzubringen ist, dass der
Fahrgast den Fahrpreis auch nachts ohne Mühe ablesen kann und
dass es untersagt ist, auf öffentlichen oder privaten Plätzen auf
Kundschaft zu warten. "
Mit Eingabe vom 4. Februar 2000 führt P.K., Fürsprecher,
namens und mit Vollmacht von E.C. Beschwerde und stellt folgende
Begehren:
,,1. Die Betriebsbewilligung für gewerbsmässige Taxifahrten
sei zu erteilen, und es seien die Auflagen Ziffern 5, 6 und 11 ersatz-
los wegzulassen.
2. ...
3. ..."
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das
Verbot eines sogenannten Zonentaxis weder im öffentlichen Interesse
noch verhältnismässig sei. Es liege im eigenen wirtschaftlichen In-
teresse des Beschwerdeführers, die Fahrpreise so festzulegen, dass
potentielle Fahrgäste seine Dienste überhaupt in Anspruch nähmen.
Fahrgäste und Taxichauffeur könnten denn auch trotz Tarifverord-
nung und Taxiuhr jederzeit einen bestimmten Preis für eine be-
stimmte Taxifahrt vereinbaren. Mit dem im Voraus festgelegten fixen
Offertpreis komme jedes Mal, wenn ein Fahrgast einsteige, eine der-
artige Vereinbarung zustande. Es sei denn auch so, dass der Be-
schwerdeführer seine Zonentarife für die Fahrgäste unübersehbar im
Taxi angebracht habe. Deshalb sei die Ausstattung der Fahrzeuge mit
einer Taxiuhr gar nicht erforderlich. Laut Auflagen sei es dem Be-
schwerdeführer untersagt, auf öffentlichen oder privaten Plätzen auf
Kundschaft zu warten. Die Einhaltung dieser Auflage hätte zur
Folge, dass er mit seinem Fahrzeug wohl stets in Bewegung sein
müsste, immer auf der Suche nach Passagieren. Aus umweltschütze-
rischen und auch aus wirtschaftlichen Gründen könne dies nicht sein.
Es müsse dem Beschwerdeführer gestattet sein - er sei auch ohne
weiteres bereit, eine Bewilligungsgebühr zu entrichten - auf öffentli-
chen Plätzen auf Kundschaft zu warten. Dass dies kein fester Stand-
platz sein könne, werde akzeptiert. Im Weiteren sei es nicht zulässig,
das Verweilen mit einem Taxi auf privaten Plätzen zu verbieten. Dies
stelle einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar.
Aus den Erwägungen
3. a) Der Beschwerdeführer erachtet das Verbot des Zonenprei-
ses als unzulässig. Eine derartige Anordnung liege weder im öffentli-
chen Interesse noch sei sie verhältnismässig. Unbestritten ist, dass
für das Taxigewerbe behördliche Tarifvorschriften erlassen werden
dürfen. Die besondere Stellung dieses Gewerbes und die damit ver-
bundene Gefahr der Übervorteilung macht eine Kontrolle der Taxbe-
rechnung notwendig und rechtfertigt die verbindliche Festlegung von
Maximalansätzen (BGE 99 Ia 393; Häfelin/Haller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 3. Auflage, Zürich 1993, Rz 1444). Die behördli-
che Festlegung von Tarifen lässt sich auch in verkehrspolizeilicher
Hinsicht rechtfertigen. Da das Ein- und Aussteigen teilweise auf
stark benutzten Strassen stattfindet, müssen aus Gründen der Sicher-
heit langwierige Verhandlungen über den Fahrpreis vermieden wer-
den (Beat Zürcher, Das Taxigewerbe aus verwaltungsrechtlicher
Sicht, Zürich 1978, S. 89). Der Erlass von kommunalen Tarifvor-
schriften verletzt die Handels- und Gewerbefreiheit somit nicht.
b) Gemäss Art. 19 der Verordnung über das Taxiwesen vom
2. April 1973 setzt der Gemeinderat die allgemeinverbindliche Ta-
rifordnung fest, welche die höchstzulässigen Fahrpreise, Wartezeiten
und Gepäckzuschläge enthält. Gestützt darauf hat die Behörde den
Taxitarif, letztmals angepasst auf den 15. Dezember 1998, erlassen.
Auch dieser schreibt allerdings nur die Höchstpreise vor. Daraus
folgt, dass Abweichungen nach unten jederzeit möglich sind. Das
heisst, mit den Kundinnen und Kunden kann ein tieferer Preis
vereinbart werden. Bei der letzten Anpassung der Tarife hat denn
auch eines der beiden Taxiunternehmen die Erhöhung abgelehnt (vgl.
Protokollauszug des Gemeinderates W. vom 14. Dezember 1998). Es
herrschen demnach bereits heute unterschiedliche Preise in W. Ein
generelles Verbot des Zonenpreises lässt sich also nicht rechtfertigen.
Soweit mit dieser Berechnungsweise der tariflich festgelegte
Höchstpreis nicht überschritten wird, ist er zuzulassen. Dabei hat
indes der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass der durchschnittli-
che Fahrpreis für eine Strecke abgestuft nach Zonen nicht teurer ist
als derjenige, der sich aufgrund der Taxuhr ergibt.
4. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass aufgrund
des Zonenpreises der Einbau einer Tarifuhr in seinem Taxi nicht
erforderlich sei. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Nach Art. 11 der kommunalen Taxiverordnung muss jedes Taxifahr-
zeug mit einer Taxuhr versehen sein, die so anzuordnen ist, dass der
Fahrgast den Fahrpreis auch nachts ohne Mühe ablesen kann. Da die
Gemeinde einen Tarif erlassen darf, der auf messbaren Einheiten
basiert, muss sie auch den Einbau eines entsprechenden Messinstru-
mentes anordnen können. Die Massnahme ist auch nicht unverhält-
nismässig. Vielmehr bietet sich dem einzelnen Fahrgast damit die
Möglichkeit, den vereinbarten Preis allenfalls anhand der laufenden
Taxuhr zu kontrollieren. Insofern erfüllt diese trotz Zonenpreisen
einen Zweck. Sie dient dem Schutz der Fahrgäste. Die Auflage zum
Einbau einer Taxuhr ist demzufolge nicht zu beanstanden.
5. a) Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer auch die
Auflage, dass er auf öffentlichen und privaten Plätzen nicht auf
Kundschaft warten dürfe. Das habe zur Folge, dass das Taxi immer
in Bewegung sein müsse. Eine solche Auflage könne aus umwelt-
schützerischen wie auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht sein.
Dieser Einwand ist berechtigt. Entgegen der Ansicht des Gemeinde-
rates lässt sich die Auflage nicht auf die Taxiverordnung stützen. Es
fehlt darin an einer klaren Bestimmung für ein Verbot. Zudem würde
mit der Auflage die Ausübung des Taxigewerbes faktisch
verunmöglicht. Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b der Taxiverordnung ist es
den Chauffeuren nämlich untersagt, zur Anwerbung von Fahrgästen
oder zu Reklamezwecken herumzufahren. Das heisst, der Beschwer-
deführer dürfte sein Taxi auf dem Gemeindegebiet von W. weder
bewegen noch abstellen.
b) Es ist fraglich, ob das Abstellen eines Taxis auf öffentli-
chen Plätzen generell verboten werden kann. Im Rahmen des Ge-
meingebrauchs sollte in der Regel auch ein solches Fahrzeug die
öffentliche Strasse benutzen dürfen wie die übrigen Verkehrsteil-
nehmerinnen und Verkehrsteilnehmer. Wenn es abgestellt wird und
dabei den Verkehr nicht behindert, kann ihm das Parkieren wohl
kaum gänzlich verboten werden. Nach der Lehre ist ein Taxi in Be-
zug auf die Benützung des öffentlichen Grundes gleich zu behandeln
wie andere Automobile (Beat Zürcher, a.a.O., S. 52). Das heisst, die
wartenden Taxifahrzeuge müssten dort abgestellt werden dürfen, wo
es nach den Verkehrsregeln bzw. nach den Benützungsvorschriften
eines Parkplatzes erlaubt ist. Selbstverständlich hat der Chauffeur
dabei die geltende Rechtsordnung zu beachten. Schliesslich wird den
anderen Gewerbetreibenden, die mit ihren Fahrzeugen den
öffentlichen Grund beanspruchen, wie etwa Lieferantinnen und
Lieferanten, das Abstellen auch nicht generell untersagt .
Für das Verbot, das Taxi auf privatem Eigentum abzustellen,
fehlt es zum vornherein an einer genügenden gesetzlichen Grundlage
und an einem entsprechenden öffentlichen Interesse. Die Auflage der
gemeinderätlichen Verfügung, wonach es untersagt sei, auf
öffentlichen oder privaten Plätzen auf Kundschaft zu warten, ist
demnach ersatzlos aufzuheben.